Hessischer Städtetag für die Städte und Gemeinden vor dem Staatsgerichtshof

Beistand für 39 Mitgliedstädte, von links: Referatsleiter Dr. Ben Michael Risch, Geschäftsführender Direktor Dr. Jürgen Dieter, Referatsleiter Michael Hofmeister - Foto: HStT

Bildung, Kinder und JugendFinanzen
14 Mär
Mittwoch, 14. März 2012
Der Hessische Städtetag will erreichen, dass die Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder für verfassungswidrig erklärt wird.

Rund eineinhalb Jahre nach der Erhebung der Grundrechtsklage findet heute die mündliche Verhandlung beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen zur Verfassungswidrigkeit der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder statt.

"Ohne Kostenausgleich ist die Mindestverordnung verfassungswidrig. Deswegen haben wir heute den Antrag gestellt, dass die Verordnung für verfassungswidrig erklärt wird," sagt Dr. Jürgen Dieter, Geschäftsführender Direktor des Hessischen Städtetages. "Wenn uns das Land Hessen schon Vorgaben in unserem Zuständigkeitsbereich macht, muss es auch die Kosten übernehmen. Wir können nicht hinnehmen, dass uns die Steuerungsmöglichkeit vor Ort genommen wird, wir aber die Kosten übernehmen müssen." 

Die vom Hessischen Städtetag im August 2010 im Auftrag von 39 Städten erhobene Grundrechtsklage beim Hessischen Staatsgerichtshof gegen das Land Hessen zielt darauf ab, die Reichweite und den Umfang des Konnexitätsprinzipes festzustellen. Wie das Land Hessen einen Kostenausgleich gewährt, ist ihm überlassen. Es kann dies in einer Förderverordnung oder Förderrichtlinie oder aber im Finanzausgleichsgesetz tun.

Festzustellen ist jedoch, dass das Land im Zeitpunkt der Klageerhebung bis zum heutigen Tage keine dem Konnexitätsgrundsatz entsprechende Kostenausgleichsregelung geschaffen hat, weder im Finanzausgleichsgesetz noch in anderer Weise.

Das Land Hessen hat bei der Änderung der Verordnung über Mindestvoraussetzungen in Tageseinrichtungen für Kinder keinen Kostenausgleich vorgesehen, obwohl allen Städten und Gemeinden dadurch erhebliche finanzielle Mehraufwendungen in einem dreistelligen Millionenbetrag entstehen. "Wir setzen grundsätzlich auf einen partnerschaftlichen Umgang und Dialog mit dem Land", so Dr. Dieter, "aber im Interesse der Bürger unserer Städte müssen wir unseren verfassungsrechtlichen Anspruch notfalls gerichtlich durchsetzen."

Nach Art. 131 Abs. 1 und 3 Hessische Landesverfassung in Verbindung mit den §§ 15 Nr. 5, 43 ff. und 46 Staatsgerichtshofgesetz kann eine Gemeinde Grundrechtsklage gegen das Land erheben, soweit ein formelles oder materielles Landesgesetz nichtig oder mit der Verfassung des Landes Hessen unvereinbar ist.

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