Aktuelles zum Beamtenrecht

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Recht, Personal und Ordnung
27 Nov
Freitag, 27. November 2015
Für die Beschäftigten in den Hessischen Kommunen stehen in der nächsten Zeit bedeutende Entscheidungen an. Zum einen besteht noch bis zum 31.1.2016 die Möglichkeit, sich für oder gegen die Beibehaltung der stationären Wahlleistungen in der Beihilfe zu entscheiden. Zum anderen hat die Landesregierung den Entwurf einer Leistungsanreizeverordnung vorgelegt.

Die Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung beschäftigt die Beamten und Angestellten in den Hessischen Kommunen derzeit intensiv. Jede Beamtin und jeder Beamte und alle Tarifbeschäftigten mit Beihilfeanspruch müssen jeweils individuell entscheiden, ob sie bereit sind, für die Erhaltung des bisherigen Leistungsumfangs bei den stationären Wahlleistungen monatlich einen Beitrag in Höhe von 18,90 Euro zu leisten.

Aber auch jenseits der individuellen Entscheidung muss die Änderung der Hessischen Beihilfeverordnung umgesetzt werden. Immerhin erwarten die Beschäftigten, dass sichergestellt ist, dass die Beiträge im Frühjahr 2016 einbehalten werden und klar ist, wer in den Genuss der stationären Wahlleistungen kommt und wer nicht. Dafür werden momentan die Vorbereitungen getroffen.

Mit Erlass vom 20.11.2015 hat das Hessische Innenministerium festgelegt, auf welchen Statistikkonten die Beiträge nachgewiesen werden müssen und welche Konten des kommunalen Verwaltungskontenrahmens angesprochen werden sollten. Die Geschäftsstelle sammelt derzeit die Fragen aus den Verwaltungen der Mitgliedstädte und klärt diese mit dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Zu vielen praktischen Fragen liegen bereits Antworten vor. Diese werden vom Regierungspräsidium Kassel in einer Liste häufig gestellter Fragen zusammengefasst. Sie finden diese hier.

Im Zuge der Dienstrechtsreform hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport im Rahmen des Anhörungsverfahrens den Entwurf einer Hessischen Leistungsanreizeverordnung vorgelegt. Der Verordnungsentwurf enthält Durchführungsregelungen zu den Grundnormen des Hessischen Besoldungsgesetzes, insbesondere zu den Leistungsstufen (§ 28 Abs. 4 – 6 Hessisches Besoldungsgesetz), zum Sonderurlaub, den Leistungszulagen und den Leistungsprämien (§ 46 Hessisches Besoldungsgesetz).

Neu aufgenommen werden soll eine Regelung, wonach Sonderleistungsprämien für Beamtinnen und Beamte, die im Bereich der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge tätig sind, gewährt werden können. Inwieweit diese Regelung auch für kommunale Beamtinnen und Beamte, die ihren Dienst in städtischen Stabsstellen für Flüchtlingsangelegenheiten leisten, Anwendung findet, ist nach dem Verordnungstext unklar.

Gleiches gilt hinsichtlich der Erstaufnahmeeinrichtungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge und der Außenstellen der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtling. Der Hessische Städtetag fordert eine eindeutige Regelung und eine Öffnung für kommunale Beamtinnen und Beamte, die den Außenstellen der hessischen Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge und den Erstaufnahmeeinrichtungen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zugewiesen sind.

Ebenfalls erstmals vorgesehen ist die Möglichkeit, für herausragende Leistungen einen bis zu dreitägigen Sonderurlaub zu gewähren. Der Sonderurlaub darf nur einzelnen Beamtinnen und Beamten gewährt werden; eine Zuerkennung von Sonderurlaub an Gruppen ist – anders als bei Leistungsprämien – ausgeschlossen. Auch kann der Sonderurlaub nur alternativ zur Leistungsprämie gewährt werden.

Lange erwartet waren die Regelungen der Hessischen Leistungsprämienverordnung, die es ermöglichen sollen, das Leistungsentgelt für Beamtinnen und Beamte auf kommunaler Ebene zu implementieren. Bedauerlicherweise lässt der Verordnungstext aber noch viele Fragen offen; es ist nicht eindeutig, wie die Regelungen der Hessischen Leistungsanreizeverordnung in den Kontext zu § 46 Abs. 5 Hessisches Besoldungsgesetz zu bringen sind und rechtssicher in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ausgestaltet werden können.

Der Hessische Städtetag hat daher eine Klarstellung angemahnt und betont, dass eine Einbeziehung der kommunalen Beamtinnen und Beamten nur dann sinnvoll erscheint, wenn Beamtinnen und Beamte sowie Tarifangestellte gleichgestellt werden können. Das war auch der Wille des Gesetzgebers bei Schaffung des § 46 Abs. 5 Hessisches Besoldungsgesetz, sollte diese Regelung doch die Übertragung eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelten Systems des Leistungsentgelts auf kommunaler Ebene und so eine einheitliche Anwendung für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte ermöglichen.


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