Energiewirtschaftliche Betätigung der Kommunen: das Schlimmste abgewendet ist noch lange kein Erfolg
Vor der Anhörung zur Änderung der Vorschriften über die wirtschaftliche Betätigung haben die Koalitionsfraktionen die Klagebefugnis Privater auf die Subsidiaritätsklausel begrenzt. Damit können Private sich nicht mehr in die innersten Angelegenheiten der Kommunen einmischen.
Das Schlimmste verhindert – aber sicher kein kommunaler Erfolg angesichts großer Erwartungen im Zuge des Energiegipfels.
Am 8. Dezember 2011 hat der Landtag die kommunalen Spitzenverbände zu dem Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen bezüglich der energiewirtschaftlichen Betätigung der Kommunen angehört. Der Hessische Städtetag hat den Änderungsantrag abgelehnt.
Zum Zeitpunkt der Anhörung durfte niemand mehr eine sensationelle Wende erwarten. Die Hoffnungen, welche sich die kommunale Ebene gemacht hatte, der Energiegipfel werde das Tor zur kommunalen energiewirtschaftlichen Betätigung weit aufstoßen, war schon im Vorfeld der Anhörung zerschlagen und die hessischen Kommunen mit ihren Stadtwerken bitter enttäuscht worden.
Denn sehr mühsam hat sich die Koalition zu einem Änderungsantrag durchgerungen, der keinen wirklichen Sprung nach vorne erlaubt. Es stellt sich die Frage, in welchen Fällen der neue Gesetzestext tatsächlich mehr erlaubt als das geltende Recht.
So bleibt es dabei, dass die Kommunen und ihre Stadtwerke durch die Hessische Gemeindeordnung schlechter stehen als ihre privaten Wettbewerber: Während die Privaten im liberalisierten Markt frei schalten und walten dürfen, müssen die öffentlichen Träger die Schranken der Gemeindeordnung beachten – ein eklatanter Nachteil im Markt. Und allenfalls wenn sie sich mit einem oder mehreren Wettbewerbern zusammentun, haben sie die Möglichkeit, sich bei Markterkundungsverfahren durchzusetzen. Grauzonen des Rechts bleiben dabei.
Zu Beginn der Anhörung immerhin ein Signal, dass das Schlimmste nicht kommt. Der Landtagsabgeordnete Bauer, innenpolitischer Sprecher seiner Fraktion, änderte den gemeinsamen Antrag der Koalitionsfraktionen so ab, dass die Klagebefugnis Privater nicht mehr auf Frage der Leistungsfähigkeit und den öffentlichen Zweck beziehen darf.
Damit ist immerhin das Schlimmste verhütet worden: Private Unternehmen dürfen nicht gegen die wirtschaftliche Betätigung der Kommunen vorgehen mit der Begründung, diese seien zu einer solchen Betätigung gar nicht leistungsfähig genug oder kämen damit keinem öffentlichen Auftrag nach.
Nach dem ursprünglichen Änderungsantrag sollte sich die Drittschutzklausel auf den gesamten § 121 Abs. 1 HGO beziehen. Damit wäre unklar gewesen, ob nur das Subsidiaritätsprinzip des § 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGO oder darüber hinaus auch die weiteren Voraussetzungen – wie etwa die Rechtfertigung durch einen öffentlichen Zweck (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGO) oder die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit (§ 121 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGO) Drittschutz und damit eine Klagemöglichkeit vermitteln.
Ein wenig nachgegeben haben die Koalitionsfraktionen auch in dem Punkt, dass auch die Einspeisung erneuerbarer Energien zulässig sein soll.
Die Änderungen sollen noch im Dezember 2011 beschlossen werden.
Soweit das Gesetz sich nicht als praxistauglich erweisen wird/erweisen sollte, wird der Hessische Städtetag ebenfalls einen bekannten Weg gehen: Wir werden fordern, dass das Gesetz bei nächster Gelegenheit an die praktischen Bedürfnisse unserer Mitglieder angepasst wird.
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