Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
Die Landesregierung hat den Entwurf für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) in den Landtag eingebracht.
Mit der geplanten Gesetzesänderung sollen neben der Verlängerung der Geltung des Gesetzes (Drucks. 18/2859) um weitere fünf Jahre
- die Voraussetzungen für die Gewährung der Ermäßigung des Abgabesatzes sowie die Befreiung der Abgabepflicht bei Kleinkläranlagen präzisiert werden,
- die Vorschrift, nach der die Deckung des durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungsaufwands aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe zu decken ist, modifiziert werden,
- die Methode zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge im Gesetz geregelt werden.
Entwurf der Vollzugsregelungen bei der Schätzung der Jahresschmutzwassermenge
Im Hinblick auf die in dem Gesetzentwurf vorgesehene Festlegung der Methode zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge hat das Hessische Umweltministerium den Entwurf einer Vollzugsregelung für die Ermittlung vorgelegt. Der Text soll im Staatsanzeiger bekannt gemacht werden.
Nach dem Entwurf zur Änderung des HAbwAG ist die Jahresschmutzwassermenge bei Abwasserbehandlungsanlagen, in denen das Abwasser mindestens nach den Anforderungen des Anhangs 1 der Abwasserverordnung zu behandeln ist, nach der Methode des gleitenden Minimums zu ermitteln. Den Entwurf für eine entsprechende Vollzugsregelung, die im Staatsanzeiger bekannt gemacht werden soll, hat das Hessische Umweltministerium nun zur Anhörung übersandt.
Hinweise zu der Vollzugsregelung können der Geschäftsstelle bis zum
17. November 2010 übersandt werden.
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