A1-Bescheinigungen für Dienstreisen ins europäische Ausland

Bild: Johnstocker, Adobe Stock

Recht, Personal und Ordnung
12 Sep
Donnerstag, 12. September 2019
Seit dem 1. Mai 2010 sind Beschäftigte verpflichtet, in Fällen vorübergehender Tätigkeit im Ausland eine A1-Bescheinigung bei sich zu führen. Die A1-Bescheinigung dient dem Nachweis, dass Beschäftigte für die Zeit ihrer Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung ihres Heimatstaates angehört und Sozialversicherungsbeiträge im Inland entrichtet werden. Hintergrund sind zwei EU-Verordnungen aus dem Jahre 2004 und 2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die A1-Bescheinigung dient dem Nachweis, dass Beschäftigte für die Zeit ihrer Beschäftigung im Ausland der Sozialversicherung ihres Heimatstaates angehören und Sozialversicherungsbeiträge im Inland entrichtet werden. Hintergrund sind zwei EU-Verordnungen aus dem Jahre 2004 und 2009 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Seit Beginn des Jahres 2019 lässt sich feststellen, dass verstärkt Kontrollen durchgeführt werden. In Frankreich, Österreich und der Schweiz drohen Bußgelder, sollte die A1-Bescheinigung nicht vorgelegt werden können. Andere Länder verhängen zwar keine Bußgelder, erheben aber für jeden Tag der Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge.

Erfasst wird der zeitlich befristete Einsatz von Beschäftigten im Ausland, wobei eine zeitliche Mindestgrenze nicht vorgesehen ist. Auch der Zweck und die Kurzfristigkeit der Reise finden keine Berücksichtigung. Deshalb ist die A1-Bescheinigung auch bei kurzzeitigen und kurzfristigen Dienstreisen (z. B. bei städtischen Delegationen oder Teilnahme an Besprechungen/Tagungen) erforderlich.

Die Verpflichtung, eine A1-Bescheinigung bei sich zu führen, gilt sowohl für Tarifbeschäftigte als auch Beamtinnen und Beamte. Auch kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte benötigen eine A1-Bescheinigung. Ausgenommen dürften nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts lediglich ehrenamtlich Tätige (mit Ausnahme ehrenamtlicher Bürgermeisterinnen und Bürgermeister) sein. Zuständig für die Erteilung der A1-Bescheinigung sind bei Tarifbeschäftigten die gesetzlichen Krankenkassen und bei Beamtinnen und Beamten die Deutsche Rentenversicherung. Die A1-Bescheinigung muss seit dem 1. Juli 2019 elektronisch beantragt werden.

Auf der kommunalen Ebene führt dies zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und zu einer Einschränkung der Flexibilität bei Dienstgeschäften im europäischen Ausland. Deshalb hat die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände gefordert, die Bundesregierung möge sich für eine Abschaffung der Verpflichtung zur Mitführung einer A1-Bescheinigung bei kurzzeitigen und kurzfristigen Dienstreisen einsetzen. Um die erhebliche bürokratische Belastung zu minimieren, hat sich die Bundesregierung im Rahmen der bisherigen Verhandlungen zur Revision der Koordinierungsverordnungen bereits dafür eingesetzt, eine pragmatische und zugleich missbrauchssichere Lösung zu finden, die präzise und rechtssicher formuliert ist. Vor den Wahlen zum Europäischen Parlament im Mai 2019 haben sich die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament und die Kommission jedoch nicht mehr auf eine solche Lösung einigen können. Die Verhandlungen werden voraussichtlich im September 2019 wieder aufgenommen.

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