Kommunale Kreditaufnahme wird neu geregelt

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Finanzen
10 Dez
Donnerstag, 10. Dezember 2015
Will eine Kommune ein Kredit aufnehmen ist dies ein Spagat zwischen den Anforderungen des Kreditmarktes – der schnelle Entscheidungen verlangt – und den Voraussetzungen der HGO, die Gremienbeschlüsse verlangt. Dieses Problem wird der Gesetzgeber jetzt lösen. Zukünftig soll die Aufnahme von Krediten auch auf ein einzelnes Magistratsmitglied übertragen werden können.

Wenn eine Kommune ein Kredit aufnehmen will sind für die Zinshöhe viele verschiedene Faktoren maßgeblich. Zentral ist die allgemeine Höhe der Kreditzinsen vor allem die für deutsche Staatsanleihen. Wichtig sind aber auch die Maßnahmen der Notenbanken, die Unsicherheit oder Sicherheit des Marktes und bei einzelnen Kreditinstituten auch das bankinterne Rating der Kommune. Hinzu kommt allerdings noch ein Faktor, den die Kommune selbst in der Hand hat: die Bindungsfrist des Kreditinstitutes. Wenn eine Kommune eine kurze Entscheidungsfrist akzeptieren kann, so erhält sie meist zahlreichere und günstigere Angebote. Ist es hingegen notwendig, das Kreditangebot über eine Nacht oder über ein Wochenende aufrecht zu erhalten, so verteuert sich der Kredit tendenziell. Ursache hierfür ist, dass das Kreditinstitut dann ein höheres Risiko für die Refinanzierung eingeht.

Aus diesem Grund ist der Hessische Städtetag schon seit mehreren Jahren bestrebt, die Kreditaufnahme für Kommunen zu vereinfachen. Diese Bemühungen haben jetzt endlich zum Erfolg geführt. Mit dem Änderungsantrag der Regierungsfraktionen zum Gesetzentwurf zur Änderung der HGO wird unsere Forderung endlich umgesetzt. Zukünftig ist es möglich, dass die Gemeindevertretung die Zuständigkeit für die Kreditaufnahme entweder auf den Gemeindevorstand/Magistrat einen Ausschuss oder eben ein einzelnes Mitglied des Gemeindevorstands überträgt. Diese Neuregelung sichert die notwendige Flexibilität und wahrt zugleich das Entscheidungsrecht der Gemeindevertretung/Stadtverordnetenversammlung in Grundsatzfragen. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung entscheiden zukünftig mit dem Haushalt über die Höhe der Kreditaufnahme und mit ihrer Delegationsbefugnis über das konkret ausführende Organ bzw. die zuständige Person. Die Gefahr, dass ein Einzelner seine Befugnisse missbraucht besteht dabei nicht. Da nach § 72 Abs. 2 HGO eine Verpflichtung der Gemeinde weiterhin eine zweite Unterschrift verlangt, ist das vier-Augen-Prinzip gewahrt.

Der Änderungsantrag der Regierungsfraktionen setzt darüber hinaus noch einige weitere Forderungen des Hessischen Städtetages um. So wird beispielsweise alles unterlassen, was die Aufstellung der Gesamtabschlüsse hemmen würde. Dies betrifft vor allem aktuelle Änderungen im Handelsgesetzbuch. Grundsätzlich ist das Handelsgesetzbuch nicht nur für die Konzernabschlüsse in der Wirtschaft, sondern auch für die kommunalen Gesamtabschlüsse maßgeblich. Damit sind alle Änderungen im HGB auch im kommunalen Gesamtabschluss nachzuvollziehen. Die damit verursachte Dynamik der rechtlichen Grundlage wäre allerdings in der aktuellen Situation – in der viele Kommunen noch nicht über alle notwendigen Jahresabschlüsse der Kernverwaltungen verfügen – nicht hilfreich. Daher sieht der Gesetzgeber jetzt vor, dass die Kommunen erst einmal das alte Recht anwenden dürfen.

Schließlich hat sich der Hessische Städtetag auch im Hinblick auf die Organisation der Kommunalaufsicht durchgesetzt. Wenn die Zahl der Einwohner einer Stadt unter die Grenze von 50.000 sank, hatte dies in vielen Fällen keine sofortige Auswirkung. Nach § 148 Abs. 2 HGO ging eine besondere Zuständigkeit erst verloren, wenn der entsprechende Schwellenwert um mehr als 10 % unterschritten wurde. Nur bei der Kommunalaufsicht war dies anders geregelt. Diese ging im Moment des Wegzugs des fünfzigtausendsten Bürgers sofort auf den Landkreis über. Diese Besonderheit hat der Gesetzgeber jetzt aufgegeben.

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