Gesetzentwurf des Kultusministeriums zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes

Foto: HStT

20 Okt
Mittwoch, 20. Oktober 2010
Kultusministerin Henzler hat das Zweite Gesetz zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes zur Anhörung übersandt.

Wesentliche Zielsetzungen sind u. a.

- Selbstständigkeit der Schulen
- sonderpädagogische Förderung vor dem Hintergrund der UN-Behindertenrechtskonvention
- Haupt- und Realschulen zu Mittelstufenschulen
- neue Mischfinanzierung, Einbindung Standortkommunen bei Betreuung oder Schulsozialarbeit.

Zu den Änderungen im Entwurf für ein zweites Gesetz zur Änderung des Hessischen Schulgesetzes (Entwurf Hessisches Schulgesetz - EHSchG; Paragrafen ohne Zusatz sind solche des EHSchG) ist eine Synopse beigefügt. Diese Synopse enthält eine Gegenüberstellung des geltenden Rechtes mit den beabsichtigten Änderungen.

Für die Städte als Standortkommunen, Schulträger, Jugendhilfe- oder/und Sozialhilfeträger entstehen zum Teil finanzielle Mehrbelastungen. Das Land muss die entsprechenden Kosten ausgleichen.

Folgende Änderungen (§§ in aufsteigender Aufzählung) sind für die Städte besonders relevant:

Zusammenarbeit Schule und Jugendamt (§ 10 Abs. 10 neu)
Die Schule arbeitet mit den Jugendämtern zusammen. Sie soll das zuständige Jugendamt unterrichten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Wohls einer Schülerin oder eines Schülers bekannt werden.

Lernmittelfreiheit auch für digitale Lehrwerke (§ 10)
Die Gleichstellung digitaler Lehrwerke mit Schulbüchern ist im IT-Zeitalter positiv zu bewerten.

Mittelstufenschule (§ 11 Abs. 3)
Die Mittelstufenschule wird als Schulform in das Hessische Schulgesetz eingefügt (s. auch § 23: Verbindung von Haupt- und Realschule in Kooperation mit Beruflicher Schule).

§ 11 Abs. 8 neu Verbundschulen
Schulen können mehrere Standorte haben, durch den Zusammenschluss soll eine handlungsfähige Schulgröße erlangt werden.

§ 15 Abs. 1 Nr. 5 neu regelt die so genannte teilgebundene Ganztagsschule.
Nach der Definition in § 15 Abs. 6 beziehen sich die Angebote nur auf einzelne Klassen­züge oder Jahrgangsstufen.

Personaldienstleistungen (§ 15 b neu)
Zur Schließung von Lücken in der Unterrichtsversorgung soll z.B. für Mangelfächer oder aufgrund örtlich exponierter Lage der Schule als subsidiäre Auffangregelung die Inanspruchnahme von Personaldienstleistern eröffnet werden, soweit sie die Gewähr einer hinreichenden Qualifikation bieten.

Inklusive Beschulung oder „Neuausrichtung der sonderpädagogischen Förderung“  (§§ 49 ff.)
Die inklusive Beschulung ist von besonderer Kostenrelevanz für die Schulträger: Selbst wenn die Einschränkung der räumlichen und sächlichen Ausstattung unter dem Vorbehalt „vorhandene Mittel“ steht, heißt dies im Umkehrschluss, dass, sobald Mittel vorhanden sind, diese in den Ausbau der allgemeinen Schulen zu investieren sind.

Der Gesetzgeber soll hier bestehende, übertragene Aufgaben ändern, die zu einer Mehrbelastung der Schulträger führt und deswegen nach Art. 137 Abs. 6 Satz 2 Hessische Verfassung einen entsprechen­den Kostenausgleich seitens des Landes führen muss (Konnexität).

Vor dem Hintergrund des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13.12.2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention, BRK), dem die Bundesrepublik Deutschland beigetreten ist. Die Umsetzung obliegt im Schulbereich den Ländern.

In der gemeinsamen Sitzung von Schul- und Kulturausschuss und dem Ausschuss für Soziales und Integration im Hessischen Städtetag am 1. September 2010 in Fulda haben diese beschlossen/festgestellt,

  • zur Zeit besteht kein individueller subjektiver Rechtsanspruch der Eltern/Kinder auf Inklusive Beschulung nach der UN-Behindertenrechtskonvention.
  • Setzt das Land neue Vorgaben im Schulgesetz, hat es auch die entsprechenden Finanzmittel zur Verfügung zu stellen (Konnexität).
  • In der Vergangenheit konnte ein Wahlrecht der Eltern, ihr Kind mit sonderpädagogi­schem Förderbedarf an eine Förderschule oder einer allgemeinen Schule im gemeinsamen Unterricht unterrichten zu lassen, seitens des Landes nur mit großen landesweiten Unterschieden erfüllt werden. Hauptursache dafür dürfte die Begrenzung der Stellen für die sonderpädagogische Förderung in allgemeinen Schulen/gemeinsamer Unterricht sein (Begrenzung auf 522,1 Stellen im Jahr 2007).

Einen Verteilungsschlüssel für die einzelnen Schulaufsichtsbereiche gibt es nicht (so Schreiben HKM an den HStT vom 28.8.2007.

  • Darüber hinaus wurde das Land aufgefordert, gemeinsam mit Schulträgern Konzepte zu entwickeln, um in der Umsetzung bedarfsgerechte Lösungen vor Ort zu finden.

Bislang haben nach dem Schulgesetz vorrangig die Förderschulen den sonderpädagogi­schen Förderbedarf erfüllt. Künftig haben diesen Bedarf die allgemein bildenden Schulen und beruflichen Schulen (allgemeine Schulen) zu erfüllen (§ 49 Abs. 2 EHSchuG), an denen eine angemessene personelle, räumliche und sächliche Ausstattung vorhanden ist oder geschaffen werden kann.

Gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Anspruch auf sonderpädagogische Förderung findet als Regelform in der allgemeinen Schule statt. Dafür sind die Schulen „im Rahmen der beim Schulträger vorhandenen Mittel von diesem räumlich und sächlich auszustatten.“ (§ 51 Abs. 2 EHSchuG).

Förderausschuss (§ 54 Abs. 4 Nr. 4d)
An jeder allgemeinen Schule ist im Rahmen der sonderpädagogi­schen Förderung ein Förderausschuss einzurichten, dem ein Vertreter des Schulträgers mit beratender Stimme angehört, wenn der Unterricht in der allgemeinen Schule besonde­re räumliche oder sächliche Leistungen erfordert.

Kein Vetorecht bei der Auswahl der Schulleitung, wie vom Hessischen Städtetag gefor­dert, sieht auch weiterhin § 89 EHSchuG vor.

Arbeitszeit der Lehrkräfte  (§ 91 Abs. 1 Nr. 3)
Die Arbeitszeit der Lehrkräfte kann das Kultusministerium unter Berücksichtigung unterschiedlicher Anteile der unterrichtlichen und außerunterrichtlichen Tätigkeit in einer Rechtsverordnung regeln.

Der Schul- und Kulturausschuss des Hessischen Städtetages hat hierzu festgestellt, dass es bei Ganztagsschulangeboten und Rhythmisierung des Unterrichts für unerlässlich angesehen wird, die Arbeitszeit der Lehrerschaft nach der Pflichtstundenverordnung auf zeitliche Pflichtanwesenheit umzustellen. Nur dann hat auch die Forderung der Lehrer­schaft nach Ausbau von Lehrarbeitsplätzen an Schulen eine Berechtigung.

Selbstverwaltung der Schule (§ 127a)
Nach dem neuen Abs. 3 kann auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Land und dem Schulträger den einzelnen Schulen ein gemeinsames Budget zur Verfügung gestellt werden. Diese entscheiden dann selbstständig über die Verwendung der Mittel nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinien (§ 127a Abs. 2).

Wie in der Begründung zu dieser Gesetzesänderung ausgeführt, können die Koopera­tionsvereinbarungen gegenseitige Deckungsfähigkeit von Landes- und Schulträgermitteln schaffen oder auch die Übertragbarkeit von Mitteln auf kommende Haushaltsjahre.

Gespräche zu konkreten Inhalten von Kooperationsvereinbarungen von Städtetag und Landkreistag mit dem Kultusministerium haben bislang zu keinem Ergebnis geführt.

·  Gemeinsame Haushaltsbewirtschaftung (§ 127a Abs. 4)

Der neue § 127a Abs. 4 ermöglicht eine gemeinsame Haushaltsbewirtschaftung durch mehrere Schulen.

·  Selbstständige Schule  (127d neu) 

Die Umwandlung in eine Selbstständige Schule erfolgt durch Beschluss der Schulkonfe­renz und im Benehmen mit dem Schulträger. Über den Antrag der Schulleitung auf Umwandlung entscheidet das Hessische Kultusministerium (§127d Abs. 8,9).

Die Rechte einer Selbstständigen Schule sind in § 127d Abs. 2 aufgeführt. Selbstständige Schulen entscheiden dann auch über ihren schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien (§129 Nr. 9), der auch Budgetanteile des Schulträgers enthält. 

Mischfinanzierung (§ 157)
Die Kosten der inneren Schulverwaltung (Land, § 51 ff.) und die Kosten der äußeren Schulverwaltung (Schulträger, § 155 ff.) sollen künftig wohl stärker von der gesetzlich gelockerten Mischfinanzierung in § 157 ergänzt werden.

§ 157 Abs. 1 wurde umgestellt, so dass künftig grundsätzlich für Personal- und Sach­kosten eine Mischfinanzierung aus Landesmitteln und Mitteln des Schulträgers oder mit Dritten vereinbart werden können.

Bisher war eine solche Missfinanzierung nur für Angebote an Ganztagsschulen, für die pädagogische Mittagsbetreuung oder für Angebote im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule, die über die Stundentafel hinausgehen möglich.

In der Gesetzesbegründung (S. 60) wird dazu ausgeführt, dass damit die Flexibilität zur Finanzierung des Bildungs- und Erziehungsauftrages im Interesse der Handlungsfähigkeit der Einzelschulen erhöht wird.

Umgekehrt kann dies aber auch heißen, dass der Druck insbesondere auch auf kreis­angehörige Standortkommunen erhöht wird, sich stärker finanziell bei Schulen einzubringen. Als Tätigkeitsfelder dürfte aus Sicht des Landes neben der Betreuung auch die Schulsozialarbeit in den Fokus gelangen.

Weiteres Verfahren
Das Präsidium des Hessischen Städtetages wird sich voraussichtlich in seiner Sitzung am 30.11.2010 mit dem Änderungsentwurf zum Schulgesetz befassen.

Der Schul- und Kulturausschuss wird am 7. Dezember 2010 die Änderungen beraten und im Anschluss in einem Gespräch mit Staatssekretär Brockmann erörtern.


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