Finanzministerkonferenz beschließt: Interkommunale Zusammenarbeit soll weiterhin wirtschaftlich möglich bleiben

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Finanzen
08 Jan
Donnerstag, 8. Januar 2015
Die Finanzministerkonferenz hat ein Konzept beschlossen, das die Interkommunale Zusammenarbeit dauerhaft sichert. Wenn der jetzt vorliegende Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes umgesetzt wird, ist für die Interkommunale Zusammenarbeit viel erreicht. Sie bleibt dann rechtssicher und wirtschaftlich möglich.

Die Finanzministerkonferenz hat ein Konzept beschlossen, das die interkommunale Zusammenarbeit dauerhaft sichert. Wenn der jetzt vorliegende Entwurf zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes umgesetzt wird, ist für die interkommunale Zusammenarbeit viel erreicht. Sie bleibt dann rechtssicher und wirtschaftlich möglich.

Interkommunale Zusammenarbeit ist für die Kommunen in Hessen eine wichtige Option. Die verstärkte Zusammenarbeit mit den Nachbarn ermöglicht es, Leistungen auf dem bisherigen Niveau anzubieten, die sonst nicht zu bezahlen wären, oder kann dazu beitragen, den Haushalt zu konsolidieren. Eine Option ist die verstärkte Zusammenarbeit insbesondere, weil Fusionen zwischen Kommunen vor Ort nur schwer durchsetzbar sind.

Die Begeisterung für die interkommunale Zusammenarbeit wurde jäh gestoppt, als der Bundesfinanzhof im Herbst 2011 sein so genanntes „Turnhallen-Urteil“ verkündete. In diesem Urteil gab er vordergründig nur einer Gemeinde Recht, die ihre Turnhalle in den umsatzsteuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eingliedern wollte. Eigentlich beseitigte der Bundesfinanzhof mit einem Federstrich die so genannte steuerliche Beistandsleistung. Vereinfacht gesagt liegt eine Beistandsleistung dann vor, wenn eine Gemeinde einer anderen Gemeinde bei der Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten hilft. Diese Beistandsleistungen waren vor dem Urteil des Bundesfinanzhofs von der Umsatzsteuer befreit.

In Folge des Urteils entstand große Unsicherheit. Alle befürchteten, dass jetzt jegliche Kooperation zwischen Kommunen die Umsatzsteuer erwirtschaften müsse und daher um 19 % teurer würde. Kommunen, die gern kooperieren wollten, legten ihre Pläne daher auf Eis. Kritiker sahen sich in ihrer Position bestätigt.

Um diese Unsicherheit wissend, begannen die Finanzministerien des Bundes und der Länder sowie die kommunalen Spitzenverbände bereits kurz nach Verkündung des Urteils damit, eine Lösung zu suchen. Die Suche nach dem richtigen Umgang mit der Situation wurde auf hoher Ebene gesucht – die Finanzministerkonferenz setzte sogar eine Arbeitsgruppe auf Eben der Staatssekretäre ein. Allerdings dauerte die Suche längere Zeit, da es zunächst notwendig war zu ermitteln, welche Fälle der Kooperation überhaupt betroffen waren. Bei der Untersuchung im Detail wurde offenbar, dass bereits jetzt eine Vielzahl von Kooperationen bestehen. Diese reichen von klassischen gemeinsamen Standesamtsbezirken über Bauhöfe bis hin zu gemeinsamen Leitstellen oder Gesundheitsämtern.

Im Oktober 2014 hat die Finanzministerkonferenz darüber informiert, dass jetzt ein endgültiger Entwurf zur Lösung des Problems vorliegt. Dieser Entwurf regelt die Umsatzsteuerpflicht der öffentlichen Hand vollständig neu. Zunächst stellt er fest, dass die öffentliche Hand grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegt. In einem zweiten Schritt schränkt der Entwurf die Eingangsfeststellung aber wieder ein; diese gilt nur dann, wenn die Privilegierung nicht zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führt. In den folgenden Absätzen legt der Entwurf sodann fest, wann eine größere Wettbewerbsverzerrung nicht vorliegt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Leistung nur hoheitlich erfolgen kann – daher sind alle Kooperationen im hoheitlichen Bereich (Ordnungsbezirke, Steuerämter, Feuerwehren) nicht kritisch. Ebenfalls privilegiert sind alle Zusammenschlüsse, die dazu dienen, die öffentliche Infrastruktur dauerhaft zu erhalten. Diese Vorschrift ermöglicht beispielsweise die Zusammenarbeit von Bauhöfen oder bei Personalämtern, da es in beiden Fällen um die Erhaltung der Verwaltungsinfrastruktur geht. Darüber hinaus soll es eine längere Übergangsfrist geben.

Nach den derzeitigen Planungen soll der Entwurf im Jahr 2015 in Kraft treten. Dies heißt im Ergebnis: Nahezu alle Kooperationen können weitergeführt werden. Daher kommt es jetzt darauf an, lohnende Projekte zügig umzusetzen.

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