Abgeltung und Übertragung des Urlaubsanspruchs im Beamtenbereich

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Recht, Personal und Ordnung
22 Jun
Freitag, 22. Juni 2012
Der EuGH hat am 3. Mai 2012 in der Rechtssache C-337/10, – Neidel – entschieden, dass Beamtinnen und Beamte bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung haben, wenn sie ihren Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht ausüben konnten.

Nach der Entscheidung des EuGH besteht ein Anspruch auf Vergütung für nicht verwirk­lichten Urlaub, wenn eine Beamtin oder ein Beamter den Urlaubsanspruch aufgrund von Krankheit vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht verwirklichen konnte. Nach den euro­päischen Vorgaben ist der Abgeltungsanspruch auf den Mindesturlaub von vier Wochen beschränkt.

Zudem hat der EuGH festgestellt, dass eine Ansparung von Urlaubsansprü­chen über mehrere Jahre hinweg nicht dem Regelungszweck der Richtlinienbestimmung, insbesondere nicht dem Erholungszweck des Urlaubs, entspricht. In Fällen lang andauern­der Krankheit wird für den Urlaubsanspruch auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen KHS-Entscheidung des EuGH vom
22. November 2011, Rs. C-214/10, ein Übertragungszeitraum von 15 bzw. 18 Monaten festgelegt.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat uns mitgeteilt, dass augenblicklich geprüft wird, inwieweit aufgrund dieser Entscheidung eine Änderung der Hessischen Urlaubsverordnung und ggf. weiterer Rechtsvorschriften erforderlich ist:

„Es steht derzeit von Seiten des Verwaltungs­gerichts Frankfurt am Main als vorlegendem Gericht noch eine Entscheidung in der Hauptsache aus. Bei dem Bundesverwaltungsgericht ist zudem ein Verfahren in gleicher Angelegenheit anhängig, in dem in Kürze mit einer Entscheidung zu rechnen ist.

Da es sich bei der finanziellen Urlaubsabgeltung um einen dem deutschen Beamtenrecht aufgrund des herrschenden Alimentationsprinzips systemfremden Anspruch handelt, ist es zunächst die Aufgabe des Verordnungs- bzw. Gesetzgebers, eine Rechtsgrundlage hierfür zu schaffen. Es sind u. a. die Einzelheiten der Gewährung zu regeln, die durch den EuGH nicht entschieden wurden, aber für die Umsetzung der Anspruchsgewährung benötigt werden.

Da die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen noch entsprechende Zeit in Anspruch nehmen werden, rege ich an, bei Anträgen in vergleichbaren Fällen wie folgt zu verfahren:

Bei eingehenden Anträgen auf Urlaubsabgeltung sollen Entscheidungen zurückgestellt werden, bis die erforderlichen Rechtsgrundlagen im hessischen Recht geschaffen wurden. Die Verjährungsregeln der
§§ 194 ff. BGB finden grundsätzlich Anwendung. Da sich ins­besondere bis Ende 2012 die Frage der Verjährung stellt, wird rechtzeitig die Frage des Verzichts auf die Einrede der Verjährung geklärt werden.

Hinsichtlich anhängiger Verfahren im Stadium des Widerspruchs-, Klage- oder auch Rechtsmittelverfahrens gilt, dass einstweilen eine (fortwährende) Ruhendstellung bis zur Regelung der konkreten Anspruchsgewährung angeraten wird, da insbesondere hinsicht­lich der Struktur und des Umfangs der Abgeltung noch eingehender Prüfungs- und Ab­stimmungsbedarf besteht.“

Dieser Empfehlung schließt sich der Hessische Städtetag an. Nähere Informationen zu der Entscheidung des EuGH entnehmen Sie bitte unserem Rundschreiben 262-2012 (im passwortgeschützten Mitgliederbereich).

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