BGH bestätigt Verfügung der Hessischen Kartellbehörde zur Senkung der Wasserpreise

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Wirtschaft, Energie und Verkehr
09 Feb
Dienstag, 9. Februar 2010
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem am 2.2.2010 verkündeten Beschluss die Preissenkungsverfügung der Hessischen Kartellbehörde gegen den Wasserversorger der Stadt Wetzlar zur Senkung der Wasserpreise bestätigt.

Der Hessische Städtetag sieht die Position der Kommunen und ihrer Versorgungsunternehmen durch die Entscheidung geschwächt. In einer Pressemitteilung hat sich der Verband kritisch zu dem Beschluss geäußert.

In Hessen laufen nach Kenntnis der Geschäftsstelle insgesamt neun Verfahren der Kartellbehörde wegen des Verdachts überhöhter Wasserpreise. Die Entscheidung des BGH ist für die bereits laufenden sowie für künftige Kartellverfahren von Bedeutung.

Betroffen sind Wasserversorger, die von ihren Kunden privatrechtliche Entgelte (Preise) erheben. Privatrechtliche Preise unterliegen der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Dies gilt auch dann, wenn ein öffentlich-rechtlich organisiertes Unternehmen privatrechtliche Preise erhebt. Die kartellrechtliche Missbrauchsaufsicht obliegt dem Hessischen Wirtschaftsministerium als oberste Landesbehörde.

Nach der für Wasserversorger weiterhin geltenden Regelung (§ 103 GWB 1990) handelt ein Versorgungsunternehmen missbräuchlich, wenn es ungünstigere Preise oder Geschäftsbedingungen fordert als gleichartige Unternehmen, es sei denn, das Versorgungsunternehmen weist nach, dass der Unterschied auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zurechenbar sind.

Wie der BGH jetzt bestätigt hat, kommt dem Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit allein die Funktion zu, eine grobe Sichtung unter den als Vergleichsunternehmen in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen zu ermöglichen.

In der Pressemitteilung des Hessischen Städtetags hatte der Oberbürgermeister der Stadt Wetzlar, Wolfram Dette (FDP), darauf hingewiesen die Wasserversorgung in hohem Maß standortabhängig ist. Naturräumliche Gegebenheiten wie z.B. die Verfügbarkeit der Wasserressourcen und die topographischen Bedingungen, aber auch die Siedlungsentwicklung, die Abnehmerstruktur und die Größe des Versorgungsgebiets beeinflussen den Preis ganz entscheidend. "Mit der bloßen Gegenüberstellung der Preise unterschiedlicher Wasserversorger wird diesen unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort nicht ausreichend Rechnung getragen", kritisiert Dette die Entscheidung.

Die betroffenen Unternehmen können dem Missbrauchsvorwurf nur begegnen, wenn sie nachweisen, dass der Preisunterschied im Vergleich zu den „gleichartigen“ Unternehmen auf abweichenden Umständen beruht, die ihm nicht zuzurechnen sind.

Die in Betracht kommenden (nicht zurechenbaren) Umstände grenzt das Gericht stark ein: Unter nicht zurechenbaren Umständen seien grundsätzlich nur solche Kostenfaktoren zu verstehen, die auch jedes andere Unternehmen in der Situation des Betroffenen vorfinden würde und nicht beeinflussen könnte, etwa ungünstigere strukturelle Gegebenheiten des Versorgungsgebiets. Dagegen müssten individuelle, allein auf eine unternehmerische Entschließung oder auf die Struktur des betroffenen Unternehmens zurückgehende Umstände außer Betracht bleiben.

Vor diesem Hintergrund kommen zwar grundsätzlich Umstände wie zum Beispiel niedrigere Baukostenzuschüsse oder eine ungünstigere Topografie zur Rechtfertigung in Betracht. Allerdings stellt das Gericht sehr hohe Anforderungen an den Sachvortrag des betroffenen Unternehmens:

So könne eine Rechtfertigung der Preise wegen niedrigerer Baukostenzuschüsse nur dann gelingen, wenn das betroffene Unternehmen eine Kalkulation vorlege, aus der sich ergibt, wie sich die Preise verändern, wenn gleich hohe Baukostenzuschüsse wie von den Vergleichsunternehmen berechnet würden.

Bei dem Hinweis auf ungünstigere topografische Verhältnisse müsse nachgewiesen werden, welche Mehrkosten dadurch entstünden und dass diese Mehrkosten nicht durch eine rationellere Betriebsführung vermieden werden könne.

Nach Auffassung der Richter muss das Unternehmen mit seinem Vorbringen eine umfassende Bewertung seiner Preise und derjenigen der Vergleichsunternehmen ermöglichen. Wie dieser Vortrag gelingen soll, wenn die Daten der Vergleichsunternehmen nicht zur Verfügung stehen, ist unklar. Darüber hinaus setzt ein solcher Vortrag einen erheblichen Ermittlungsaufwand voraus.

Der Hessische Städtetag wird sich weiterhin mit der kartellrechtlichen Kontrolle der Wasserpreise und den Konsequenzen aus der Entscheidung des BGH befassen.

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