Chancen nicht schlecht für Erhalt der kommunalen Finanzausstattung im Zeichen der Schuldenbremse

Foto: HStT

Finanzen
04 Nov
Donnerstag, 4. November 2010
Die Chancen stehen nicht schlecht für das kommunale Ziel, dass die Garantie der kommunalen Finanzausstattung auch im Zeichen der Schuldenbremse erhalten bleibt. Finanz- und Rechtswissenschaftler zeigten bei ihrer Anhörung im Landtag große Sensibilität für die kommunalen Belange.

Am Mittwoch, 3. November 2010, hat der Hessische Landtag eine umfassende Anhörung von Finanz- und Rechtswissenschaftlern zur Aufnahme einer „Schuldenbremse“ in die Hessische Verfassung durchgeführt. Auch die kommunalen Spitzenverbände waren zu der Anhörung eingeladen. Eine ausführliche Dokumentation hält der hessische Landtag bereit.   

Die kommunalen Belange nahmen breiten Raum ein. Sie sind sowohl am Vormittag im finanzwisssenschaftlichen Zusammenhang als auch am Nachmittag im rechtswissenschaftlichen Zusammenhang sehr breit erörtert worden.   

Die Wissenschaftler zeigten großes Verständnis und teilweise ausdrücklich Zustimmung für die kommunale Position, die der Hessische Städtetag ganz maßgeblich in die Diskussion einführen konnte: Die heute in der Hessischen Verfassung verankerte Finanzausstattungsgarantie für die hessischen Kommunen muss auch dann uneingeschränkt weiter gelten, wenn die Schuldenbremse in der Hessischen Verfassung verankert wird. 
Der ebenfalls als Experte und Vertreter der Kommunen eingeladenen Stadtkämmerer Uwe Becker aus Frankfurt stritt ebenfalls für diese Position. Er sage eindeutig ja zur Schuldenbremse, lege aber Wert darauf, dass die Finanzausstattung für die Kommunen dadurch nicht eingeschränkt werde.   

Finanzminister Dr. Schäfer wohnte der Anhörung über weite Strecken bei, ergriff aber nicht das Wort. Allerdings hat er sich im zeitlich Umfeld der Anhörung presseöffentlich geäußert. 
So hat er in einem Gastkommentar (Frankfurter Rundschau vom 2. November 2010) unter anderem wie folgt ausgeführt:   

„Weitgehender politischer Konsens besteht darüber, dass die Einführung einer Schuldenbremse nicht zu einer Lastenverschiebung von der Landesebene auf die Kommunen führen darf. Die diesbezüglichen Sorgen der kommunalen Spitzenverbände sind unbegründet. Insofern spricht nichts gegen eine entsprechende Verankerung im Gesetzentwurf. Bei der Suche nach der exakten Formulierung muss freilich Sorge getragen werden, dass den Städten und Gemeinden kein verfassungsrechtlicher Sonderstatus zugebilligt wird, dessen Erfüllung Vorrang vor der Erfüllung der ebenfalls verfassungsrechtlich vorgegebenen Landesaufgaben hätte. Einen solchen Vorrang sieht die Hessische Verfassung nicht vor.“   

Diese Aussagen geben Hoffnung für eine den Kommunen gerecht werdende Formulierung in der Hessischen Verfassung. Abschließend bewerten werden wir das Thema erst, wenn uns ein genauer Wortlaut aus dem Landtag vor Augen geführt wird.       

Am Dienstag, 2. November 2010, haben wir geschrieben:
Schuldenbremse darf kommunale Finanzausstattung nicht gefährden

Am Mittwoch, 3. November, führt der Landtag eine ausführliche Expertenanhörung zur Aufnahme der Schuldenbremse in die Hessische Verfassung durch. Der Städtetag unterstreicht in einer Pressemitteilung: Gewünscht ist eine Gesetzesinitiative im Landtag, bei der in Ansehung der Schuldenbremse die kommunale Finanzausstattungsgarantie ohne Wenn und Aber erhalten bleibt. 

Mit seiner Pressemeldung unterstreicht der Hessische Städtetag noch einmal nachdrücklich, dass die heute in der Hessischen Verfassung garantierte Finanzausstattung nicht gefährdet werden darf, wenn die Schuldenbremse kommt.   Der Geschäftsführende Direktor der Hessischen Städtetages Dr. Jürgen Dieter erwartet, dass diese Erkenntnis zum wichtigen Ergebnis der Anhörung am Mittwoch im Hessischen Landtag werden wird. „Zu wünschen wäre danach ein Wettbewerb unter den Fraktionen des Landtags um die Lösung, welche den Kommunen am besten gerecht wird.“Der Satz, den die Kommunen zusammenhängend mit dem neuen Verfassungstext über die Schuldenbremse eingefügt sehen wollen, kann bündiger und kürzer kaum sein: „Art. 137 Abs. 5 bleibt unberührt.“ Damit werde, so Dieter, „klipp und klar festgelegt, dass die Schuldenbremse nichts an der Garantie der Kommunen zur Finanzausstattung ändern wird.“„Am besten ist“, so Direktor Dr. Dieter, „der Landtag übernimmt unseren Vorschlag.“ Er weist darauf hin, dass sowohl Landesregierung als auch Landtagsfraktionen sämtlich beteuern, die Schuldenbremse dürfe kommunale Interessen nicht verletzen. „Bisher fehlt es aber an einer Gesetzesinitiative im Landtag, bei der in Ansehung der Schuldenbremse die kommunale Finanzaustattungsgarantie ohne Wenn und Aber erhalten bleibt.“ Die Sorge der hessischen Kommunen lässt sich leicht verstehen: Wenn das Land künftig selbst keine Schulden mehr machen darf, wird es seine Lasten verstärkt auf die hessischen Kommunen verschieben. „Denn die Verfassung verbietet dann dem Land, neue Schulden zu machen. Den Kommunen ist das nicht untersagt.“Schon in den vergangenen Jahren haben Bund und Land immer mehr Aufgaben und damit einhergehende Finanzlasten auf die Kommunen verlagert. Die Städte seien längst nicht mehr nur für Friedhöfe und Bürgerhäuser, für Straßen und Abwasser zuständig. „Die Kommunen sind fast unbemerkt Jahr für Jahr immer mehr zu den Säulen unseres Bildungs- und Sozialstaats geworden“, so Dieter. Viele Elemente sozialer Grundsicherung, Hilfe für Jugendliche und vor allem die grundlegende Bildung und Erziehung der Kinder bis zum sechsten Lebensjahr: „Dies alles liegt längst in kommunaler Verantwortung“.Bisher hat unter den Landtagsfraktionen nur die SPD die Kommunen in einen ausformulierten Gesetzestext zur Schuldenbremse einbezogen. Der Vorschlag stelle, so Dieter,  zwar den Zusammenhang zwischen Schuldenbremse und Finanzausstattung der Kommunen her, folge insoweit also dem kommunalen Vorschlag. Leider wolle die SPD-Fraktion die kommunale Finanzausstattung aber zugleich mit der Bedingung ausreichender Einnahmen des Landes verknüpfen und im Zusammenhang mit der Schuldenbremse weitere Belange wie Bildung sowie soziale und innere Sicherheit berücksichtigen. Dr. Dieters Kommentar: „Mit dieser Verknüpfung und mit diesen weiteren Zielen wird die Garantie für die kommunale Finanzausstattung eher verwässert als eindeutig gewährleistet.“



Am 19. Oktober haben wir geschrieben:
Im Zeichen der Schuldenbremse Verfassungsgarantie für kommunale Finanzausstattung erhalten

 Nimmt das hessische Volk am 27. März 2011 die so genannte „Schuldenbremse“ in die Hessische Verfassung auf, muss es die Garantie für die Finanzausstattung der Kommunen in der Hessischen Verfassung ausdrücklich unangetastet lassen. Sonst könnte es dazu kommen, dass das Land die Zuweisungen an die Kommunen mit der Begründung kürzt, es dürfe schließlich keine neuen Schulden aufnehmen. 

Bekanntlich haben die Regierungsfraktionen einen Gesetzentwurf vorgelegt, der zum Ziel hat, eine solche „Schuldenbremse“ in die Hessische Verfassung aufzunehmen.
Das Gesetz bedarf der Zustimmung des hessischen Volkes. Die Volksabstimmung soll nach Vorstellung der Regierungsfraktionen parallel mit der Kommunalwahl stattfinden.

Am 3. November 2010 wird sich der Hessische Landtag einen ganzen Tag mit dem Thema „Schuldenbremse“ befassen. Insgesamt 90 Einrichtungen und Institutionen, vertreten durch namhafte Verfassungsrechtler und Verfassungspraktiker sind zum Thema „Schuldenbremse“ eingeladen. 
Auch die drei kommunalen Spitzenverbände sind eingeladen. Sie interessieren sich für die insgesamt 66 Fragen, welche die Fraktionen im Landtag für sie aufbereitet haben. Insbesondere werden sie sich um jene vier Fragen kümmern, die unmittelbar auf die Kommunen zielen:

„B. Auswirkungen der Verfassungsänderung für die Kommunen

  • Wie kann sichergestellt werden, dass Art. 137 Abs. 5 von der Schuldenbremse unberührt bleibt bzw. Vorrang hat?
  • Hat die Schuldenbremse in der vorgelegten Form Auswirkungen auf die Kommunen? 
  • Welche Mechanismen und Regelugen sind unter den Bedingungen der Schuldenbremse möglich, um den Kommunen eine angemessene Finanzausstattung zu gewährleisten?
  • Welche Regelungen sollen zum Schutz der Kommunen aus Ihrer Sicht ergänzend in die Hessische Verfassung aufgenommen werden?“


Die drei hessischen kommunalen Spitzenverbände wollen, dass sich im Verfassungstext auch eine Klarstellung findet, damit die Schuldenbremse des Landes nicht zur finanziellen Belastung der hessischen Kommunen führt. Sie haben daher ihre Position in einer gemeinsamen Stellungnahme (Download) an den Hessischen Landtag deutlich unterstrichen. Ihr Ziel: Auch unter den Vorzeichen der Schuldenbremse genießt die Finanzausstattungsgarantie zu Gunsten der Kommunen Vorrang vor der Schuldenfreiheit des Landes.   

Mittlerweile hat die SPD-Landtagsfraktion die Gedanken der kommunalen Spitzenverbände insofern aufgegriffen, als sie die Finanzausstattungsgarantie der Kommunen in einen inneren Zusammenhang mit der Schuldenbremse stellt (Drucks. 18/2898). 
Leider ist ihr Bekenntnis zur kommunalen Position nicht eindeutig genug. Einzelheiten ergeben sich aus der Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände an den Hessischen Landtag.

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