Neue Hessische Beihilfenverordnung in Kraft getreten
Die Dreizehnte Verordnung zur Änderung der Hessischen Beihilfenverordnung wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 23 vom 16. Oktober 2015 verkündet. Sie ist am 1. November 2015 in Kraft getreten.
Von besonderer Bedeutung ist § 6a HBeihVO, der die Beihilfe für stationäre Wahl-leistungen neu regelt:
Ein Anspruch auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen besteht nur noch für Beihilfeberechtigte, die einen monatlichen Beitrag in Höhe von 18,90 Euro entrichten. Dieser Beitrag ist rückwirkend zum 1. November 2015 fällig und schließt die beihilfefähigen Aufwendungen für Wahlleistungen für die beihilfeberechtigte Person und alle berücksichtigungsfähigen Angehörigen mit ein. Mit der Erklärung für Wahlleistungen wird das Einverständnis erteilt, dass der zu entrichtende monatliche Beitrag von den Bezügen einbehalten wird.
Gegenüber der Beihilfestelle müssen sich die Beihilfeberechtigten auf einem Formblatt und innerhalb einer Ausschlussfrist erklären, ob sie ihren Anspruch auf Beihilfe für stationäre Wahlleistungen nach dem 1. November 2015 beibehalten wollen.
Für die Erklärung gelten folgende Ausschlussfristen:
- Nach der Entstehung des Anspruchs auf Witwen-, Witwer- oder Waisengeld: sechs Monate.
- Für alle übrigen Beihilfeberechtigten, auch für bereits vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von Witwen-, Witwer- oder Waisengeld: drei Monate.
Nach Ablauf der Ausschlussfrist ist eine Erklärung nur noch in den in § 6a Abs. 1 Nr. 3 HBeihVO genannten Fällen möglich. Beihilfeberechtigte, die ihre Erklärung, weiterhin stationäre Wahlleistungen erhalten zu wollen, nicht innerhalb der Ausschlussfrist abgeben, verlieren ihren Anspruch unwiderruflich. Die Erklärung für Wahlleistungen kann jederzeit, ohne Angabe von Gründen, mit Wirkung für die Zukunft zum ersten des folgenden Kalendermonats widerrufen werden.
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