Bundesverfassungsgericht entscheidet über Grundsteuer
Über die Reform der Grundsteuer wird bereits sehr lange Zeit diskutiert – jetzt wird es ernst. Der Bundesfinanzhof hat beschlossen, dass das Grundsteuergesetz nach seiner Auffassung nicht mehr verfassungsgemäß ist. Jetzt muss das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Selbst wenn die Grundsteuer verfassungswidrig sein sollte: Sie fällt nicht einfach weg, sondern der Gesetzgeber muss nachbessern.
Seit fast 20 Jahren wird um die Reform der Grundsteuer gerungen. In dieser Zeit sind bereits sehr viele Modelle erdacht und fast ebenso viele Modelle wieder verworfen worden. Einig sind sich die Experten nur in einem Punkt: Die Verhandlungen werden erst dann Erfolg haben, wenn Druck von außen eine Entscheidung erzwingt.
Dieser Druck entsteht schneller als dies bislang angenommen wurde. Die Zukunft des Grundsteuergesetzes in der bisherigen Form liegt jetzt in den Händen des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe. Nur dieses ist nach dem Grundgesetz dazu befugt, Gesetze für verfassungswidrig zu erklären, nur dieses kann dem Gesetzgeber Pflichten auferlegen. Bislang gab es gegen die Erhebung der Grundsteuer nur einige Verfassungsbeschwerden. Von diesen werden erfahrungsgemäß nur sehr wenige überhaupt zu Entscheidung angenommen. Viele Verfassungsbeschwerden sind unzulässig, da nicht jedes Problem der Gesetzesanwendung auch ein spezifisches Verfassungsproblem ist. Dem entsprechend gering war die Furcht, dass es schnell zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt.
Diese Situation hat sich am 3.12.2014 grundlegend verändert. An diesem Tag teilte der Bundesfinanzhof mit, dass das Grundsteuergesetz nach Überzeugung seiner Mitglieder verfassungswidrig sei. Er beschloss, das bei ihm zur Verhandlung anstehende Steuerverfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob das Grundsteuergesetzt mit der Verfassung vereinbar ist. Dieses Votum eines Obersten Bundesgerichts hat erhebliches Gewicht. Natürlich wird das Bundesverfassungsgericht den Argumenten nicht einfach folgen. Aber die Chance, dass es zu einer Verhandlung kommt, ist erheblich gestiegen.
Der Bundesfinanzhof spricht sich in seinem Beschluss nicht gegen die Grundsteuer insgesamt aus. Er bemängelt vielmehr ein Detail. Konkret geht es ihm um die Feststellung des Einheitswerts, auf dessen Grundlage die Grundsteuer berechnet wird. Dieser Einheitswert basiert auf der Hauptfeststellung. Diese wurde zuletzt zum 1.1.1964 durchgeführt, liegt also inzwischen 50 Jahre zurück. In den neuen Bundesländern erfolgt die Feststellung der Einheitswerte sogar auf Basis der Hauptfeststellung zum 1.1.1935. Die Datenbasis ist dort also nahezu 80 Jahre alt. Der Bundesfinanzhof ist nun der Ansicht, dass eine derart alte Datenbasis nicht Grundlage für eine gerechte Steuererhebung sein kann. Nach geltendem Recht zahlen die Eigentümer alter Gebäude eine relativ niedrige Grundsteuer – selbst wenn das Gebäude im Inneren vollständig saniert und modernisiert ist – währen die Eigentümer neuerer Gebäude relativ viel Grundsteuer zahlen.
Auswirkungen auf die Kommunen hat das Verfahren zunächst nicht. Für die Dauer des Verfahrens weist schon die Finanzverwaltung in ihren Einheitswertbescheiden darauf hin, dass die Festsetzung unter dem Vorbehalt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht. Daher ist nicht damit zu rechnen, dass es eine erhebliche Zahl von Widersprüchen gegen die Steuerbescheide geben wird. Wenn diese doch eingehen, kann die Kommune selbst keine Entscheidung treffen, da der Einheitswert vom Finanzamt festgesetzt wird. Mittelfristig hängen die Auswirkungen natürlich davon ab, wie das Bundesverfassungsgericht entscheidet. Allerdings gewährt das Gericht dem Gesetzgeber in Steuersachen typischerweise eine Frist zur Neuregelung. Daher wird die Grundsteuer nicht ersatzlos wegfallen.
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