Kinderbetreuung in Hessen – Rechtsanspruch für Kinder unter drei Jahren nur mit Finanzierungsbeteiligung des Landes möglich

Foto: scusi, Fotolia

Bildung, Kinder und Jugend
28 Nov
Montag, 28. November 2011
Die Erfüllung des Rechtsanspruchs hängt davon ab, ob Bund und Länder ausreichende Investitions- und Betriebskostenmittel zur Verfügung stellen. Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages sprechen sich für eine Verschiebung des Rechtsanspruchs um zunächst fünf Jahre durch Änderung des § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aus.

Nach dem Kinderförderungsgesetz (KiföG) des Bundes, das am 16.12.2008 zum großen Teil in Kraft getreten ist soll es bis zum Jahr 2013 bundesweit im Durchschnitt für jedes 3. Kind unter 3 Jahren einen Betreuungsplatz geben – rund ein Drittel der neuen Plätze sollen nach Auffassung der Bundesregierung in der Kindertages-pflege geschaffen werden. Diese Zielvorgabe lässt sich nur erreichen, wenn das Land Hessen endlich selbst sein Drittel der Finanzierung aus originären Landesmitteln beisteuert. Zum Kindergartenjahr 2013/2014 soll jedes Kind mit Vollendung des 1. Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege haben.

Um diese Ziele zu erreichen, werden seitens des Bundes insgesamt 4 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt. Davon stehen bis zum Jahr 2013 insgesamt 2,15 Mrd. Euro für Investitionsmittel bereit.

Die restlichen 1,85 Mrd. Euro des Bundes entlasten die Bundesländer bei der Finanzierung der Betriebskosten. Diese Änderung des Finanzausgleichsgesetzes wird in Artikel 2 und 3 des KiföG geregelt und gilt bis 2013. Ab 2014 beteiligt sich der Bund dann dauerhaft mit jährlich 770 Mio. Euro an der Finanzierung der Betriebskosten.

Der Umsetzungsstand in den einzelnen Bundesländern ist höchst unterschiedlich. Im Jahr 2008 hat das Land Hessen die Richtlinie zur Förderung von Investitionen im Rahmen des Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 bis 2013 heraus gegeben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um die Bundesmittel aus der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung – Investitionsprogramm Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 bis 2013. Die Weitergabe der Bundesmittel vollzieht sich nur schleppend. Es besteht die Gefahr, dass andere Bundesländer auf die hessischen Bundesmittel zugreifen können.

Die Weitergabe der Bundes-Betriebskostenmittel ist weitgehend ungeklärt und wenig transparent.

Es ist festzustellen, dass die Städte und Gemeinden die Hauptlast an den Investitions- und Betriebskosten tragen (derzeit rund 75 %). Die Beteiligung anderer Beteiligter ist gering. Es ist vielmehr festzuhalten, dass es im Land Hessen zwar eine stattliche Anzahl Förderprogramme gibt, diese aber entweder nachrangig sind oder größtenteils aus kommunalen Mitteln finanziert werden.  

Anders als Baden-Württemberg und Bayern hält sich das Land Hessen bei der Finanzierung des Betreuungsausbaus für Kinder unter drei Jahren weitgehend zurück:  

  • Investitionsmittel aus originären Landesmitteln stehen nicht zur Verfügung.
  • Betriebskostenmittel stehen in nicht nennenswerter Höhe von 10 Mio. EUR aus originären Landesmitteln zur Verfügung (KNIRPS).


Es ist festzustellen, dass auch die freien Träger den Anteil an Eigenmitteln immer weiter reduzieren. So tragen gerade die kirchlichen Träger immer weniger einen Teil der Betriebskosten. Dies ist vor dem Hintergrund der Regelung des SGB VIII deshalb erstaunlich, weil gerade die freien Träger in irgendeiner Weise eine finanzielle Eigenleistung erbringen müssen (§ 74 SGB VIII). Die Städte in Hessen sind daher immer stärker gefordert und haben in den letzten Jahren ihre Betriebskostenzuschüsse erheblich erhöht, bzw. erhöhen müssen.  

Die in § 90 SGB VIII und § 31 HKJGB vorgesehene Kostenbeteiligung ist eine besondere Form der Gegenleistung für die Inanspruchnahme kinder- und jugendhilferechtlicher Angebote und eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art. Sie decken jedoch landesweit nur einen Bruchteil der eigentlichen Betriebskosten von Tageseinrichtungen für Kinder ab. Vielfach können von den Eltern nicht mehr ein Drittel der Platzkosten für das jeweilige Kind abverlangt werden, weil ansonsten der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten übernehmen müsste.

Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages haben daher in ihrer Sitzung am 10. November 2011 in Marburg an der Lahn Folgendes beschlossen:  

Beschluss:  

  1. Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages stellen fest, dass unter den gegebenen Umständen (Fachkräftemangel, Finanznot der Städte, fehlende finanzielle Unterstützung von Länderseite) kein Jugendhilfeträger einen Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz zum 01.08.2013 erfüllen kann.
  2. Die Erfüllung des Rechtsanspruchs hängt davon ab, ob Bund und Länder ausreichende Investitions- und Betriebskostenmittel zur Verfügung stellen. Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages sprechen sich für eine Verschiebung des Rechtsanspruchs um zunächst fünf Jahre durch Änderung des § 22 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) aus.
  3. Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages bitten die kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sowie der anderen Bundesländer gegenüber dem Bund auf eine Verschiebung des Rechtsanspruchs um fünf Jahre nachdrücklich hinzuwirken.
  4. Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages fordern das Land Hessen auf, die bis zum 31.08.2012 verlängerte Übergangszeit für die Umsetzung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder um weitere zwei Jahre auf den 31.08.2014 zu verlängern.
  5. Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages fordern das Land Hessen auf, die vom Bund zur Verfügung gestellten Investitions- und Betriebskostenmittel für den Ausbau der Betreuung von Kindern unter drei Jahren zu 100 Prozent an die Städte und Gemeinden weiterzuleiten und die Weiterleitung zu dokumentieren.
  6. Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages fordern das Land Hessen auf, endlich seine auf dem Krippengipfel 2007 zugesagte Drittelbeteiligung aus originären Landesmitteln zur Verfügung zu stellen.


(Präsidium/Hauptausschuss HStT 10.11.2011 Marburg)

Termine

05 Jun

05.06.24 | 10:00 Uhr

Ausschuss für Soziales und Integration

Wiesbaden

06 Jun

06.06.24 | 10:00 Uhr

Ausschuss für Bau und Planung

Bensheim

11 Jun

11.06.24 | 10:00 Uhr

AK Jugendarbeit

Marburg

13 Jun

13.06.24 | 09:00 Uhr

AG Veterinär

Videokonferenz

19 Jun

19.06.24 | 10:00 Uhr

AK Beteiligungssteuerung

Marburg

20 Jun

20.06.24 | 09:00 Uhr

Präsidium

HdKS, Wiesbaden

25 Jun

25.06.24 | 09:30 Uhr

AG Nord

Eschwege

Alle Termine

Veröffentlichungen