Korruptionsbekämpfung

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Recht, Personal und Ordnung
30 Jan
Dienstag, 30. Januar 2018
Eine uneigennützige und auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen Grundlagen des öffentlichen Dienstes.

Im Interesse einer funktionsgerechten, zweckmäßigen und sachlich orientierten Verwaltung regelt die Verwaltungsvorschrift für Beschäftigte des Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen die uneigennützige und unparteiische Aufgabenerfüllung.

Die Verwaltungsvorschrift wurden zunächst redaktionell überarbeitet und trat im Juni 2012 für weitere fünf Jahre in Kraft. Da sich seit der letzten inhaltlichen Änderung im Jahre 2006 im Rahmen der Weiterentwicklung der Korruptionsprävention und aufgrund der praktischen Erfahrungen in der Anwendung weiterer Änderungsbedarf ergeben hat, wurde sie nun in einem zweiten Schritt inhaltlich überarbeitet.

Die Überarbeitung erfolgte mit der Maßgabe, die Regelungen für die Beschäftigten klarer und konkreter zu fassen. Von Bedeutung sind insbesondere folgende Punkte:

  • Die Bestimmungen wurden systematisch überarbeitet und mit entsprechenden Überschriften versehen. Der Titel wurde um den Begriff „und sonstige Vorteile“ ergänzt und lautet nun: „Verwaltungsvorschrift für Beschäftige des Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen“.
  • Das Annahmeverbot wurde mit Erläuterungen versehen. Die Begriffe „Beschäftigte“, „Belohnungen, Geschenke, Provisionen und sonstige Vorteile/Vergünstigungen“ wurden definiert; Beispielfälle erleichtern die Verständlichkeit.
  • In die Tatbestände der allgemeinen Zustimmung wurde die Teilnahme an Repräsentationsveranstaltungen aufgenommen. Die Zustimmung zur Annahme gilt grundsätzlich als allgemein erteilt bei der Teilnahme der Behördenleitung, ihrer ständigen Vertretung oder der ausdrücklich beauftragten Beschäftigten an allgemeinen Veranstaltungen, an denen sie im Rahmen ihres Amtes oder mit Rücksicht auf die ihnen durch ihr Amt auferlegten gesellschaftliche Verpflichtungen teilnehmen (zum Beispiel Einführung und Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, gesellschaftliche, kulturelle oder karitative Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Jubiläen, Richtfeste u. a.).
  • Die Bagatellgrenze für geringwertige Aufmerksamkeiten wurde auf 20 Euro erhöht. Danach gilt die Zustimmung zur Annahme grundsätzlich als allgemein erteilt, wenn die übliche und nach allgemeiner Auffassung nicht zu beanstandende geringwertige Aufmerksamkeit (z. B. Werbeartikel, Kugelschreiber, Schreibblock) einen Wert von insgesamt 20 Euro (Verkehrswert) nicht übersteigt.
  • Die Bestimmungen für die Zustimmung wurden zusammengefasst, überarbeitet und ergänzt. Die Zustimmung der zuständigen Stelle ist grundsätzlich vor der Annahme in Textform auf dem Dienstweg einzuholen. War die Einholung der Zustimmung im Vorfeld aus tatsächlichen Gründen nicht rechtzeitig möglich oder war die Gewährung des Vorteils zunächst nicht absehbar, ist der Vorteil grundsätzlich nur unter erklärtem Vorbehalt entgegenzunehmen und die Zustimmung zur Annahme unverzüglich nachträglich zu beantragen. Die Zustimmung ist in Textform zu erteilen.


Die Verwaltungsvorschrift für Beschäftige des Landes über die Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen wurde im Staatsanzeiger Nr. 52 vom 25. Dezember 2017, S. 1497 ff. veröffentlicht. Die Regelungen gelten einheitlich für alle Beschäftigen des Landes Hessen; den Gemeinden wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

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