Das Land steckt beim kommunalen Finanzausgleich in der Beweispflicht
Das Präsidium des Hessischen Städtetages gibt ein deutliches Signal auch für die Koalitionsverhandlungen auf Landesebene: Die verantwortlichen Politiker müssen ihre eigenen Ambitionen finanziell beschneiden. Nach dem 380-Mio.-Euro-Entzug durch den 18. Landtag muss der neue 19. Landtag ab Januar 2014 daran arbeiten, den Kommunen nicht nur die entzogenen Mittel zurückzugeben, sondern noch deutlich mehr.
Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages haben das Analysepapier des Verbandes zur Neuordnung des kommunalen Finanzausgleichs
zu den Folgen des Staatsgerichtshofs-Urteils
vom 21.5.2013 fortgeschrieben. Neu hinzugekommen
sind die Ausführungen zum Pflichtgrad kommunaler Aufgaben.
Im Rechnungsjahr 2012 haben die hessischen Kommunen nicht 380 Mio. Euro, sondern 1.500 Mio. Euro (1,5 Mrd.) zu wenig an Finanzmitteln zur Verfügung gehabt. In dieser Höhe waren Hessens Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) mindestens unterfinanziert.
Denn die zuweilen auch seitens der Landespolitik erhobene Behauptung, Hessens kommunale Familie habe enorme Sparpotentiale und könne wesentlich wirtschaftlicher arbeiten, findet in der Arbeit vor Ort keine Bestätigung.
Längst haben nicht nur die durch eigene Unterschrift zum Sparen verpflichteten Schutzschirmkommunen einen einschneidenden Konsolidierungskurs gestartet. Auch die nicht unter dem so genannten „Schutzschirm“ stehenden Kommunen leisten sich längst nicht mehr luxuriöse Ausgaben. Selbst sie geben schon heute vielfach Geld unterhalb dessen aus, was dem Bedarf der Städte und der Bürger eigentlich entsprechen würde.
Die Verantwortlichen des Hessischen Städtetages richten sich auf intensive Verhandlungen mit dem Land ein. Punkt für Punkt wird es darum gehen, was die Kommunen müssen, was sie dürfen, wie verpflichtend die Vorgaben des Landes sind, wo überhaupt kommunales Ermessen eröffnet ist.
Dabei unterscheidet das Präsidium des Städtetages nach den traditionellen Trennlinien zwischen Weisungsaufgaben, Pflichtaufgaben der Selbstverwaltung und Freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben. Der Verband zieht aber noch zwei weitere Kategorien ein: Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben, die Weisungsaufgaben gleich kommen (zum Beispiel bei Gesetzen, die den Bürgern Anspruch auf eine bestimmte Leistung aus der Stadtkasse sichern).
Zuweilen für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben gehaltene kommunale Pflichtaufgaben zum Beispiel auf dem Gebiet des Sports. Warum sieht das Land es als Verpflichtung im Lehrplan an, die Schulkinder im Schwimmen zu unterrichten, will aber den Bau von Schwimmbädern und -hallen als „freiwillige“ Leistung der Stadt deklarieren? Und wie hält es das Land in diesem Zusammenhang mit der Hessischen Verfassung, deren Art. 92a HVerf den Sport zum auch für die Gemeinden verbindlichen Staatsziel erklärt?
Das Präsidium hat sich jedenfalls mit dem Pflichtgrad kommunaler Aufgaben befasst und eine von der Geschäftsstelle erarbeitete Tabelle als Arbeitsgrundlage gebilligt, die hier abgebildet ist. Die Tabelle ist zugleich Teil des Analysepapiers zum Urteil des Staatsgerichtshofs vom 21.05.2013. Dieses Analysepapier wird die Geschäftsstelle im Auftrag des Präsidiums ständig fortschreiben.
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