Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Umwelt, Bau und Planung
16 Mai
Sonntag, 16. Mai 2010
Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgelegt.

Der Gesetzentwurf ist als Artikelgesetz ausgestaltet. Kern des Gesetzentwurfs ist das in Artikel 1 enthaltene Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG), das das bisherige Hessische Naturschutzgesetz und die Naturschutzzuständigkeitsverordnung ersetzt.

Die Geschäftsstelle weist auf folgende Punkte des HAGBNatSchG hin, wobei die fett markierten Stellen im Hinblick auf die Stellungnahme von besonderer Bedeutung sind:

  • Zuständigkeit der unteren Naturschutzbehörden für die Verfolgung rechtwidriger Eingriffe in Naturschutzgebieten (nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 ist die obere Naturschutzbehörde nur für die Pflege von Naturschutzgebieten mit mehr als 5 ha Fläche zuständig)
  • Änderungen bei der Naturschutzdatenhaltung (§ 4)
  • Vereinheitlichung gutachtlicher Planungen für Schutzgebiete und des Artenschutzes (§ 5)
  • Landschaftsplanung
  • In Abweichung zum BNatSchG wird an der hessischen zweistufigen Landschaftsplanung festgehalten; Grünordnungspläne können erstellt werden (§ 6)
  • Eingriffsregelung
  • In Abweichung zur Bundesgesetzgebung soll zwischen Eingriff und Maßnahme ein regionaler Zusammenhang bestehen; außerdem wird der Begriff der Ersatzmaßnahmen erweitert (§ 7)
  • Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung von lokalen oder regionalen Flächenpools, die der Ökoagentur vergleichbare Aufgaben übernehmen (§ 11 Abs. 2).
    Ausweislich der Gesetzesbegründung ist diese Vorschrift im Gesetzentwurf als Diskussionsgrundlage zu verstehen und kann im Hinblick auf die Ergebnisse der Verbandsanhörung verändert werden.
  • Die Ermächtigung zum Erlass von Grünbestandssatzungen (§ 30 HeNatG) wird durch die Befugnis zur satzungsmäßigen Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile im Innenbereich ersetzt; die unteren Naturschutz­behörden sind zuständig für die Ausweisung von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen im Außenbereich (§ 12).     
    Grünbestandssatzungen bzw. Baumschutzsatzungen gelten als Satzungen nach § 12 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 Nr. 4 fort (§ 32 Abs. 3); Verordnungen der unteren Naturschutzbehörden zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, die auf Grundlage des HeNatG erlassen wurden, sollen ebenfalls als Satzungen nach § 12 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 Nr. 4 fort gelten (§ 32 Abs. 3). Das bedeutet nach Auskunft des Ministeriums, dass auch frühere Verordnungen der Landkreise (als untere Naturschutzbehörden), als Satzungen der Gemeinden fortgelten. Dadurch wäre die Gemeinde automatisch zuständig für den betreffenden geschützten Landschaftsbestandteil. Der Gemeinde ist es allerdings möglich, die Satzung zu ändern oder aufzuheben.
  • Alleen und Streuobstbestände bleiben weiterhin gesetzlich geschützt (§ 13)
  • Natura 2000-Gebiete à Abweichung vom BNatSchG (§ 14)
  • Erweiterung der Duldungspflichten (§ 20)
  • Naturschutzbeiräte (§ 22) u. A. Verlängerung der Amtsdauer der Beiräte von vier auf fünf Jahre (§ 22 Abs. 3). Von Interesse für die Geschäftsstelle ist, ob eine Flexibilisierung der Regelungen seitens der Mitglieder gewünscht ist und zwar derart, dass Magistrate und Kreisausschüsse die Möglichkeit zu abweichenden Zusam­mensetzungs- und weitergehenden Beteiligungsvorschriften erhalten
  • Ausweitung der Möglichkeiten zum Einsatz einer Naturschutzwacht (§ 25)
  • Ausdehnung der Bußgeldvorschriften (§ 28)
  • Gemeinden erhalten neben der Befugnis zur Verfolgung endlich auch die Befugnis zur Ahndung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen (§ 22)

Der Hessische Städtetag wird zu dem Gesetzentwurf Stellung nehmen.

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