Hessischer Städtetag stimmt Leistungsausschluss für erwerbsfähige EU-Ausländer zu
Hessens Städte sind zufrieden, dass der Bund die Forderungen des Hessischen Städtetages aufgegriffen hat und im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch eine rechtliche Klarstellung vornehmen will, dass erwerbsfähige Unionsbürger unter keinen Umständen Leistungen des 3. Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erhalten können.
Dies ist Grundtenor des Beschlusses des Ausschusses für Soziales und Integration des Hessischen Städtetages am heutigen Tage in Neu-Anspach.
Auch die Überbrückung von vier Wochen und die Übernahme von Rückreisekosten erachten die Städte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sowie aus sozialen Gründen für grundsätzlich in Ordnung. Den Menschen sollte eine einigermaßen geordnete Rückreise ermöglicht werden.
Mit drei Urteilen vom 03.12.2015 hat das Bundessozialgericht (BSG) erwerbsfähigen Unionsbürgern einen Anspruch auf Sozialhilfe nach dem SGB XII zugesprochen. Den Urteilen vorausgegangen war die Beantwortung der Vorlagefrage des Bundessozialgerichts durch den Europäischen Gerichtshof vom 15.09.2015, wonach der Ausschluss von Unionsbürgern, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, von bestimmten „besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" (Sozialhilfe einschließlich SGB II-Leistungen) nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung verstößt.
Der 4. Senat des BSG hat zwar den Ausschluss arbeitssuchender Unionsbürger von SGB II-Leistungen anerkannt, ihnen jedoch Ansprüche nach dem SGB XII in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII zugesprochen. Durch das vorliegende Gesetz wird dieser Widerspruch entsprechend einem verantwortungsbewussten Umgang mit Steuergeldern und der Forderung der Städte aufgehoben.
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