Keine Staffelung der Besoldungs- und Versorgungserhöhung in Nordrhein-Westfalen

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Recht, Personal und Ordnung
17 Jul
Donnerstag, 17. Juli 2014
Mit Urteil vom 1. Juli 2014 entschied der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, dass eine nach Besoldungsgruppen gestaffelte Besoldungs- und Versorgungserhöhung verfassungswidrig ist.

Der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen
hat mit Urteil vom 1. Juli 2014 (Az.: VerfGH 21/13)
entschieden, dass eine nach Besoldungsgruppen
gestaffelte Besoldungs- und Versorgungserhöhung
verfassungswidrig ist.

Gegenstand des Verfahrens war das Gesetz zur
Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge
2013/2014 sowie zur Änderung weiterer
dienstlicher Vorschriften im Land Nordrhein-
Westfalen, welches vorsieht, dass die
Besoldungs- und Versorgungserhöhung nach
der Einstufung der Beamtinnen und Beamten
wie folgt abgestuft wird:

  • Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 Erhöhung ab 1. Januar 2013 um 2,65 % und ab 1. Januar 2014
    um 2,95 %,
  • Besoldungsgruppen A 11 und A 12 Erhöhung ab 1. Januar 2013 und ab 1. Januar 2014
    um jeweils 1,00 % und
  • Besoldungsgruppen ab A 13 keine Erhöhung.


Der Gesetzgeber sei nun gefordert, rasch unter Beachtung der verfassungsrechtlichen Vorgaben über die Anpassung der Bezüge zu entscheiden.

In seinen Leitsätzen stellte der Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen fest:

  1. Art. 33 Abs. 5 GG ist über Art. 4 Abs. 1 LV NRW Bestandteil der Landesverfassung und damit unmittelbar geltendes Landesrecht.
  2. Nach dem Alimentationsprinzip muss der Gesetzgeber die Bezüge der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger anhand einer Gegenüberstellung mit bestimmten Vergleichsgruppen innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes festsetzen.
  3. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich verpflichtet, die Bezüge der Beamten, Richter und Versorgungsempfänger an eine positive Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen.
  4. Der Gesetzgeber darf die Bezüge kürzen oder mit einer Anpassung hinter der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse zurückbleiben, um eine Überalimentation abzubauen. Dies ist jedoch nur dann statthaft, wenn die Bezüge nicht bereits an der unteren Grenze einer amtsangemessenen Alimentation liegen.
  5. Hält der Gesetzgeber für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 eine Erhöhung der Besoldung von 5,6 % zur Sicherung einer amtsangemessenen Alimentation für sachgerecht, dann darf er ohne sachlichen Grund die Erhöhung der Grundgehaltssätze für die Besoldungsgruppen A 11 und A 12 nicht auf 2 % beschränken und jedenfalls nicht schon ab Besoldungsgruppe A 13 auf jede Erhöhung der Grundgehaltssätze verzichten.


In Hessen wurde die Besoldungs- und Versorgungserhöhung bislang nicht nach Besoldungsgruppen gestaffelt: Das Hessische Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 2013/2014 sieht eine für alle Besoldungsgruppen einheitliche Erhöhung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge um 2,6 % zum 1. Juli 2013 und zum 1. April 2014 vor.

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