Inklusion ist nicht zum Nulltarif zu haben

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Bildung, Kinder und Jugend
21 Feb
Dienstag, 21. Februar 2012
Das Land muss sich klar und eindeutig zu einer zeitnahen Ausgleichspflicht bekennen. Für die Jugendhilfe und die Sozialhilfe hat der Hessische Städtetag in seiner Stellungnahme unmissverständlich klargestellt, dass die Leistungspflicht aus der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Achten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in keinem Fall erzieherische oder pädagogische Leistungen umfassen.

Der Hessische Städtetag anerkennt die Bestrebungen des Landes, gerade in Zeiten einer angespannten Haushaltslage, mit der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung oder Behinderungen (VOSB) das Förderschulsystem neu zu strukturieren, die personellen Ressourcen in Beratungs- und Förderzentren neu zu bündeln und von dort aus zu koordinieren, oder die Einrichtung von Kooperationsklassen und kooperativen Angeboten zu ermöglichen.

Inklusive Bildung kann bei der anfänglichen Parallelität von allgemeinem- und Förder-Schulsystem nur gelingen, wenn zusätzliche Ressourcen in das Bildungssystem gegeben werden. Entscheidend für eine erfolgreiche Umsetzung ist, hierfür die notwendigen pädagogischen, sächlichen und finanziellen Rahmenbedingungen zu schaffen. Inklusion ist nicht zum Nulltarif zu haben. Die kommunalen Schulträger, Jugendhilfe und Sozialhilfeträger erwarten deswegen erhebliche Mehraufwendungen, die das Land zeitnah ausgleichen muss. Tatsächlich werden die Schulträger in erheblicher Weise baulich investieren müssen, beispielsweise für Rampen, Aufzüge, Behindertentoiletten und sonstige räumliche Ausstattung. Insbesondere aber werden den Kommunen als Träger der Jugend- und Sozialhilfe erhebliche Kosten durch deutliche Ausweitung der Fallzahl, so genannter Integrationshelfer, entstehen. Alleine in den kreisfreien Städten in Hessen wurden im Jahre 2011 rund 2,8 Mio. Euro für Integrationshelfer aufgewendet. Die vorgesehene sonderpädagogische Unterstützung in den allgemeinen Schulen, insbesondere Förderschwerpunkt Lernen als auch im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung wird nach der Einschätzung des Hessischen Städtetages bei weitem nicht ausreichend sein.

Der Hessische Städtetag hat weiter klar gestellt, dass § 2 Abs. 3 der Verordnung keinen subjektiv öffentlichen Anspruch formulieren kann, der dann von einem anderen Sozialleistungsträger zu erfüllen wäre. Die Entscheidungshoheit der Sozial- und Jugendhilfeträger kann durch diese Regelung nicht eingeschränkt werden. Gesetzliche Zuständigkeiten können nicht auf dem Verordnungsweg verschoben werden.

Grundsätzlich merkt der Hessische Städtetag an, dass die VOSB den Inklusionsgedanken des Artikels 24 der VN-Behindertenrechtskonvention, d. h. die inklusive Beschulung an der Regelschule nur defensiv aufgreift. An vielen Stellen der Verordnung wird einerseits ein Ressourcenvorbehalt formuliert, andererseits eine Doppelstruktur aus Regel- und Förderschule manifestiert.

Durch die vorgesehene Einbeziehung außerschulischer Maßnahmen in schulische Gesamtförderpläne sowie in den konkreten Schulalltag, entstehen neue Leistungsansprüche insbesondere an die Jugendhilfe, die in ihrer Dimension derzeit noch nicht abzusehen sind. Obwohl der Jungend- und Sozialhilfeträger kein Beteiligter im Förderplanverfahren nach § 49 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz ist, sollen seine Maßnahmen aber einbezogen werden. Ein derartiges Verfahren lehnt der Hessische Städtetag als nicht akzeptabel ab. Notwendig ist eine frühzeitige Einbindung und eine mit allen Beteiligten (Eltern, Kind, Schule, Jugendhilfe) abgestimmte Gesamtkonzeption mit verbindlichen Verfahrensregelungen. Der Hessische Städtetag weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich und nachdrücklich darauf hin, dass die Städte und Landkreise mit den Leistungen der Jugendhilfe und der Sozialhilfe nicht die fehlenden Ressourcen des Landes ausgleichen werden.

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