Toiletten auch bei Ausschank nicht-alkoholischer Getränke erforderlich

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10 Aug
Mittwoch, 10. August 2016
Hessische Gaststätten müssen Toilettenanlagen für ihre Gäste vorhalten. Dies unabhängig davon, ob die Gaststätte alkoholische oder ausschließlich nicht-alkoholische Getränke anbietet. Der Hessische Städtetag fordert, das Hessische Gaststättenrecht entsprechend zu ändern.

Das Hessische Gaststättengesetz von 2012 tritt zum 31.12.2016 außer Kraft. Eine Verpflichtung zur Vorhaltung von Gästetoiletten besteht derzeit nicht, nur bei Versammlungsstätten für über 200 Personen. Der Hessische Gesetzgeber war 2012 unter der Devise „Deregulierung“ der Meinung, der Markt würde das schon regeln.

Der Hessische Städtetag hat nun im Rahmen des sog. Beteiligungsverfahrens zum Gaststättengesetz teilweisen Erfolg in Aussicht. Seine Position, dass in Gaststätten Toilettenanlagen vorgehalten werden müssen, wird wohl berücksichtigt.

Denn der vom Wirtschaftsministerium überarbeitete Gaststättengesetzentwurf, Stand 2.6.2016, regelt die Vorhaltung einer ausreichenden Zahl von Toilettenanlagen (statt in § 11 Abs.5 HGastG in § 39 der Hessischen Bauordnung). Für zukünftige Vorhaben von Gaststättenbetreibern bietet das Gesetz somit eine ausreichende Grundlage, Toilettenanlagen vorzuschreiben. Dies gilt, sobald von der einhergehenden Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und eine Konkretisierung alsbald ebenfalls vorliegt (Änderung des § 80 Abs.1 Satz 1 Nr. 1a HBO).

Allerdings dürfen nach bisherigem Gesetzesentwurf Toilettenanlagen nur für Gaststätten mit Alkoholausschank vorgegeben werden.

Für die Vollzugspraxis - und sicherlich auch für die Gaststättenbesucher und die Hygiene - ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund bei der Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle keine Gästetoiletten bereitgestellt werden sollen. Auch dort kann es zu einer längeren Verweildauer kommen und die Kontrolle, ob nicht doch Alkohol ausgeschenkt wird, ist für die Ordnungsbehörden nicht einfach.

Eine Toilette muss vorhanden sein ungeachtet, ob eine Person alkoholhaltige oder alkoholfreie Getränke zu sich nimmt. Fehlen Toiletten, ist das für den Gast misslich, auch wenn er nicht alkoholische Getränke zu sich nimmt.

Dem Begehren des Hessischen Städtetag kann der Gesetzgeber sehr leicht Genüge tun: Er muss nur im laufenden Gesetzgebungsverfahren die im Gesetzentwurf vorgesehene Einschränkung „Alkoholausschank“ streichen (§ 39 Abs. 2 Hessische Bauordnung).

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