Neue Rahmenvereinbarung Integrationsplatz unterzeichnet

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Bildung, Kinder und Jugend
29 Jul
Dienstag, 29. Juli 2014
Kostenträger und Leistungserbringer haben sich auf eine neue Rahmenvereinbarung Integrationsplatz geeinigt.

Pünktlich zum Beginn des Kindergartenjahres 2014/2015 tritt die neue Vereinbarung zur Integration von Kindern mit Behinderung vom vollendeten 1. Lebensjahr bis Schuleintritt in Tageseinrichtungen für Kinder (Rahmenvereinbarung Integrationsplatz) zwischen dem Hessischen Städtetag, dem  Hessischen Landkreistag, dem Hessischen Städte- und Gemeindebund und der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen in Kraft. Alle Vertragspartner haben sie Ende Juli unterzeichnet.

Das Land hat den Abschluss der Vereinbarung begrüßt und im Nachtragshaushalt 2014 am 24. Juli 2014 zusätzlich zehn Mio. Euro für die Kompensation von Gruppenreduzierungen bei Aufnahme von Kindern mit Behinderung beschlossen. Damit teilen sich Land und Kommunen die entstehenden Kosten, wenn bei Aufnahme eines Kindes mit Behinderung bis zu fünf Kinder ohne Behinderung aus der Gruppe genommen werden und sowohl die Grund- als auch die Qualitätspauschalen nach § 32 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuches (HKJGB) wegfallen.

Um die Landesmittel von zehn Mio. Euro zeitnah zur Auszahlung bringen zu können, muss zunächst eine Übergangsregelung gefunden werden. Von Seiten des Landes wurde die Bereitschaft zu einem Modell signalisiert, nach dem die Integrationspauschale nach § 32 Abs. 5 HKJGB zunächst im Jahre 2014 verdoppelt wird und die Modalitäten Eingang in eine zu erlassende Förderrichtlinie finden. Da eine Änderung des Gesetzes vor 2015 nicht realistisch ist, haben die Vereinbarungspartner dieser Vorgehensweise für das Kalenderjahr 2014 zugestimmt. Ab dem Jahr 2015 favorisieren die Kommunalen Spitzenverbände eine gesetzliche Änderung und haben den Vorschlag unterbreitet, die Pauschalen gemäß § 32 Abs. 2, 3 und 4 HKJGB für das aufgenommene Kind mit Behinderung zu verändern, ohne dabei jedoch zwischen öffentlichen und freigemeinnützigen oder sonstigen Trägern zu unterscheiden.

Neu ist, dass nun auch Kinder ab dem ersten Lebensjahr unter die Vereinbarung fallen und für einen behinderungsbedingten Mehraufwand, sofern dieser schon feststellbar ist, eine Maßnahmenpauschale erhalten. Diese wird vom örtlichen Sozialhilfeträger nach Durchführung einer Bedarfserhebung und Bedarfsfeststellung und Aufstellung eines Gesamtplans nach § 58 SGB XII festgesetzt. Gemäß Nr. 6.2 der Vereinbarung wird dem Leistungserbringer dann ein Entgelt gemäß § 75 SGB XII aus Mitteln des sachlich zuständigen Sozialhilfeträgers für die Finanzierung der erforderlichen zusätzlichen Hilfen in Höhe von 1.140,- Euro  pro Jahr je bewilligter Fachkraftstunde bezahlt. Die Kostenträger haben die Höhe der Maßnahmenpauschale nach oben hin angepasst. Gemäß Nr. 5 sind zur Sicherstellung der zusätzlichen Hilfen nach Maßgabe des individuellen Gesamtplans für jedes Kind mit Behinderung über drei Jahren im Regelfall 15 zusätzliche Fachkraftstunden pro Woche, für jedes Kind mit Behinderung unter drei Jahren im Regelfall 13 zusätzliche Fachkraftstunden pro Woche vorzuhalten. Dies dient der Verfahrensvereinfachung. Die passgenaue Festsetzung erfolgt durch den Sozialhilfeträger, der das Verfahren federführend betreibt, feststellt, ob ein Kind eine Behinderung hat, diese wesentlich ist, daraus ein individueller Mehrbedarf besteht und welche Maßnahmen Aussicht auf Erfolg haben.

Die Bewilligungsbescheide der Sozialhilfeträger werden überwiegend für jeweils ein bzw. zu Beginn eines Kindergartenjahres erteilt. Das Datum des Inkrafttretens der Vereinbarung zum 1. August 2014 und somit zu Beginn des Kindergartenjahres 2014/ 2015 ermöglicht somit die Bewilligung der angepassten Maßnahmenpauschale (MNP) zu diesem Zeitpunkt.

Für Träger von Tageseinrichtungen, die noch bis September 2015 nach Maßgabe der  Mindestverordnung 2008 arbeiten, gilt die Vereinbarung ebenfalls, da es diesbezüglich keine Veränderungen der Gruppenreduzierungen gibt. In Krippen gilt die neue Rahmenvereinbarung.

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