Bitte keine Machtbefugnisse für die Landkreise in örtlichen Angelegenheiten

Klare Wegweisung: Bitte keine zusätzlichen Machtbefugnisse für die Landkreise! - Bild: seeyou | c. steps, Fotolia

Umwelt, Bau und Planung
14 Jun
Donnerstag, 14. Juni 2018
Das gegenwärtig geltende Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main sieht die dort verankerten Kommunen in der Pflicht, auf fünf verschiedenen Aufgabenfeldern, nämlich bei sportlichen und kulturellen Einrichtungen, Standortmarketing und wirtschaftlicher Entwicklung, beim Regionalpark und der regionalen Verkehrsplanung zusammenzuarbeiten.

Diese fünf Bereiche der Zusammenarbeit will die Koalition im Hessischen Landtag um weitere vier Aufgabenfelder erweitern:
6.    bedarfsorientierte Entwicklung des Wohnungsbaus und Mobilisierung hierfür geeigneter Wohnbauflächen,
7.    ressourcenschonende Beschaffung von Trink- und Brauchwasser,
8.    Erstellung und Fortschreibung eines regionalen Energie- und Klimaschutzkonzeptes,
9.    Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer Digitalisierungsstrategien.

Die Ergänzung dieser Aufgabenfelder sieht der Hessische Städtetag prinzipiell positiv. Es entspricht dem Wunsch seiner in der Region belegenen Mitglieder, auf diesen Feldern intensiver interkommunal zusammenzuarbeiten, sich abzustimmen und ggfs. Projekte gemeinsam umzusetzen. Den Wunsch danach, sich beim Thema Wohnungsbau interkommunal zu vernetzen, haben viele Mitgliedstädte dringend reklamiert. Ein regionales Energie- und Klimaschutzgesetz zu erstellen ist ebenso sinnvoll wie eine gemeinsame Digitalisierungsstrategie.
Auf dem Feld einer "ressourcenschonenden Beschaffung von Trink- und Brauchwasser" arbeiten die Städte bereits zusammen. Einer Verpflichtung zur Zusammenarbeit auf diesem Sektor bedarf es eigentlich nicht.

Massive Gegenwehr des Hessischen Städtetages löst die Gesetzesinitiative allerdings aus, weil sie auch die Landkreise für die vier neu hinzutretenden Ziele als zuständig erklärt. Damit lassen die Regierungsfraktionen völlig außer Acht, dass es sich um Aufgabenfelder handelt, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln. Damit besteht für diese Aufgaben ausschließlich örtliche Zuständigkeit. Der Gesetzgeber darf Aufgaben der örtlichen Ebene nicht auf die Landkreise hochzonen.
Seit Jahren urteilt die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung dementsprechend. Im jüngsten einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21.11.2017 heißt es (Leitsätze):

  1. Zu den für die Länder zwingenden Vorgaben des Grundgesetzes gehört Art. 28 Abs. 2 GG. Das Landesrecht darf daher keine Regelungen enthalten, die mit Art. 28 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind.
  2. Zu den grundlegenden Strukturelementen von Art. 28 Abs. 2 GG gehört die Eigenständigkeit der Gemeinden auch und gerade gegenüber den Landkreisen.
  3. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG konstituiert ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach der Gesetzgeber den Gemeinden örtliche Aufgaben nur aus Gründen des Gemeinwohls entziehen darf. Das bloße Ziel der Verwaltungsvereinfachung oder der Zuständigkeitskonzentration scheidet als Rechtfertigung eines Aufgabenentzugs aus.

Der Gesetzgeber fordert, dass Zusammenschlüsse zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung gebildet werden "sollen". Die Städte und Gemeinden der Region werden somit verpflichtet, sich auch mit den Landkreisen der Region zusammenzuschließen, obwohl ihnen dies ihre Eigenständigkeit in örtlichen Angelegenheiten gegenüber den Landkreisen entzieht. Der Landesgesetzgeber kann keine Gründe des Gemeinwohls für sein Vorgehen nennen. So sinnvoll es ist, dass Städte und Gemeinden unter dem regionalen Dach zusammenwirken: Die für diese Angelegenheiten gar nicht zuständigen Landkreise brauchen sie für ein erfolgreiches Zusammenwirken nicht.

 

 

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