Interkommunale Zusammenarbeit endlich abgesichert

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Finanzen
28 Sep
Montag, 28. September 2015
Am 24.9.2015 beseitigte der Deutsche Bundestag ein großes Hindernis auf dem Weg zu mehr interkommunaler Zusammenarbeit. Er beschloss den neuen § 2b des Umsatzsteuergesetzes. Dieser Paragraph soll sicherstellen, dass die Zusammenarbeit von Kommunen umsatzsteuerfrei bleibt. Damit erfüllt der Bundestag eine am 17.9.2015 von Präsidium und Hauptausschuss des Hessischen Städtetages erhobene Forderung.

Ursprünglich war die Zusammenarbeit zwischen Kommunen relativ einfach. Was die einzelne Kommune in ihrem hoheitlichen Bereich – und damit umsatzsteuerfrei – tun konnte, das konnte sie auch gemeinsam umsatzsteuerfrei mit anderen Kommunen erledigen. Diese Leistungen waren als Beistandsleistungen bekannt und wurden seit Jahrzehnten ohne ausdrückliche Grundlage im Umsatzsteuergesetz praktiziert. Diese Zeit endete jedoch im Jahr 2011. Der Bundesfinanzhof gab eine Kommune Recht, die mit ihrer Sporthalle unbedingt umsatzsteuerpflichtig sein wollte, da sie dann ihre Handwerkerrechnung geltend machen konnte.

In den folgenden Jahren entstand eine erhebliche Unsicherheit. Einerseits gab es den erklärten politischen Willen, die Zusammenarbeit von Kommunen zu fördern und nicht zu behindern. Auf der anderen Seite machte es die Rechtsprechung des BFH Konkurrenten und anderen möglich, Projekte anzugreifen. Infolge dessen wurden einige Projekte auf Eis gelegt oder gänzlich aufgegeben. Dieser Stillstand traf besonders Hessen hart. Die Kommunen in Hessen sind bundesweiter Vorreiter in Sachen IKZ.

Kurz nach Bekanntwerden des Urteils setzten die ersten Bemühungen zur Schadensbegrenzung ein. Neben einem sogenannten Nichtanwendungserlass wurde dabei immer auch über eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes diskutiert. Die Erarbeitung einer Lösungsstrategie nahm allerdings einige Zeit in Anspruch, da anfangs nicht klar war, in welchen Konstellationen es überhaupt Beistandsleistungen gab. Jenseits der relativ bekannten interkommunalen Zusammenarbeit, arbeiten z.B. auch die Länder, die Rundfunkanstalten und eine Vielzahl anderer Körperschaften zusammen. Auch sind die Inhalte der Zusammenarbeit höchst unterschiedlich. Sie reichen von Kooperationen im Bereich klassischer hoheitlicher Aufgaben, wie z.B. in der Feuerwehr oder bei Gesundheitsämtern, bis hin zu Tätigkeiten, die auch Private erledigen könnten. Parallel zu den Anstrengungen auf Bundesebene bemühte sich auch der Hessische Städtetag darum, eine Verbesserung für die Kommunen zu erreichen. So hielten wir engen Kontakt zum Hessischen Finanzministerium und informierten auf zahlreichen Kongressen des Kompetenzzentrums für interkommunale Zusammenarbeit.

Daher lag eine besondere Herausforderung darin, den Entwurf so zu formulieren, dass die gewerbliche Wirtschaft nicht ihre vitalen Interessen bedroht sah. Eine zu weite Formulierung hätte nämlich aus Sicht der Wirtschaft und ihrer Verbände dazu geführt, dass die öffentliche Hand gegenüber privaten Wettbewerbern den unfairen Vorteil der Umsatzsteuerfreiheit genießt. Dies wird dann besonders kritisch, wenn einzelne Leistungen nicht mehr vergeben, sondern durch interkommunale Zusammenarbeit dem Markt entzogen werden. Aus diesem Grund ist die jetzt gewählte Lösung ein Kompromiss. Einerseits sichert sie den Bestand der Zusammenarbeit und lässt auch Raum für eine sinnvolle Weiterentwicklung. Andererseits setzt sie im Interesse der Wirtschaft Grenzen. Für die Kommunen endete mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages auf jeden Fall eine Phase der Unsicherheit. Auf neuer Grundlage können jetzt die gestoppten und aufgeschobenen Projekte angegangen werden.

Die Geschäftsstelle hat die Verwaltungen der Mitglieder bereits über den endgültigen Gesetzeswortlaut informiert.

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