Bildungs- und Teilhabepaket für bedürftige Kinder in Kraft

SozialesBildung, Kinder und Jugend
09 Mai
Montag, 9. Mai 2011
Das Bildungs- und Teilhabepaket ist in aller Munde. Die Anträge aus diesem Paket, aus dem Kinder von SGB-II-Empfängern Anspruch auf konkrete Hilfestellungen haben, gehen nur schleppend bei den Städten ein.

 Am 29. März 2011 ist das Siebte Änderungsgesetz zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), mit dem die neuen Beteiligungsquoten des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung festgelegt werden, veröffentlicht worden. Auf die damit festgelegten Beteiligungsquoten des Bundes wird ein Aufschlag zur Abgeltung der Sachleistungen im Bildungspaket und ein bis zum Jahr 2013 befristeter Aufschlag zur Abgeltung der Mehrbelastungen der kommunalen Träger durch die Änderungen des SGB II festgelegt. Ab dem 1. Januar 2011 ergibt sich somit insgesamt für Hessen ein Beteiligungssatz des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II in Höhe von 35,8 vom Hundert, der ab 1. April (Inkrafttreten der Änderungen des § 46 SGB II) beim Abruf der Erstattungsbeträge durch das Land anzuwenden ist.   

Das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist ebenfalls veröffentlicht worden. Hiermit werden die Regelsätze neu berechnet und damit das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 – umgesetzt. Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der Einpersonenhaushalte beträgt 361,81 Euro. Die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, die im Familienhaushalt Kindern und Jugendlichen zugerechnet werden, beträgt für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 211,69 Euro, vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 Euro und für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 EUR.   

Des Weiteren werden die Bildungs- und Teilhabeleistungen für Kinder und Jugendliche neu eingeführt. Das Bildungs- und Teilhabepaket tritt bereits am 30.3.2011 rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft. Die übrigen Regelungen treten am 1.4.2011 ebenfalls rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft.   

Durch die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets sollen Kinder und Jugendliche aus Familien mit geringem Einkommen gefördert und unterstützt werden. Daher sollen diese Leistungen möglichst unbürokratisch und schnell den hilfebedürftigen Kinder zugute kommen. Diesem Ziel dient u. a. eine beschleunigte und vereinfachte Antragstellung (auf einem Blatt, im Einzelfall mit Zusatzfragebögen) sowie z. B. eine Pauschalabrechnung des Leistungsträgers mit dem Anbieter. Auch die Möglichkeit, die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes entweder im Jobcenter oder unmittelbar in den kommunalen Strukturen vorzunehmen, soll mögliche Hindernisse und Reibungsverluste beseitigen.   

Es ist zudem das „Hinwirkungsgebot“ zu beachten. Danach wirken die Leistungsträger darauf hin, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu geeigneten vorhandenen Angeboten der gesellschaftlichen Teilhabe erhalten. Sie sollen die Eltern unterstützen und in geeigneter Weise dazu beitragen, dass Kinder und Jugendliche Leistungen für Bildung und Teilhabe möglichst in Anspruch nehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 2 und 4 SGB II).   

In diesem Sinne sollten Kinder und Eltern motiviert werden, Anträge (auch Folgeanträge) auch für ihre Kinder zu stellen, um tatsächlich in den Genuss der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes zu gelangen. Auch eine intensive Abstimmung mit möglichen Erbringern dieser Leistungen, sowohl innerhalb der kommunalen Strukturen als auch mit Dritten, wird sehr empfohlen.

Antragsberechtigt sind Kinder und Jugendliche, die 

  • noch keine 25 Jahre alt sind beziehungsweise im Fall sportlicher, kultureller und sozialer Angebote noch keine 18 Jahre alt sind
  • in einer Tageseinrichtung für Kinder oder in Kindertagespflege betreut werden,
  • eine allgemein bildende oder berufsbildende Schule (nicht: Berufsschule mit Bezug von Ausbildungsvergütung) besuchen und 
  • keine Ausbildungsvergütung erhalten.  


Das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst sechs Anspruchskomponenten:   

1. (Schul-)Ausflüge / (Klassen-)Fahrten 
Für alle anspruchsberechtigten Kinder, die eine Tageseinrichtung für Kinder  besuchen, sowie für alle anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren werden die tatsächlichen Kosten für eintägige Ausflüge und für mehrtägige (Klassen-)Fahrten übernommen.   

2. Schulbedarfspaket 
Erstmals ab dem Schuljahr 2011/2012, d. h. ab dem 1.8.2011, werden für Schülerinnen  und Schüler unter 25 Jahren zu Beginn eines Schulhalbjahres, d.h. zum 1. August bzw. 1. Februar d. J. 70 Euro bzw. 30 Euro gezahlt. Die Leistung bedarf als einzige keines Antrages. Sie wird automatisch an bedürftige Familien überwiesen.   

3. Schülerbeförderung 
Die Kosten für den Weg zur nächstgelegenen Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderen kostenpflichtigen Verkehrsdienstleistungen werden bei Schüler/innen unter 25 Jahren übernommen, sofern sie nicht von anderer Seite gewährt werden und die Übernahme aus der Regelleistung nicht zugemutet werden kann.   

4. Lernförderung 
Für den Fall, dass Schülerinnen und Schüler unter 25 Jahren die nach den schulrechtlichen Bestimmungen wesentlichen Lernziele (das sind Versetzung und Schulabschluss) voraussichtlich nicht erreichen und schulisch organisierte Förderangebote für eine Verbesserung nicht ausreichen, können sie eine geeignete außerschulische Lernförderung zur Erreichung des Klassenzieles bzw. eines Schulabschlusses erhalten. Die tatsächlichen Kosten werden übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Standards, nach denen z. B. die Lernförderung zu erbringen oder die Geeignetheit von Leistungsanbietern zu prüfen ist, gehen nicht aus dem Gesetz hervor.   

5. Mittagsverpflegung 
Dem Kind bzw. Jugendlichen unter 25 Jahren wird ein Mittagessen in der Kindertageseinrichtung/-pflege bzw. Schule oder Hort (bis 31.12.2013) ermöglicht, sofern eine Mittagsverpflegung in dem Leistungsangebot der Tageseinrichtung für Kinder oder der Schule enthalten ist. Gewährt wird ein monatlicher Zuschuss zu den Kosten für die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung, wobei jede Familie nach § 9 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) einen Eigenanteil von einem Euro je Kind und Mahlzeit selbst tragen muss.   

6. Soziale und kulturelle Teilhabe 
Um Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen integrieren zu können und diesen Kontakt zu Gleichaltrigen zu ermöglichen, werden zusätzliche Leistungen im Wert von 10 Euro monatlich erbracht. Der Betrag kann jederzeit in monatlichen Teilbeträgen bis zu 10 Euro oder als Gesamtbetrag (bis maximal 120 Euro) für den Bewilligungszeitraum (12 Monate) in Anspruch genommen werden. Hiervon umfasst sind z. B. Mitgliedsbeiträge für einen Sportverein, Musikunterricht oder die Teilnahme an einer Jugendgruppe.   

Der Antrag ist jeweils rechtzeitig, d. h. vor Inanspruchnahme der Leistungen, zu stellen, damit die Leistungen den Kindern in vollem Umfang zugute kommen. Für den Start gibt es Übergangslösungen. Die Leistungen des Schulbedarfspakets und der Kosten für die Schülerbeförderung werden als Geldleistungen erbracht. Alle anderen Leistungen werden als Sach- oder Dienstleistungen erbracht.

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