Bundeskabinett beschließt Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

15 Apr
Freitag, 15. April 2011

Die Bundesregierung hat am 30.3.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts beschlossen. Der Bundesrat, der dem Gesetz zustimmen muss, wird sich voraussichtlich bis Ende Mai 2011 mit dem Entwurf befassen.

 

Aus kommunaler Sicht kann dem Entwurf nicht zugestimmt werden, weil die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im Verhältnis zur privaten Entsorgungswirtschaft geschwächt wird. Im Fokus der Kritik stehen dabei die Regelungen zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen, die nachstehend dargestellt werden.

Mit dem Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts soll die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt und die Abfallwirtschaft konsequent auf Abfallvermeidung und Recycling ausgerichtet werden.
Mit dem Gesetz soll aber unter anderem auch das Verhältnis der kommunalen Entsorgung und der privaten Entsorgungswirtschaft neu geregelt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Jahr 2009 in seinem so genannten Altpapier-Urteil (BVerwG, Urt. v. 18.6.2009, Az: 7 C 16.08) mit diesem Verhältnis und speziell mit der Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen befasst. Dabei hat das Gericht die Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger deutlich gegenüber der privaten Entsorgungswirtschaft gestärkt.

Die jetzt in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen stellen nach Ansicht des Bundesumweltministeriums „einen fairen Kompromiss zwischen den kommunalen Interessen und denen der Privatwirtschaft“ dar. Aus kommunaler Sicht gefährden sie die Funktionsfähigkeit der kommunalen Entsorgungsstrukturen und damit die Stabilität der Abfallgebühren. Hierauf haben unsere Bundesverbände immer wieder hingewiesen.

Verhältnis öffentlich-rechtliche Entsorgung und private Entsorgungswirtschaft

Nach dem Entwurf soll es gewerblichen Sammlern möglich sein, verwert­bare Abfälle auf vertraglicher Grundlage in dauerhaft festen Strukturen zu entsorgen (Definition der gewerblichen Sammlung in § 3 Nr. 18 KrWG-Entwurf). Mit dieser gesetzlichen Definition würde nicht nur das Urteil des Bundes­verwaltungsgericht vom 18.6.2009 (Az.: 7 C 16.08) ausgehebelt. Das Bundesverwal­tungsgericht hatte in dem bezeichneten Urteil entschieden, dass gewerbliche Sammlun­gen gelegentlich, jedoch nicht in dauerhaft festen Strukturen in Konkurrenz zur kommunalen Abfallentsorgung zulässig sein können.

Die geplante Definition sowie die Regelungen zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen können darüber hinaus die Stabilität der Abfallgebühren gefährden. Wenn parallele Entsor­gungsstrukturen entstehen, fehlen den Kommunen wichtige Einnahmen und Erlöse aus der Verwertung von Abfällen. Dadurch wird die Entsorgung der übrigen Abfälle insgesamt teurer.

Scheinbare Beschränkung der gewerblichen Sammlung auf andere als gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen

Zwar sieht der Gesetzentwurf vor, dass sich gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen nicht auf gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen beziehen dürfen (§ 17 Abs. 2 Satz 2). Diese Regelung, die nach einer Stärkung der Position der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger klingt, wird in der Gesetzesbegründung allerdings wieder eingeschränkt. Zum Beispiel soll die Regelung nicht auf – auch unter Verwendung einer einheitlichen Wertstofftonne – getrennt gesammelte Abfälle anwendbar sein.

Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

Der Gesetzentwurf lockert zudem die Voraussetzungen, unter denen eine gewerbliche Sammlung durchgeführt werden kann. So dürfen gewerbliche Sammlungen durchgeführt werden, wenn ihnen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Überwiegende öffentliche Interessen stehen einer gewerblichen Sammlung nach dem Gesetzentwurf erst dann entgegen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet
(§ 17 Abs. 3).
Hinweis: Im Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.6.2009 (Az.: 7 C 16.08) wurde auf Grundlage der geltenden Regelungen festgestellt, dass einer gewerblichen Sammlung bereits dann öffentliche Interessen entgegenstehen, wenn die Sammlung nach ihrer konkreten Ausgestaltung mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf die Organisation und Planungssicherheit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers mit sich bringt.

Eine schützenswerte Gefährdung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, die einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen könnte, kann nach dem Gesetzentwurf nicht angenommen werden, wenn der Entsorgungsträger nicht in der Lage ist, die von der gewerblichen Sammlung angebotenen Sammel- und Verwertungsleistungen in gleicher Qualität, Effizienz und Dauer selbst oder unter Einschaltung Dritter zu erbringen (§ 17 Abs. 3 Satz 3).

Bestandsschutz

Nach dem Gesetzentwurf soll bei einer gewerblichen Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits durchgeführt wurde und die die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers bislang nicht gefährdet hat, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, beachtet werden (§ 18 Abs. 6). Hierdurch wird eine Art Bestandsschutz bestehender gewerblicher Sammlungen erreicht.

Anzeigeverfahren

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass gewerbliche Sammlungen angezeigt werden müssen. Um Interessenkonflikte bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Sammlung zu vermeiden, ordnet der Entwurf in diesem Zusammenhang die Zuständigkeit einer neutralen Behörde an (§ 18). Der Behörde wird zudem die Möglichkeit gegeben, auf Grundlage der Anzeige dem Sammler eine Mindestsammelfrist (mindestens ein Jahr) vorzugeben. Wird die Sammlung wider Erwarten vorzeitig eingestellt, kann die – nun für die Sammlung - einstandspflichtige Kommune die Erstattung ihrer Mehraufwendungen vom Sammler verlangen.

Der Gesetzentwurf sowie weiterführende Informationen finden sich im Internetangebot des Bundesumweltministeriums unter www.bmu.de/krwg.   

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