Brückenteilzeit
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit am 1. Januar 2019 – ihre Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum reduzieren. Der Bundesrat billigte den Gesetzentwurf in seiner Sitzung am 23. November 2018.
Die Einführung einer Brückenteilzeit ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Arbeitszeit befristet für ein bis fünf Jahre zu reduzieren, ohne dass besondere Gründe wie Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen geltend gemacht werden müssen.
Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein Anspruch auf Brückenteilzeit besteht, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Für Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmerzahl zwischen 46 und 200 ist eine Zumutbarkeitsgrenze zu beachten.
Darüber hinaus wurden Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit normiert. Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigen.
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