Hessischer VGH – Kein Namenszusatz und freundliches Logo (Löwenkopf) an Spielhallen

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Recht, Personal und Ordnung
11 Jun
Donnerstag, 11. Juni 2015

Das Hessische Spielhallengesetz lässt im Auftreten nach außen neben der Bezeichnung „Spielhalle“ (§ 2 Abs.6) keine Beifügung eines Namenszusatzes oder Logos wie „Löwen-Logo-Play“ zu.

Mit einem freundlich blickenden und Sympathie ausströmenden Löwen wird außerdem ein besonders auffälliger, zusätzlicher Anreiz für den Spielbetrieb geschaffen (§ 2 Abs. 5).

Mit Rundschreiben 186-2014 vom 16.4.2014 hatten wir über den Beschluss des VG Gießen (Az.: 8 L 3010/30.Gl) informiert, in dem die Anordnung der Stadt Marburg gegenüber einem Spielhallenbetreiber nach § 10 Abs. 1 HSpielhG, die Werbung an seinen Spielhallen (Name einschließlich des Logos "Löwenkopf") zu entfernen, bestätigt wurde.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Spielhallenbetreibers vor dem Hessischen VGH hatte keinen Erfolg (Beschluss vom 12.5.2015, Az. 8 B 718/14).
Der VGH Kassel hat außerdem die Zuständigkeit des Landes Hessen zum Erlass des Spielhallengesetzes klargestellt und § 10 Abs. 2 HSpielhG bestätigt, wonach Klagen gegen Anordnungen keine aufschiebende Wirkung haben.

Zur Außendarstellung von Spielhallen, außer der Bezeichnung „Spielhalle“, führt das Hessische VGH aus:

„Die Beifügung eines Namenszusatzes ist nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 6 HSpielhG nicht vorgesehen. Nach dem Gesetzeswortlaut darf nur das Wort „Spielhalle" verwendet werden. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Firmenname könne keine unzulässige Werbung sein, kann dem Argument in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Zwar sollen nach den Vollzugshinweisen zum Hessischen Spielhallengesetz, Nr. 2.6.1 der Vollzugshinweise, Namenszusätze zulässig sein. Aber auch nach dieser norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift, die die dem Wortlaut nach in § 2 Abs. 6 S. 1 HSpielhG getroffene Regelung teleologisch reduziert, ist Voraussetzung, dass die Namenszusätze keinen zusätzlichen Spielanreiz setzen und nicht andere Bezeichnungen (wie z.B. Casino) beinhalten. Dies folgt, wie das Verwaltungsgericht ausführlich dargelegt hat, aus der Regelung des § 2 Abs. 5 HSpielhG. Bei der von der Antragstellerin verwendeten Beschriftung „Löwen — Logo — Play" handelt es sich bereits nicht um den Namen des Unternehmens. Dieser lautet „Löwen Play GmbH".
Auch wird mit der Beschriftung ein zusätzlicher Spielanreiz gesetzt, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat. Das von der Antragstellerin verwendete Logo, ein freundlich blickender Löwe, strahlt Sympathie aus und füllt den Namen „Löwen-Play" mit positivem Inhalt.
Außerdem handelt es sich um eine weithin sichtbare, große und auffällige Beschriftung in roten Buchstaben, die separat angebracht ist und nicht lediglich als Zusatz zu dem Wort „Spielhalle" angesehen werden kann.

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich auch ausgeführt, dass keine Verletzung grundrechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin vorliegt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, die offensichtliche Ungleichbehandlung zwischen privaten Spielhallen und staatlichen Spielbanken verstoße gegen Art. 3 GG, kann dem nicht gefolgt werden.
Es fehlt bereits an einem im Wesentlichen gleich gelagerten Sachverhalt. Spielbanken und Spielhallen unterliegen - ohne dass dies gegen höherrangiges Recht verstieße - unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen, dem Hessischen Spielbankgesetz vom 15. November 2007 (GVBI. I, S. 753) - HSpielbkG - zum einen und dem Hessischen Gesetz zur Neuregelung des Spielhallenrechts vom 28. Juni 2012 zum anderen.
Es liegt eine unterschiedliche Konzeption zugrunde, die Spielbankstandorte sind in § 2 HSpielbkG auf vier Städte in Hessen festgelegt, wo jeweils eine Spielbank betrieben werden darf, und auch die angebotenen Spielmöglichkeiten unterscheiden sich.“

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

Das VG Gießen hatte in seinem Beschluss u.a. ausgeführt:

„Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass das Symbol des Löwenkopfes und der Name "…….-Play" regelmäßig eine erhebliche Anreizwirkung zum Spontanbesuch der Spielhallen bieten. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Spielhallenbetreiberin, die bundesweit Spielhallen unterhält und durch ihren Namen und das verwandte Logo als solche bekannt ist. Durch die auffällige Gestaltung ihrer Spielhallen mit den vielfach angebrachten Aufdrucken des Schriftzuges …..-Play" sowie ihrem Logo dem Löwenkopf lockt die Antragstellerin nach allgemeiner Lebenserfahrung deshalb potentielle Kunden an.
Für das Gericht ist es naheliegend, dass Personen aufgrund dieser gut sichtbaren Außendarstellungen dem Reiz verfallen, auch und gerade diese Spielhalle aufzusuchen. Zu diesem Zweck wird die entsprechende äußere Gestaltung der Spielhallen von der Antragstellerin schließlich zielgerichtet eingesetzt.
Zwar mag der Antragstellerin zuzustimmen sein, dass pathologisches Spielverhalten unabhängig von zusätzlichen auffälligen Anreizen ausgelebt wird. Derjenige, der der Spielsucht verfallen ist und eine Spielhalle aufsuchen will, braucht keine besondere Einladung durch werbende Außengestaltung der Spielhalle. Für die übrigen potentiellen Kunden kann durch ein entsprechendes Verbot der äußeren Gestaltung aber Suchtprävention betrieben werden. Insoweit liegt auch keine Bevormundung mündiger Bürger vor. Angesichts der Tatsache, dass Spielsucht in den überwiegenden Fällen nicht nur zu schwerwiegenden Folgen für den Betroffenen selbst, sondern auch für seine Familie und die mit den Folgekosten belastete Gemeinschaft führt (vgl. BVerfG, U. v. 28.03.2006-1 BvR 1054/01 -, BVerfGE 115, 276, 305), ist dies eine für den Spielhallenbetreiber hinzunehmende Beschränkung.“

 

 

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