Hessisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz in Kraft

13 Jan
Donnerstag, 13. Januar 2011
Das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist mit Wirkung zum 29.12.2010 in Kraft getreten. Damit tritt das Hessische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz an die Stelle des früheren Hessischen Naturschutzgesetzes und der Naturschutzzuständigkeitsverordnung.

Mit dem neuen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG) ergeben sich unter anderem folgende Änderungen:  

Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile im Innenbereich

Das HAGBNatSchG enthält die Befugnis der Gemeinden zur satzungsmäßigen Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Mit dieser Ermächtigung wird den Gemeinden ein Instrument an die Hand gegeben – quasi als Ersatz für die frühere Ermächtigung zum Erlass von Grünbestandssatzungen nach dem alten Hessischen Naturschutzgesetz. Der Hessische Städtetag hatte sich – im Ergebnis leider erfolglos – für den Erhalt der früheren Ermächtigungsgrundlage eingesetzt.

Sofern untere Naturschutzbehörden aufgrund ihrer bisher bestehenden Zuständigkeit bereits Landschaftsbestandteile im Innenbereich unter Schutz gestellt haben, können die Gemeinden von der unteren Naturschutzbehörde die Aufhebung der erlassenen Verordnungen verlangen.

Die Zuständigkeit zur Ausweisung geschützter Landschaftsbestandteile im Außenbereich oder zur Ausweisung von Naturdenkmalen bleibt bzw. wird den unteren Naturschutzbehörden übertragen.

Naturschutzbeiräte

Um möglichst schnell die Mitglieder des Naturschutzbeirates ernennen zu können, auch wenn von Seiten der anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht genug Vorschläge unterbreitet werden, enthält das Gesetz gegenüber dem HENatG eine Lockerung. Entgegen der früheren zwingenden Vorgabe, mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder auf Vorschlag der in Hessen anerkannten Naturschutzvereinigung zu berufen, kann nach der neuen „Soll-Regelung“ hiervon abgewichen werden. Für diese Lockerung hatte sich der Hessische Städtetag eingesetzt.

Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Mit dem HAGBNatSchG wurde der Forderung der Kommunen entsprochen, neben der Befugnis der Gemeinden zur Verfolgung auch die Befugnis zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach von ihnen erlassenen Satzungen im Bereich des Naturschutzes zu regeln.

In bestimmten Punkten hat der Landesgesetzgeber die bisherigen hessischen Regelungen beibehalten.

Landschaftsplanung

Dies betrifft unter anderem die zweistufige Landschaftsplanung, die auf der Ebene des Landes in Form von Landschaftsprogrammen und auf der Ebene der Flächennutzungspläne in Form der Landschaftspläne erfolgt. Auf regionale Landschaftsrahmenpläne auf der Ebene der Regierungspräsidien hat der Gesetzgeber verzichtet.

Eine Neuerung ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen: Die Kommunen können künftig Grünordnungspläne als Bestandteile der Bebauungspläne aufstellen.

Geschützte Biotope

Gemäß der Forderung des Hessischen Städtetages zählen in Hessen auch weiterhin Alleen und Streuobstbestände außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu den gesetzlich geschützten Biotopen. Damit geht die hessische Regelung über die nach dem Bundesnaturschutzgesetz unter Schutz gestellten Naturbestandteile hinaus.   

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