Kein Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung – Urteile des VG Frankfurt am Main vom 12. März 2018
Das VG Frankfurt am Main hat am 12. März 2018 die Klagen zweier hessischer Landesbeamter gegen das Land Hessen zurückgewiesen und einen Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung verneint.
In zwei Verfahren zur amtsangemessenen Alimentation für das Besoldungsjahr 2016 hat das VG Frankfurt am Main am 12. März 2018 zugunsten des Landes entschieden und einen Verfassungsverstoß in der Hessischen Beamtenbesoldung verneint.
Geklagt hatten jeweils ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 6 und ein Beamter aus der Besoldungsgruppe A 10. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Hessische Beamtenbesoldung gegen das aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Gebot der amtsangemessenen Alimentation verstoße und somit verfassungswidrig sei. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main – das sich als erstes hessisches Verwaltungsgericht mit dieser Thematik beschäftigt hat – verneinte einen Verfassungsverstoß.
Die 9. Kammer des VG Frankfurt am Main kam zu dem Ergebnis, dass unter Zugrundelegung der grundlegenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 und vom 17. November 2015 keine verfassungswidrige Unteralimentation bei den Klägern festzustellen sei. Bei Anlegung der vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäbe stelle sich die Hessische Beamtenbesoldung als verfassungsgemäß dar.
Beide Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Für die Kläger besteht die Möglichkeit, gegen diese Entscheidungen Rechtsmittel beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel einzulegen.
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