Bundesverwaltungsgericht: Gemeinde muss nach Sperrmüllsammlung des Landkreises wilden Müll sammeln und bereitstellen
Im vergangenen Sommer hat das Bundesverwaltungsgericht (BverwG) eine Entscheidung getroffen, die sich sehr belastend für die Städte auswirkt (Urteil vom 27.8.2009; Az.: 7 CN 2.08). Es hat den Leitsatz vorangestellt: „Eine Gemeinde ist überlassungspflichtige Besitzerin der Abfälle, die nach Durchführung der Sperrmüllabfuhr am Rand der Ortsstraße oder auf dem Gehweg verbotswidrig abgelagert zurückbleiben“.
Sachverhalt
Mit dem zugrunde liegenden Normenkontrollverfahren beantragte eine kreisangehörige Stadt die Feststellung der Nichtigkeit mehrerer Passagen der Abfallwirtschaftssatzung, mit der der Landkreis als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Sperrmüllabfuhr regelt. In der Satzung heißt es unter anderem: „Verbotswidrig abgelagerte Abfälle im Straßenbereich sind durch den jeweiligen Baulastträger der Straße beziehungsweise innerhalb von Ortschaften durch die Gemeinde nach Maßgabe dieser Satzung zu entsorgen“. Die zweimal jährlich angebotene Sperrmüllabfuhr führt nach dem Vortrag der betroffenen Stadt dazu, dass an ca. vierzig Abfuhrtagen pro Jahr die Straßenzüge in den jeweils betroffenen Stadtteilen das Bild von Müllhalden wiedergeben. Zum Teil werde Sperrmüll bereits Tage vorher auf die Straße gestellt. Hinzu komme ein „Mülltourismus“; Trödelhändler suchten aus dem Sperrmüll brauchbare Sachen heraus. Dies führe zu einer Verbreitung des Sperrmülls über die Straßen und Gehwege; aus dem Sperrmüll werde so kleinteiliger Hausmüll. Nicht zum Sperrmüll zählende Abfallfraktionen, wie Elektroschrott und Baustellenabfälle, würden ebenso zur Sperrmüllabfuhr bereit gestellt und blieben dann zum Teil auf der Straße liegen. Die Nachberäumung durch die Antragstellerin nach Sperrmülltagen verursache jährliche Kosten von über 15.000 Euro bei steigender Tendenz. Einen Antrag auf finanziellen Ausgleich habe der Antragsgegner abgelehnt. Die Straßenreinigung umfasse lediglich die von deren Nutzern zurückgelassenen Abfälle, ersetze aber nicht die Müllabfuhr. Die Sperrmüllentsorgung müsse auf ein Abholsystem mittels Abrufkarte umgestellt werden.
Entscheidung des BVerwG
Nachdem bereits die Vorinstanz die Normenkontrollklage abgewiesen hatte, hat das BVerwG die Revision der betroffenen Stadt zurückgewiesen. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die beklagten Zustände an den Abfuhrtagen nur die Folge der Nichtbeachtung der Abfallwirtschaftssatzung seien, deren Regelungen als solche mit Bundesrecht vereinbar seien. Zwar muss der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger nach Auffassung des BVerwG den Müll selbst aufsammeln, wenn ein Abfallbesitzer nicht bestimmt werden kann. Diese nicht ausdrücklich im Gesetz geregelte Pflicht folge aus § 15 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 5 beziehungsweise § 10 Abs. 2 S. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Die angegriffene Satzung sei gleichwohl rechtmäßig, weil die Antragstellerin kraft Bundesrechts als Abfallbesitzerin anzusehen sei und deshalb zum Einsammeln, geordneten Bereitstellen und Überlassen der liegen gebliebenen Reste der Sperrmüllabfuhr verpflichtet sei. Bei bundesrechtskonformer Auslegung enthalte die Satzung keine darüber hinausgehenden Pflichten. Als Trägerin der Straßenbaulast habe die Antragstellerin die eine hinreichende Zugriffsmöglichkeit begründende tatsächliche Sachherrschaft über die am Straßenrand beziehungsweise auf den Gehwegen verbotswidrig abgelagerten Abfälle und sei daher Abfallbesitzerin.
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