Hessisches Gaststättengesetz tritt zum 1.5.2012 in Kraft

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Recht, Personal und Ordnung
11 Apr
Mittwoch, 11. April 2012
Gegenüber dem bisherigen Gaststättenrecht des Bundes besteht die wesentliche Änderung im Wegfall der Erlaubnispflicht (Gaststättenkonzession), die durch ein Anzeige- und Überwachungsverfahren abgelöst werden wird. Der Hessische Städtetag hatte diesen Paradigmenwechsel abgelehnt.

Der Hessische Landtag hat das Hessische Gaststättengesetz (HGastG) verabschiedet. Es tritt zum 1. Mai 2012 in Kraft (GVBl 2012, Seite 50).

Wesentliche Änderung ist der Wegfall der vorherigen Erlaubnispflicht. Eine Folge der so genannten Deregulierung ist, dass die Gewerbetreibenden sich selbstständig an die verschiedenen Fachbehörden in Stadt und Landkreis wenden müssen, um notwendige Informationen / Genehmigungen (Bauordnungsrecht, Brandschutz, Arbeitnehmerschutz, Lebensmittelhygiene, Immissionsschutz) zu erhalten.

Eine Gewerbeanzeige muss auch für Gewerbebetriebe erfolgen, die keinen Alkohol ausschenken. Soll Alkohol ausgeschenkt werden, müssen der Gaststättenbehörde spätestens sechs Wochen vor Beginn des Gaststättengewerbes die in § 3 Abs. 1 HGastG aufgeführten, nicht älter als drei Monate alten Unterlagen vorgelegt werden (Ausnahme § 3 Abs. 3). Die Zuverlässigkeit ist unverzüglich von der Gaststättenbehörde zu überprüfen und das Ergebnis auf Verlangen amtlich zu bescheinigen.

Die Untersagung der nun anzeigepflichtigen, gastgewerblichen Tätigkeit erfolgt nicht mehr durch das Regierungspräsidium, sondern durch die Gaststättenbehörde (§ 4 und Gesetzesbegründung zur Landtagsdrucksache 18/4098 vom 26.11.2010, aber Änderungen in Drucksache 18/5411 vom 14.3.2012 beachten).

Nachdem das Hessische Wirtschaftsministerium bereits verschiedene Änderungswünsche des Hessischen Städtetages im Rahmen des Beteiligungsverfahrens berücksichtigt hatte (Fristen und Vorlagen in den §§ 3, 6 und 13), fanden einige auch im parlamentarischen Verfahren Gehör in Form eines Änderungsantrages der Regierungskoalition (Drucksache 18/5411):

  • Nach dem erneut geänderten § 10 Abs. 2 HGastG können die Gaststättenbehörden der Städte wie bisher Anordnungen zum Schutz der Be- und Anwohner von Gaststätten erlassen. Ursprünglich sollten diese Anordnungen durch die "Fachbehörden" aufgrund spezialgesetzlich geregelter Kompetenzen getroffen werden. Nach der Verordnung über immissionsschutzrechtliche Zuständigkeiten vom 13.10.2009 (GVBl. 2009, Seite 406) liegt die Zuständigkeit für die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem BImSchG für Gaststätten beim Kreis (und bei den kreisfreien Städten). Soweit sich die Kommunen nicht in der Lage sehen, Lärmprobleme in den Griff zu bekommen, sind auch weiterhin die Kreise zuständig.
  • Unter § 6 - Vorübergehender Betrieb eines Gaststättengewerbes, fallen Veranstaltungen wie Vereinsfeste mit wenigen Besuchern bis hin zu Großveranstaltungen mit entsprechendem Risikopotential. Um Anordnungen zum Schutz der Gäste gem. § 10 Abs. 2 HGastG treffen zu können (z. B. die Anordnung des betrieblichen Rettungsdienstes), ist es für die ausführenden Behörden notwendig zu wissen, für wie viele Gäste die Veranstaltung ausgelegt ist. Dem Wunsch des Städtetags entsprechend wurde die Aufzählung in § 6 ergänzt um zusätzliche Angaben des Veranstalters über die voraussichtlich zu erwartende Besucherzahl.Für die Fälle des § 6 wurde für die Gaststättenbehörden außerdem eine Datenübermittlungspflicht an die Polizeibehörden eingeführt, damit die Polizei für ihre Aufgabenwahrnehmung außerhalb der städtischen Öffnungszeiten Kenntnis über die relevanten Veranstaltungen und Ansprechpartner erhält.  
  • In § 12 Abs. 2 wurde der Bußgeldrahmen generell auf bis zu 10.000 Euro auf unser Betreiben festgeschrieben und nicht nur im Falle des Vorschubleistens des Alkoholmissbrauchs oder übermäßigen Alkoholkonsums (§ 12 Abs.7 HGastG). Präventiv muss der finanzielle Anreiz für Verstöße so gering wie möglich gehalten werden. Je nach Größe der Veranstaltung oder der Dauer des Verstoßes würden sonst maximale Bußgelder von 5.000 Euro in die Kalkulation eingerechnet und aus der Portokasse bezahlt.


Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen können bis spätestens Ende April 2013 auf der Grundlage des
§ 2 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz in Höhe von bis zu 5000 Euro pro Amtshandlung erhoben werden. Das Wirtschaftsministerium wird bis spätestens Ende 2012 eine Vorlage zur Anhörung erarbeiten.

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