Land degradiert seine Beamtinnen und Beamten gegenüber Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten – Hessische Beamtinnen und Beamte bald im Dreibettzimmer?

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Recht, Personal und Ordnung
13 Jan
Dienstag, 13. Januar 2015
Die Hessische Landesregierung hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung vorgelegt. Dieser sieht vor, dass Aufwendungen für Wahlleistungen im Krankenhaus zukünftig nicht mehr beihilfefähig sein sollen.

Die bislang gewährte Beihilfe für Wahlleistungen im Krankenhaus, also bei stationärer Unterbringung auf gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen („Chefarztbehandlung“) und gesondert berechnete Unterkunft („Zweibettzimmer“; 16 Euro Zuzahlung) soll aufgegeben werden.

Ein Wegfall der Beihilfefähigkeit für Wahlleistungen im Krankenhaus beträfe alle Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Diese müssten sich dann entscheiden, ob sie den Wegfall des Beihilfeanteils privat absichern oder auf die stationären Wahlleistungen verzichten.

Zu welchen Modalitäten die privaten Krankenversicherungen eine Anpassung der bestehenden Verträge anbieten werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar. Auf jeden Fall ist eine – gegenwärtig noch nicht kalkulierbare – Beitragserhöhung zu erwarten. Es wird sich zeigen, ob eine Sicherung des Status quo für bestimmte Personengruppen, z. B. für Beamtinnen und Beamte im mittleren Dienst, monetär noch darstellbar sein wird. Auch steht zu befürchten, dass die Attraktivität des Beamtenstatus in Hessen geschmälert wird, können doch z. B. Beamtinnen und Beamten des Bundes auch weiterhin stationäre Wahlleistungen in Anspruch nehmen.

Die Hessische Landesregierung verweist darauf, dass damit das im Rahmen der Haushaltskonsolidierung aus der Koalitionsvereinbarung für die 19. Wahlperiode angesprochene Vorhaben umgesetzt werde. Auch die durch das Erste Pflegestärkungsgesetz getroffenen Neuregelungen im Pflegerecht sollen noch in die neue Hessische Beihilfeverordnung aufgenommen werden.

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