Siegen wie die Pfälzer

Sieg der Kommunen gegen das Land. Bald auch in Hessen? - Foto: liveostockimages, Fotolia

Finanzen
22 Feb
Mittwoch, 22. Februar 2012
Die rheinland-pfälzischen Kommunen haben vor ihrem Verfassungsgerichtshof einen wichtigen Sieg gegen das Land Rheinland-Pfalz errungen. Sie haben Anspruch auf eine Finanzausstattung, die sie in den Stand setzt, die fremdbestimmten Ausgaben leisten zu können. Das Land darf sich weder mit dem Argument herausreden, selbst verschuldet zu sein, noch mit der Verantwortung des Bundes.

Folgt dem Sieg der pfälzischen Kommunen gegen die Regierung Beck ein Sieg der hessischen Kommunen gegen die Regierung Bouffier?

Bei der Analyse von Urteilen, deren genauen Sachverhalt und deren Entscheidungsgründe man noch nicht gelesen hat, sollte man vorsichtig sein. Dennoch ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz (Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 14. Februar 2012 - VGH N 3/11 -) eine Wegmarke, an der auch andere Länder kaum vorbeikommen, insbesondere das Land Hessen nicht (Urteil, Leitsätze und die Pressemeldung des Verfassungsgerichtshofes sind weiter unten verlinkt).

Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nimmt nämlich genau das zentrale Hauptproblem in den Blick, das uns auch in Hessen so sehr drückt: Die Kommunen sind nicht imstande, ihre fremdbestimmten Ausgaben noch selbst zu steuern.

„Leitsatz 3: Das Ergebnis des rechnerischen Symmetrievergleichs zwischen Kommunen und Land ist im Einzelfall aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit zu korrigieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn Finanzprobleme der Kommunen maßgeblich auf einer signifikant hohen Kostenbelastung aus staatlich zugewiesenen Aufgaben beruhen und daher fremdbestimmt sind.“

Das höchste Gericht des Nachbarbundeslandes lässt auch keine Ausreden der rheinland-pfälzischen Landesregierung zu: Hoch verschuldet und mit Schwierigkeiten, die eigenen Landesaufgaben mit dem zur Verfügung stehenden Geld zu erledigen, ist Rheinland-Pfalz dennoch verpflichtet, seine Kommunen ihren Aufgaben entsprechend auszustatten.

Sowohl das Land als auch die Kommunen hätten außerordentlich hohe Defizite zu verkraften und seien im Bundesvergleich überdurchschnittlich hoch verschuldet. Dennoch sei das Land aus Gründen der Verteilungsgerechtigkeit zu einer spürbaren Erhöhung seiner Finanzzuweisungen verpflichtet gewesen.

Und noch ein wichtiger Punkt: Das Land selbst hat es in der Hand, die übermäßige Fremdbestimmung seiner Kommunen abzuwenden. Schließlich steht es in einem Verantwortungsgeflecht mit dem Urheber der Lasten, dem Bund.

„Leitsatz 4. Das Land trifft insoweit auch eine Mitverantwortung für die Kosten aus Ausgaben-Zuweisungen durch den Bund. Es hat die finanziellen Belange seiner Kommunen auf Bundesebene als eigene zu wahren und durchzusetzen.“

Klar, dass das Land auch eigene Vorgaben und Standards abbauen muss. In Rheinland-Pfalz wird sicher mancher überflüssiger Standard fallen. Demnächst auch in Hessen? 
Wir bleiben am Ball.

„Leitsatz 8. Das Land hat im Rahmen der Neuregelung einen spürbaren Beitrag zur Bewältigung der kommunalen Finanzkrise zu leisten. Dieser muss jedenfalls auch in einer effektiven und deutlichen Verbesserung der kommunalen Finanzausstattung bestehen. Daneben kommt eine Entlastung der Kommunen auf der Ausgabenseite durch Aufgabenrückführung oder die Lockerung gesetzlicher Standards in Betracht.“  

Klar ist auch, dass die Kommunen ihren Beitrag erbringen müssen. Doch das tun die hessischen Städte ohnehin. Der nachstehende Leitsatz, käme er am Ende auch in Hessen, würde nicht erschrecken:
„Leitsatz 9. Im Gegenzug müssen auch die Kommunen ihre Kräfte größtmöglich anspannen. Die kommunale Finanzkrise erfordert von Verfassungs wegen ein entschlossenes und zeitnahes Zusammenwirken aller Ebenen.“

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