Ausführungsgesetz zur Schuldenbremse – Kommunen noch nicht angehört

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Finanzen
24 Apr
Mittwoch, 24. April 2013

Die Mehrheitsfraktionen im Hessischen Landtag haben den Entwurf zu einem Ausführungsgesetz für die Schuldenbremse eingebracht.

 

Auch wenn das Gesetz im Wesentlichen nachvollzieht, was in der Hessischen Verfassung schon geregelt ist: Es ist ein Alarmsignal für die hessischen Kommunen, denen das Land finanziell weniger zuweist, als die meisten anderen Bundesländer dies tun.

Die Mehrheitsfraktionen im Hessischen Landtag haben ihr Ausführungsgesetz zur Schuldenbremse eingebracht.

Bisher haben der Landtag oder Landtagsfraktionen die kommunalen Spitzenverbände an der Diskussion um das Ausführungsgesetz ebenso wenig beteiligt wie das Finanzministerium, das für die Landtagsfraktionen eine Formulierungshilfe gegeben hat. Wir vermuten, dass der Landtag die kommunalen Spitzenverbände erst anhören wird, nachdem er den Gesetzentwurf schon in erster Lesung beraten haben wird.

Dem Landtag als „einfachem“ Gesetzgeber bleibt kein allzu großer Spielraum mehr, nachdem das hessische Volk als Verfassungsgesetzgeber die Schuldenbremse in die Landesverfassung eingetragen hat. Immerhin enthält das Gesetz einige sehr komplizierte haushaltsrechtliche neue Regelungen.

Da Hessens Kommunen dringend darauf angewiesen sind, vom Land zusätzliche Zuweisungen zu bekommen, dürfen sie ein Signal erwarten, dass besagtes Ausführungsgesetz das Land nicht an entsprechenden Zuweisungen hindert.

Das Ausführungsgesetz gibt für eine entsprechende zeitnahe Hilfe aber keinen Anhaltspunkt.  

Die Vorbemerkungen besagen schlicht:  

"4. Auswirkungen für hessische Gemeinden und Gemeindeverbände Die Schuldenbremse der Hessischen Verfassung gilt ummittelbar nur für das Land. Von der dadurch erreichten verbesserten Finanzlage des Landes werden perspektivisch auch die hessischen Kommunen profitieren."

Wir werden den Hessischen Landtag hier kritisch fragen müssen: Sollte damit gemeint sein, dass das Land zunächst keine zusätzlichen Mittel für die Kommunen bereitstellen will oder kann, um dies vielleicht irgendwann („perspektivisch“) tun zu können, müssten die hessischen Kommunen in diesem Punkt dem Ausführungsgesetz heftig widersprechen.

Denn das Land Hessen weist seinen Kommunen weniger Mittel zu als die meisten anderen Bundesländer dies tun.

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