Altersdiskriminierende Besoldung

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Recht, Personal und Ordnung
03 Mai
Mittwoch, 3. Mai 2017
Am 6. April 2017 fand in Sachen „altersdiskriminierende Besoldung“ die mündliche Verhandlung im Revisionsverfahren des Landes Hessen vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig statt.

Die Kläger sind Beamte des Landes Hessen. Bis Ende Februar 2014 richtete sich die Bemessung ihrer Bezüge nach §§ 27 und 28 Bundesbesoldungsgesetz a.F.

Diese Vorschriften waren wegen der Anknüpfung der ersten Einstufung für die Besoldungstabelle an das Lebensalter mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in der „Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf“ unvereinbar. Denn sie benachteiligten jüngere Beamtinnen und Beamten allein aufgrund ihres Lebensalters (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014).
 
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Bezug auf seine Rechtsprechung vom 30. Oktober 2014 zur altersdiskriminierenden Besoldung entschieden, dass Beamtinnen und Beamte auch nach der Verkündung des Urteils des EuGH in der Sache „Hennigs und Mai“ vom 8. September 2011 einen Anspruch gegen ihren Dienstherrn auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 100 Euro/Monat haben, wenn sich ihre Besoldung weiterhin nach Vorschriften gerichtet hat, die die Höhe der Bezüge unter Verstoß gegen das Unionsrecht allein vom Lebensalter abhängig gemacht haben.

Dieser Betrag ist von der Dauer der Geltung der diskriminierenden Besoldungsgesetze unabhängig und auch bei einer Teilzeitbeschäftigung nicht zu reduzieren. Die Geltendmachung der unionswidrigen Besoldung habe keine Rückwirkung etwa für das gesamte Kalenderjahr. In Hessen sind die als altersdiskriminierend beurteilten Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. zum 1. März 2014 durch die §§ 28 und 29 Hessisches Besoldungsgesetz ersetzt worden.
 
Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat darauf hingewiesen, dass die Urteilsgründe noch nicht vorliegen. Abschließende Aussagen zu den finanziellen Auswirkungen können daher zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht getroffen werden.

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