BGH-Entscheidung zu Gaspreis

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Wirtschaft, Energie und Verkehr
01 Apr
Donnerstag, 1. April 2010
Gleich mehrfach hat der Bundesgerichtshof in die Preisbildung der kommunalen Eigengesellschaften eingegriffen: Nach seiner Entscheidung zur Senkung der Wasserpreise erlaubt der Bundesgerichtshof jetzt auch nicht mehr länger die bewährte Ölpreisbindung bei den Gaspreisen.

Der Bundesgerichtshof hat am 24.3.2010 in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln in Erdgas-Sonderkundenverträgen, die den Arbeitspreis für Erdgas allein an die Entwicklung des Preises für extra leichtes Heizöl binden, nicht Grundlage einer Preisanpassung sein können (Az: VIII ZR 178/08 und VIII ZR 304/08).

Neben einem Energieversorgungsunternehmen aus dem Rheinland ist unmittelbar auch ein hessisches Unternehmen aus einer unserer Mitgliedstädte betroffen. Es handelt sich um die Stadtwerke Dreieich GmbH.

In deren Sondervertrag ist der Gaspreis an den Ölpreis gebunden. Die Preisberechnung ist entsprechend gestaltet ("c) Als Heizölpreis im Sinne von Ziffer 2 des Vertrages gilt das aus acht Monatswerten gebildete arithmetische Mittel der vom Statistischen Bundesamt erhobenen und veröffentlichten monatlichen Preisnotierung für extra leichtes Heizöl in Euro je 100 Liter frei Verbraucher in Frankfurt bei Tankkraftwagen-Lieferungen von 40 bis 50 hl pro Auftrag einschließlich Verbrauchssteuer. Der Arbeitspreis (AP) errechnet sich deshalb nach folgender Formel: AP (Cent je kWh) = 0,092 HEL;

d) Änderungen der Gaspreise aufgrund der Bindung an das Heizöl (HEL) treten jeweils zum 1.4. und 1.10. eines jeden Jahres ein. …").

Der VIII. Zivilsenat des BGH hat nun entschieden, dass derartige Preisberechnungsklauseln die Kunden unangemessen benachteiligen und deshalb unwirksam sind (nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB; die Erkenntnisse des Hessischen Städtetages beruhen auf einer Pressemeldung des Bundesgerichtshofes vom 24. März 2010. Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor. Erst nach deren Auswertung ist eine abschließende Beurteilung möglich).

Nach Meinung der Richter mag für solche Klauseln in langfristigen Vertragsverhältnissen ein berechtigtes Interesse bestehen, wenn sie bestimmt und geeignet sind zu gewährleisten, dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt. Für die Lieferung von leitungsgebundenem Gas an Endverbraucher existiere jedoch mangels eines wirksamen Wettbewerbs nach wie vor kein Marktpreis. Dass sich der Gaspreis vielfach parallel zum Preis für leichtes Heizöl entwickelt, beruhe nicht auf Markteinflüssen, sondern darauf, dass die Ölpreisbindung der Gaspreise einer gefestigten Praxis entspricht.

Zudem könnten die Gaslieferanten nach Meinung des Gerichts bei den betreffenden Preisanpassungsklauseln ihren Gewinn unzulässig steigern. Diese ergebe sich daraus, dass sie als einzige Variable für die Anpassung des Arbeitspreises den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) vorsehen. Damit könnten sie sich eine Erhöhung der Gaspreise – auch unter Berücksichtigung der in den Vertragsmustern weiter enthaltenen Bestimmungen über die Änderung des Grundpreises – selbst dann erlauben, wenn steigende Bezugspreise durch Kostensenkungen in anderen Bereichen, etwa bei den Netz- und Vertriebskosten, aufgefangen werden.

Die Geschäftsstelle des Hessischen Städtetages hat den Vertriebsleiter der Stadtwerke Dreieich, Jörg Engel, zu den Konsequenzen des Urteils befragt.

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