Entwurf eines Hessischen Spielhallengesetzes

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Recht, Personal und Ordnung
14 Jun
Dienstag, 14. Juni 2011
Hessens Städte haben am 8. Juni 2011 im Rahmen ihrer Präsidiumssitzung in Wiesbaden ein deutliches Signal gegen die grassierende Spielsucht im Land gesetzt. Gemeinsam mit Landtag und Innenministerium sind sie bereit, gegen die wuchernden Spielhallen zu kämpfen, die Spielsucht einzudämmen und das Bild der Innenstädte nicht länger von immer mehr Spielhallen prägen zu lassen.

Zur Initiative von Landtag und Innenministerium  

Die drastische Erhöhung der Anzahl an Spielhallen in den letzten Jahren und die dadurch entstehenden Gefahren der Spielsucht für die Bevölkerung haben die Landesregierung zum Gesetzentwurf veranlasst.   In seinem Anschreiben im Rahmen der Anhörung des Hessischen Städtetages nach dem Beteiligungsgesetz führt der Innenminister aus: 

"Waren es im Jahr 2006 noch rund 550 Spielhallenkonzessionen, wurden 2010 bereits über 850 Konzessionen in Hessen gezählt. Damit einher geht ein signifikanter Anstieg der Spielhallengeräte im gleichen Zeitraum. Geld- und Warengewinnspielautomaten stehen bei pathologischen Glücksspielerinnen und Glücksspielern im Vordergrund. Parallel zu dieser Entwicklung beobachten die hessischen Kommunen negative Einflüsse auf das Orts- und Stadtbild (sog. "Trading-Down-Effekt"); ihnen soll mit dem Gesetz ein Handlungsrahmen gegen den ausufernden Betrieb von Spielhallen an die Hand gegeben werden. Der Entwurf zielt auf einen in geordneten und überwachten Bahnen verlaufenden Spielhallenbetrieb, für den Gesichtspunkte der Suchtprävention, des Spieler- und Jugendschutzes sowie der Eindämmung von Begleit- und Umfeldkriminalität eine herausragende Bedeutung erhalten. Er enthält folgende Eckpunkte:

  1. Der Anwendungsbereich ist auf Spielhallen im Sinne des § 33i Abs. 1 S. 1 der Gewerbeordnung (Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit) beschränkt. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Unternehmen, die ausschließlich der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dienen, wie z.B. eine reine Kegel- oder Bowlingbahn oder ein reines Billard-Cafe. Reine Gaststätten werden nicht einbezogen.
  2. Der Erlaubnisvorbehalt entspricht den Regelungen des § 33i GewO sowie des Spielbankengesetzes. Eine zusätzliche Zuverlässigkeitsprüfung wurde nicht integriert, da diese bereits im Rahmen der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 33c Abs. 2 GewO stattfindet.
  3. Die Beschränkungen der Spielhallen beziehen sich auf die Zulässigkeit einer Spielhalle je Gebäude oder Gebäudekomplex und einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle (Verbot von Mehrfachkonzessionen).
  4. Die Anforderungen an die Ausgestaltung von Spielhallen beziehen sich auf das äußere Erscheinungsbild, die Werbung am Betriebsgebäude sowie den Begriff "Spielhalle" als allein zulässiger Begriff der Spielhallen.
  5. Die Betreiber von Spielhallen haben ein Sozialkonzept zu entwickeln, Aufklärung und Jugendschutz zu betreiben und ihr Personal darin zu schulen.
  6. Die Betreiber von Spielhallen haben an dem übergreifenden Sperrsystem mitzuwirken.
  7. Es gelten Spielverbote, Sperr- und Spielverbotszeiten, die dem Spielbankenbereich nachgebildet sind.
  8. Die optisch-elektronische Überwachung entspricht den Regelungen im Spielbankengesetz, wurde aber aus datenschutzrechtlichen Gründen modifiziert.
  9. Auch die Gebührenregelung für die Erteilung der Erlaubnis entspricht den Grundsätzen der Hessischen Verwaltungskostenordnung; die Gebührenhöhe beruht auf einer Schätzung des mit der Erlaubnis verbundenen Nutzens für den Inhaber.“  


Erste Einschätzung der Geschäftsstelle

Nach einer ersten Einschätzung der Geschäftsstelle, vorab einer Umfrage bei unseren Mitgliedern, ist der Gesetzentwurf einerseits kommunalfreundlich, weil er geeignet ist, Spielsucht einzudämmen, das optische Erscheinungsbild in den Städten zu verbessern und kriminogenes Umfeld zu kontrollieren; andererseits belastend für die Städte, weil

  • die örtlichen Ordnungsbehörden für die Überwachung des ordnungsgemäßen Betriebs zuständig sind (§ 12 Abs. 2 SpielhallenGE) und mit einem deutlich erhöhten Kontrollaufwand zu rechnen ist. Gleichzeitig sind dem RP Darmstadt die Vorarbeiten zu leisten, damit es als zentrale Bußgeldstelle die Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 25.000,- Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 100.000,- Euro verfolgen und ahnden kann (§§ 12,14),
  • spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist (§ 15) für bestehende Spielhallen mit erheblichen Einnahmeausfällen bei der kommunalen Spielapparatesteuer zu rechnen ist, wenn sich die Anzahl der Spielhallen reduzieren wird.


Es kann aber nicht angehen, dass das Land die Erlaubnisgebühr von 2.000 Euro je Geldautomat einnimmt und damit alle Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Überwachung der Erlaubnis als abgegolten erklärt (§ 11 Abs. 3) oder das Regierungspräsidium als zentrale Bußgeldstelle Bußgelder vereinnahmt und die Städte und Gemeinden, die den tatsächlichen Kontrollaufwand und die schriftliche Aufbereitung für den RP Darmstadt/das zuständige Ministerium zu leisten haben, dabei leer ausgehen.

Die Einnahmen aus Amtshandlungen und Bußgeldern, die der öffentlichen Hand im Zuge der Erlaubnis und Überwachung bezüglich Spielhallen zukommen, müssen in den städtischen Kassen verbleiben. Im Rahmen der Föderalismusreform ist 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das "Recht der Spielhallen" auf die Länder übergegangen. Nach Art. 125a GG gilt Bundesrecht solange fort, bis es durch Landesrecht ersetzt wird. Unstreitig ist, dass die Länder personen- und ortsgebundene Anforderungen an die Spielhallenerlaubnis im Rahmen des derzeitigen § 33i Gewerbeordnung regeln können.  

Probleme der Gaststätten  

Das Präsidium des Städtetages fordert von der Landesregierung präzise Gesetzesarbeit, um nicht zuzulassen, dass sich Spielhallen unter das Dach von Gaststätten begeben und damit die härteren gesetzlichen Bestimmungen umgehen können. Die Diskussion im Führungsgremium des Städtetages hat verdeutlicht, wie genau der Gesetzgeber wird arbeiten müssen, um den Betreibern von Spielhallen keine Schlupflöcher in andere Betriebsarten zu erlauben.  

Hintergrund  

Im Rahmen der Föderalismusreform ist 2006 die Gesetzgebungskompetenz für das "Recht der Spielhallen" auf die Länder übergegangen. Nach Art. 125a GG gilt Bundesrecht solange fort, bis es durch Landesrecht ersetzt wird. Unstreitig ist, dass die Länder personen- und ortsgebundene Anforderungen an die Spielhallenerlaubnis im Rahmen des derzeitigen § 33i Gewerbeordnung regeln können.  

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