Land soll in bestimmten Fällen für Abschiebung von Flüchtlingen zuständig sein

Bild: Stadt Frankfurt am Main

Recht, Personal und Ordnung
07 Jun
Donnerstag, 7. Juni 2018
Die Städte sprechen sich in geeigneten Fällen für eine Hochzonung der Aufgaben der Abschiebung von Flüchtlingen auf die Regierungspräsidien aus.

"Die Durchsetzung der Ausreisepflicht auch bei sogenannten Gefährdern kann im Zusammenspiel  der  Bundes-  und  Landesbehörden effektiver  bewerkstelligt  werden“, sagte der Präsident des  Hessischen  Städtetages,  Bürgermeister Uwe Becker, nach der  208. Sitzung des Verbandes am heutigen Tage in Kassel.
Nach  Auskunft  des  Bundes wurden von 93.381 Asylanträgen allein in den Monaten Januar bis April 2018  insgesamt 34.219 Anträge rechtskräftig abgelehnt. Diese Personen sind zur sofortigen Ausreise verpflichtet. Aus den Vormonaten lebt noch eine nicht unerhebliche Zahl Menschen illegal auch in Hessen.

Des Weiteren setzt sich der Hessische Städtetag für eine Reform der Grundsteuer ein. Becker: „Wir erwarten von der Bundesregierung, dass dem Deutschen Bundestag und den Bundesländern  noch  im  Jahr  2018  ein  konsensfähiger  Entwurf  einer  Reform  der Grundsteuererhebung vorgelegt wird.
Eine Einschränkung des kommunalen Hebesatzrechtes lehnen wir ab. Wir erwarten aber vom Land Hessen, dass es bereits jetzt mit der Vorbereitung für den Erlass eines Hessischen Bewertungs- und Grundsteuergesetzes beginnt.“
Am 10. April 2018 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das Bewertungsgesetz in seiner jetzigen Form nicht mehr mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das Aufkommen der Grundsteuer B in Hessen beträgt derzeit rund 1,1 Mrd. Euro. Diese Steuererträge sind für die Städte unverzichtbar.

Schließlich  beschäftigte  sich  das  Präsidium  des  Hessischen  Städtetages  mit  der Digitalisierung. „Die Städte wollen in den Prozess der Erarbeitung und Aufstellung eines Portalverbundes des Landes Hessen maßgeblich eingebunden sein“, sagte Becker. „Dazu ist es zunächst notwendig, das Digitalisierungsziel abzustimmen, das technisch Umsetzbare zu identifizieren und dort  – wo notwendig oder gewünscht  – E-Service-Konto,  Online-Antragsverfahren und die Möglichkeit der E-Rechnung einzuführen.“ Mit dem  E-Government-Gesetzes  des  Bundes  und  des  Landes  sowie  dem  Online-Zugangsgesetz    des    Bundes    werden    unmittelbare    oder mittelbare Digitalisierungsverpflichtungen  für  die  Kommunen eingeführt.  „Für  die  Aufgabe  der Digitalisierung, die tief in die Planungs- und Organisationsfreiheit der Städte eingreift, erwarten wir selbstverständlich einen konnexitären Ausgleich“, so Becker abschließend.

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