Start für Leistungsentgelt verzögert sich
Am 1. März 2014 ist das Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen und damit ein neues Hessisches Besoldungsgesetz in Kraft getreten. Den Kommunen wird in § 46 Abs. 5 HBesG die Möglichkeit eröffnet, ein Leistungsentgelt für ihre Beamtinnen und Beamten zu implementieren.
Ein in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregeltes System des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD für die Tarifbeschäftigten kann nunmehr auf kommunaler Ebene auf die Beamtinnen und Beamten übertragen werden.
Damit ist der Gesetzgeber einer Forderung des Hessischen Städtetages zur Schaffung einer kommunalen Öffnungsklausel nachgekommen. Die kommunale Öffnungsklausel trägt dem Interesse der Dienstherrn nach einem Gleichklang in der Leistungsentlohnung Rechnung, zumal es in der kommunalen Praxis oftmals gerade die Beamtinnen und Beamten sind, die als Führungskräfte für die Umsetzung der betrieblichen Systeme der leistungsorientierten Bezahlung maßgeblich verantwortlich zeichnen.
Voraussetzung für die Implementierung eines Leistungsentgelts ist unter anderem, dass die Höhe der Beträge und die Dauer der Gewährung die in einer Verordnung nach § 46 Abs. 3 HBesG festzusetzenden Grenzen nicht überschreiten dürfen. Von ihrer Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung hat die Hessische Landesregierung allerdings bislang keinen Gebrauch gemacht. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport stellt hierzu fest, dass dies für die kommunalen Dienstherrn bedeutet, „dass sie noch nicht von den in § 46 Abs. 5 HBesG eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen können“. Es ist davon auszugehen, dass das Verordnungsgebungsverfahren im Laufe des Jahre 2014 abgeschlossen wird.
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