Leistungsorientierte Bezahlung jetzt auch für kommunale Beamtinnen und Beamte

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Recht, Personal und Ordnung
26 Jul
Freitag, 26. Juli 2013
Auf die Probleme, die der Ausschluss der Beamtinnen und Beamten aus dem System der leistungsorientierten Bezahlung in der Praxis mit sich bringen kann, hat der Hessische Städtetag bereits im Rahmen der Anhörung zum Ersten Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen aufmerksam gemacht.

Das vom Hessischen Landtag am 23. Mai 2013 beschlossene Zweite Gesetz zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen eröffnet den Kommunen nunmehr erstmals die Möglichkeit, ein einheitliches betriebliches Leistungssystem für Beamtinnen und Beamten und Tarifbeschäftigte einzuführen. Damit ist es dem Hessischen Städtetag gelungen, seine Forderung nach einer Gleichbehandlung der Beamtinnen und Beamten und der Tarifbeschäftigten im Hinblick auf eine leistungsorientierte Bezahlung durchzusetzen.

Der neue § 46 Abs. 5 HBesG eröffnet die Möglichkeit, kommunalen Beamtinnen und Beamten nach Maßgabe eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung festgelegten betrieblichen Systems Leistungsvergütungen zu gewähren. Der Gesetzgeber hat mit dem neuen § 46 Abs. 5 HBesG eine kommunale Öffnungsklausel normiert und trägt so dem Interesse der Kommunen nach einem Gleichklang in der Leistungsentlohnung Rechnung.

Das betriebliche System muss einen einheitlichen Maßstab für die Leistungsbewertungen in Form von Zielvereinbarungen oder einer systematischen Leistungsbewertung festlegen. Der jährliche Gesamtbetrag darf einen in der Betriebs- oder Dienstvereinbarung festzulegenden Prozentsatz der im Vorjahr an die Beamtinnen und Beamten ausgezahlten Grundgehälter nicht übersteigen. Der Prozentsatz ist so festzulegen, dass für Beamtinnen und Beamte im gleichen Verhältnis Mittel für eine Leistungsvergütung zur Verfügung stehen wie für Tarifbeschäftigte.

Damit ist die Übertragung eines in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelten Systems des Leistungsentgelts und somit eine einheitliche Anwendung auf kommunaler Ebene möglich. Einer strafrechtlichen Bewertung ist die Gleichbehandlung von Beamtinnen und Beamten mit Tarifbeschäftigten in Zukunft entzogen.

Mit Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Dienstrechts in Hessen am 1. März 2014 können die Kommunen von der Öffnungsklausel des § 46 Abs. 5 HBesG Gebrauch machen.

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