Gesetz zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes und der Hessischen Bauordnung in Kraft
Der Landtag hat den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes und der Hessischen Bauordnung angenommen; das Gesetz ist inzwischen in unveränderter Form in Kraft getreten.
Durch die Änderung des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes werden die Grundstückseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Maßnahmen der Wärmedämmung auch dann zu dulden, wenn die anzubringende Wärmedämmung in ihre Grundstücke hineinragt. Das Gesetz sieht dabei vor, dass der Bauherr nur solche Wärmedämmungen anbringen darf, die dem energetischen Standard für die Änderung oder Erweiterung von Bestandsbauten entspricht. Weitergehende und aufwendigere Dämmmaßnahmen, die über den Mindeststandard der Energieeinsparverordnung in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen und möglicherweise stärkere Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks zur Folge hätten, sind nicht zu dulden.
Das Gesetz enthält neben den Verpflichtungen zum Schadensersatz und zur Anzeige zusätzlich einen Anspruch des betroffenen Grundstückseigentümers auf einen angemessenen Ausgleich der Beeinträchtigung in Geld.
Für Bäume, Sträucher und Rebstöcke, die den Grenzabstand nicht einhalten, ist künftig als milderes Mittel statt des Beseitigungsanspruchs ein Anspruch auf Zurückschneiden der Hecke auf die zulässige Höhe zu prüfen.
Die Änderungen der Hessischen Bauordnung betreffen ebenfalls die Außenwand- und Dachdämmungen sowie das Lagern von Brennholz.
In der Stellungnahme zu den Gesetzentwürfen hatte die Geschäftsstelle insbesondere begriffliche Klarstellungen und Konkretisierungen gefordert. Diesen Forderungen wurde leider nicht entsprochen.
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