Schlafen für die Kommunalfinanzen?

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Finanzen
28 Jun
Dienstag, 28. Juni 2011
Das Geld vermehrt sich durch Schlaf – dieser Traum der Kämmerer könnte in Erfüllung gehen, wenn sich die so genannte Bettensteuer als weitere kommunale Steuer durchsetzt. Zunächst müssen allerdings erst die Gerichte entscheiden. In Rheinland Pfalz sind bereits zwei Satzungen bestätigt worden, in Hessen ist derzeit ein Verfahren anhängig und das Bundesverwaltungsgericht wird auch noch entscheiden.

Für eine Übernachtung in einem Hotel ist neben dem eigentlichen Übernachtungspreis auch eine Steuer zu zahlen. Die Bundesrepublik Deutschland erhebt auf Übernachtungen Mehrwertsteuer in Höhe von 7 %. Bald könnte eine zweite Steuer hinzutreten – die kommunale Bettensteuer. Diese Steuer wird bereits von den Städten Köln, Bingen, Trier und Darmstadt erhoben.

Ob Städte und Gemeinden eine Bettensteuer erheben dürfen ist juristisch umstritten. Die Kommunen mit entsprechenden Steuersatzungen gehen davon aus, dass diese mit Recht und Gesetz vereinbar sind. Die Verbände der Hoteliers behaupten dagegen, dass die Bettensteuer mit dem Verfassungs- und Steuerrecht nicht vereinbar sei. Derzeit liegt noch keine endgültige gerichtliche Entscheidung vor. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Bettensteuer-Satzungen der Städte Bingen und Koblenz am 17.5.2011 überprüft und bestätigt. Die Kläger sind mit den Entscheidungen naturgemäß nicht einverstanden und haben bereits angekündigt, die Revision beim Bundesverwaltungsgericht einzulegen. Über die Bettensteuer der Stadt Darmstadt wird derzeit vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof verhandelt. Allerdings ist noch offen, ob dieser schnell entscheidet oder möglicherweise zunächst das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts abwartet.  

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz setzt sich in seinem Urteil mit insgesamt sieben Argumenten auseinander, mit denen die Kläger die Kulturförderabgabe zu Fall bringen wollten. Nach der Einschätzung des Gerichts kann keines dieser Argumente überzeugen, so dass es die Satzungen letztlich bestätigt hat. Das erste Argument zielte auf die Doppelbelastung von Kurgästen durch die Bettensteuer und die Kurtaxe. Nach Einschätzung der Kläger kann eine Bettensteuer nicht erhoben werden, da die Kurtaxe spezieller und vorrangig ist. Dieser Argumentation hat sich das OVG Rheinland-Pfalz nicht angeschlossen. Vielmehr legt es ausführlich dar, dass Steuer und Kurtaxe nebeneinander erhoben werden können.  

In einem zweiten Einwand trugen die klagenden Hoteliers vor, dass die Städte und Gemeinden kein Recht haben eine Bettensteuer zu erheben. Das in Artikel 105 Abs. 2a des Grundgesetzes verbriefte Recht der Kommunen, kommunale Aufwandsteuern zu erheben, umfasst nach Einschätzung der Kläger nur das Recht, die über das normale hinausgehende – gleichsam luxuriöse – Verwendung von Geld zu besteuern. Diese Begründung konnte das Gericht aber nicht überzeugen. Dieses stellte vielmehr fest, dass die Kommunen jeden Aufwand besteuern dürfen, der über das Normale hinausgeht. Eine kommunale Aufwandsteuer ist keine Luxussteuer – was sich auch daran zeigt, dass das Halten eines Hundes kein Luxus ist aber zulässigerweise der Hundesteuer unterworfen werden darf. Das Gericht stellt daher fest, dass die Übernachtung in einem Hotel über den normalen Grundbedarf einer Bürgerin / eines Bürgers hinausgeht und daher besteuert werden darf.  

Des Weiteren legt das Gericht dar, das auch Personen, die aus beruflichen Gründen oder aus anderen Gründen, die nicht auf einer freien Entscheidung beruhen, in den Geltungsbereich der Satzung übernachten, besteuert werden können. Nach Einschätzung des Gerichts muss eine Übernachtung nur dann von der Besteuerung verschont bleiben, wenn sie ausschließlich beruflichen Zwecken dient. Da aber auch Dienstreisen typischerweise private Zeit beinhalten, darf die Stadt davon ausgehen, dass die 100%igen Dienstreisen eine absolute Ausnahme darstellen, die vernachlässigt werden darf.  

Darüber hinaus setzt sich das Oberverwaltungsgericht mit der Frage auseinander, ob die Bettensteuer nicht eventuell unzulässigerweise der Umsatzsteuer gleicht oder einen Verstoß gegen europäisches Recht darstellt. Im Interesse der beklagten Kommunen verneint das Gericht beide Fragen und legt dar, dass eine kommunale Aufwandsteuer durchaus neben der Umsatzsteuer erhoben werden darf.  

In einem weiteren Abschnitt des Urteils legt das Gericht dar, dass es weder in der Bemessung der Steuersätze noch im Hinblick die alleinige Besteuerung von Übernachtungen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG als verletzt ansieht. Bezüglich der nach der Höhe des Übernachtungspreises gestaffelten Höhe der Kulturförderabgabe geht das OVG Rheinland-Pfalz davon aus, dass diese den jeweiligen Aufwand zwar nur unvollkommen Rechnung trägt aber noch mit der Steuergerechtigkeit vereinbar ist. Eine prozentuale Erhebung lehnt das Gericht aufgrund des wesentlich höheren Kontrollaufwandes ab. Die alleinige Besteuerung von Übernachtungen und die Nichtbesteuerung anderer für den Tourismus wichtigen Branchen, erachtet das Gericht als durch die kommunale Selbstverwaltung gerechtfertigt. Die Kommune darf selbst entscheiden, welchen Aufwand sie in welcher Höhe besteuert. Es besteht kein Zwang etwa neben den Hotels auch die Restaurants einer Stadt zu besteuern.  

Sodann legt das Gericht dar, dass auch die Entscheidung des Bundesgesetzgebers, den Mehrwertsteuersatz für Hotelübernachtungen auf 7 % zu reduzieren, der Erhebung einer Kulturförderabgabe nicht entgegen steht. Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass es in einem föderalen Staat, in dem Bund und Länder Steuern erheben dürfen, nicht zu einer Letztentscheidung des Bundes über die maximale Steuerhöhe einer Branche kommen kann.  

Schließlich setzt sich das Oberverwaltungsgericht mit dem Vorwurf auseinander, dass das Aufkommen der Kulturförderabgabe entgegen des Namens nicht allein der Kulturförderung zukommt, sondern dem allgemeinen Haushalt zufließt. Diese Benennung der Steuer erachtet das Gericht aber als zulässig.  

Für alle Städte und Gemeinden in Hessen die eine Bettensteuer einführen wollen, ist mit dem Urteil ein wenig Rechtssicherheit geschaffen. Allerdings besteht vor den Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes noch keine endgültige Sicherheit.

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