Freistellungsmöglichkeiten für Beamtinnen und Beamten

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Recht, Personal und Ordnung
13 Mär
Dienstag, 13. März 2018
Immer wieder einmal stellt sich die Frage, ob und wenn ja in welchem Umfang Beamtinnen und Beamten zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder erkrankter Kinder freizustellen sind. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport hat die Ressorts und oberen Landesbehörden nunmehr über die Freistellungsmöglichkeiten informiert.

Um eine möglichst weitgehende Gleichbehandlung der Beschäftigten in der Landesverwaltung zu erreichen, wird empfohlen, hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der „sonstigen wichtigen persönlichen Gründe“ nach § 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden Regelungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen hinsichtlich der Anlässe und des Maßstabs für die Dauer einer Dienstbefreiung heranzuziehen.

1.    Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder

Den Beamtinnen und Beamten kann zur Betreuung erkrankter Kinder auf Antrag Dienstbefreiung „aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen“ nach § 16 Nr. 2 Buchst. c HUrlVO unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Voraussetzung ist, dass es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes dem Dienst fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
 
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen in der Regel Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenversicherung nach § 45 Abs. 1 SGB V. Gegen den Arbeitgeber besteht für diese Dauer grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung.

Den Beamtinnen und Beamten soll daher Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von sieben Arbeitstagen für jedes Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Bei mehreren Kindern soll Dienstbefreiung an insgesamt bis zu 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr erteilt werden. Alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten soll Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 14 Arbeitstagen pro Kind im Kalenderjahr gewährt werden. Insgesamt soll alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten mit mehreren Kindern Dienstbefreiung bis zu einer Dauer von 28 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt werden.

2.    Dienstbefreiung zur Betreuung pflegebedürftiger Angehörige.

Nach § 2 Abs. 1 PflegeZG haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für eine pflegebedürftige nahe Angehörige oder einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.

Beamtinnen und Beamten kann zu dem im Pflegezeitgesetz genannten Zweck auf Antrag nach § 16 Abs. 2 Buchst. c HUrlVO „aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen“ Dienstbefreiung unter Beschränkung auf das notwendige Maß erteilt werden, soweit dringende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Unter Berücksichtigung der Möglichkeiten im Arbeitnehmerbereich soll Beamtinnen und Beamten Dienstbefreiung unter Weitergewährung der Besoldung für bis zu neun Arbeitstage gewährt werden, soweit die Voraussetzungen des § 2 PflegeZG mit Ausnahme der Arbeitnehmereigenschaft erfüllt sind.

Pflegebedürftig sind Personen, die die Voraussetzungen der §§ 14, 15 SGB XI erfüllen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere bestehen. Auf Verlangen des Dienstherrn ist eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der genannten Maßnahmen vorzulegen.

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