Gemeinden haften für ungesicherte Fußballtore auf städtischen Bolzplätzen
Eine Stadt ist als Betreiberin eines Spiel- und Bolzplatzes verpflichtet, dort befindliche (mobile) Kleinfeld- bzw. Fußballtore ausreichend gegen ein Umkippen zu sichern. Dies hat der 11. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 25.10.2011 – 11 U 71/10 – entschieden und die Gemeinde verurteilt, einem verletzten Mädchen Schadensersatz und Schmerzensgeld zu zahlen.
Das zum Zeitpunkt des Unfalls dreijährige Mädchen wurde auf dem Spiel- und Bolzplatz der Gemeinde durch ein umfallendes Fußballtor erheblich verletzt. Das Kind erlitt einen Spiralbruch des Oberschenkelknochens, der operativ versorgt werden musste. Der zehnjährige Bruder des Mädchens hatte sich an die Latte des Tores gehängt, das zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend verankert war und deshalb umkippte.
In der Vergangenheit hatten Jugendliche regelmäßig die Kippsicherungen der mobilen Fußballtore aus dem Erdreich entfernt, um die Tore zu versetzen. Die Gemeinde hatte zunächst zusätzliche spiralförmige Sicherungen angebracht, bei denen sich jedoch sofort herausstellte, dass diese auch von den Jugendlichen entfernt wurden. Nach dem Unfall verankerte die Gemeinde die Fußballtore dauerhaft im Erdreich durch eine Betonschüttung.
Das Oberlandesgericht nahm eine Haftung der Gemeinde für den Unfall an. Die Gemeinde habe als Betreiberin des Spiel- und Bolzplatzes ihre Verkehrssicherungspflichten schuldhaft verletzt, indem sie das Tor nicht ausreichend gegen Umkippen gesichert habe:
„Die Fußballtore wurden regelmäßig, insbesondere nach den Wochenenden, in einem ungesicherten Zustand von einem Gemeindemitarbeiter vorgefunden und mussten regelmäßig neu verankert werden. Nach der Erkenntnis, dass auch die spiralförmigen Sicherungen von den Jugendlichen wieder entfernt wurden, hätte die Gemeinde eine dauerhafte Sicherung der Tore veranlassen müssen, wie sie es nach dem Unfall getan hatte. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass Maßnahmen, die nach dem Unfall ergriffen wurden, nicht auch vor dem Unfall hätten umgesetzt werden können."
Das Urteil bestätigt damit die seit Jahren bekannte Rechtsprechung (siehe statt vieler BGH, Urteil vom 21.2.1978 – VI ZR 202/76 –, in: NJW 1978, S. 1629-1631; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 2.2.1993 – 27 U 94/91 –). Wir weisen in diesem Zusammenhang auch auf das Informationsblatt des GVV Kommunal „Allgemeine Haftpflichtversicherung – Kleinfeldtore: Die unterschätzte Gefahr“ hin.
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