Klartext zu den geplanten Änderungen der Gemeindeordnung: Hessens Städte wehren Angriff auf die Kommunalverfassung ab

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Städtetag
10 Jan
Freitag, 10. Januar 2020
Die Städte in Hessen sind sich einig: Die Hessische Gemeindeordnung als Kommunalverfassung darf kein politisches Experimentierfeld sein.

"Die Städte in Hessen lehnen den von den Regierungsfraktionen mit heißer Nadel gestrickten Gesetzentwurf zur Änderung der Gemeindeordnung ab", sagte der Präsident des Hessischen Städtetages, Kassels Oberbürgermeister Christian Geselle, heute in Wiesbaden. "Wer gesetzlich Kreisaufgaben den kreisfreien Städten zuordnen will, hat die Grundprinzipien unserer verfassungsmäßigen Ordnung nicht verstanden. Zudem ist die ständige Verkürzung von Anhörungsfristen im höchsten Maße ärgerlich. Wenn schon wieder die Gemeindeverfassung als Spielball und Experimentfeld herhalten soll, dann wollen wir richtige und angemessene Anhörungsverfahren."

Die Regierungsfraktionen haben mit der Landtagsdrucksache 20/1644 Änderungen zur Hessischen Gemeindeordnung eingebracht, die allesamt die Städte und Gemeinden in ihrer verfassungsmäßig garantierten und geschützten kommunalen Selbstverwaltung beschränken.

"Dass der Automatismus, mit 50.000 Einwohnern Sonderstatusstadt zu werden, abgeschafft werden soll, verstehen wir nicht", ergänzte der Erste Vizepräsident des Hessischen Städtetages, der fuldische Oberbürgermeister Dr. Heiko Wingenfeld. "Vor dem Hintergrund der kommunalen Selbstverwaltung muss es doch den Städten überlassen bleiben, selbst zu entscheiden, ob sie aufgrund ihrer Einwohnerzahl und Finanzstärke bereit sind, bestimmte Aufgaben selbst zu übernehmen. Im Übrigen wäre es auch hier angebracht gewesen, eine solche Regelung gemeinsam im Dialog zu entwickeln. Denn die bisherige Regelung war das Ergebnis einer gemeinsamen Entscheidungsfindung."

Auch die Einschränkung des Negativkatalogs zum Bürgerentscheid lehnen die Städte ab. Geselle: "Wir brauchen eine solche 'Klarstellung' bezogen auf Gebührentatbestände nicht. Der Stadtverordnetenversammlung, nicht der Bürgerschaft, muss die Entscheidung vorbehalten bleiben, ob und auf welche Art und Weise Steuern oder Gebühren erhoben werden. Es stellt sich sonst die Frage, welche Entscheidungen eine Gemeindevertretung überhaupt noch zu treffen hat, wenn durch Bürgerentscheide solche wesentlichen Fragen bereits entschieden werden."

Geselle weiter: "Wir fordern im Rahmen dieser Gesetzesänderung vielmehr die Ergänzung des § 8b Abs. 2 HGO um 'die Gegenstände der wirtschaftlichen Betätigung nach § 121' als Nummer 4a. Das Instrument lokaler unmittelbarer Demokratie, der Bürgerentscheid nach § 8b HGO, wird bedauerlicherweise im Bereich der wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen zunehmend für die Durchsetzung kollektiver Egoismen missbraucht. Erforderliche Maßnahmen zur nachhaltigen Sicherstellung der Daseinsvorsorge werden so verzögert oder verhindert. Das kann nicht sinnvoll sein."

Anfreunden können sich einige Städte allenfalls mit einigen Regelungen zu den Ausländerbeiräten. So wird die Möglichkeit der Bildung einer Integrations-Kommission statt der Wahlen mit hohem und kostenintensivem Verwaltungsaufwand überwiegend begrüßt. Dr. Wingenfeld: "Dass der Ausländerbeirat in der Stadtverordnetenversammlung aber ein eigenes Antragsrecht erhalten soll, geht entschieden zu weit. Das muss den gewählten Repräsentanten, den Stadtverordneten, vorbehalten bleiben."

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