Kommunen bei den Kosten für die Versorgung der Flüchtlinge seit Jahren unterfinanziert

Foto: HStT

Städtetag
12 Mär
Mittwoch, 12. März 2014
Der Hessische Städtetag hat sich in seiner Sitzung am 6.3.2014 in Hünfeld unter dem Vorsitz von Oberbürgermeister Gerhard Möller aus Fulda mit der Unterbringung von Flüchtlingen und der Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs befasst.

Flüchtlinge

Die Zahl der Flüchtlinge, die die kreisfreien Städte und Landkreise entsprechend einer von der Landesregierung per Rechtsverordnung bestimmten Aufnahmequote unterzubringen haben, steigt kontinuierlich und stellt Kommunen vor teils unlösbare Probleme. Die aktuelle jährliche Kostenpauschale, die das Land Hessen den betroffenen Kommunen für ihre Ausgaben nach dem Landesaufnahmegesetz zahlt, reicht seit langem und bei weitem nicht aus. Viele Flüchtlinge sind traumatisiert oder schwer verletzt und bedürfen einer besonderen kostenaufwändigen Betreuung. Hinzu kommen Kosten für Unterkunft, Sicherheit und Sozialarbeit. Städte und Gemeinden sind angesichts der angespannten Haushaltslage damit überfordert. Deswegen muss das Land seinen Verpflichtungen nachkommen und die Höhe der Kostenerstattung für die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen incl. Verwaltungs- und Personalkosten anpassen. Weiterhin muss das Land den Kommunen die Kosten über den kompletten Aufenthaltszeitraum des Flüchtlings erstatten. Die Landkreise müssen bei Zuweisungen von Flüchtlingen an kreisangehörige Städte und Gemeinden die Kosten der medizinischen und psycho-sozialen Betreuung übernehmen. Sofern eine unmittelbare Erstattung der Pauschale zwischen Land und Gemeinde nicht in Betracht kommt, muss der Landkreis die vom Land erstattete Pauschale ohne Abzüge an die kreisangehörigen Gemeinden weitergeben.  

Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs 2016 nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs

Nach dem Urteil des Staatsgerichtshofs vom 21.5.2013 ist für die Verteilung der Finanzmittel an Städte, Gemeinden und Landkreise eine Bedarfsanalyse erforderlich. Der Hessische Städtetag hält es für richtig, im neuen Finanzausgleichsgesetz ab 2016 einen Erstattungsanspruch der Kommunen gegenüber dem Land als Gegenleistung für Weisungsaufgaben vorzusehen als sog. Auftragskostenpauschale. Offen ist die Diskussion, ob ein solcher Erstattungsanspruch analog auch für hochpflichtige Selbstverwaltungsaufgaben in Betracht kommt. Unter "hochpflichtig" sind solche Aufgaben anzusehen, die den Kommunen in Anwendung des Gesetzes keinen oder nur einen sehr geringen eigenen Ermessensspielraum eröffnen wie bei Leistungsansprüchen der Bürger nach dem Sozialgesetzbuch. Die hessischen Kommunen haben Ausgaben. Gedeckt wird dieser Bedarf durch Steuern, Beiträge, Gebühren, Zuweisungen außerhalb des kommunalen Finanzausgleichs und Entgelte. Soweit der Gesamtbedarf der Kommunen nicht gedeckt ist, muss das Land seiner Finanzausstattungsgarantie entsprechend dafür eintreten. In Thüringen und Sachsen-Anhalt besteht eine ähnliche Situation. Entscheidende Frage der hessischen Kommunen ist, ob die beiden Länder als Vorbilder gelten können oder Hessen einen eigenen Weg zur Neuordnung des Kommunalen Finanzausgleichs auf Basis der Bedarfsanalyse geht. 

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