Neues Wasserhaushaltsgesetz in Kraft

Umwelt, Bau und Planung
01 Mär
Montag, 1. März 2010
Am 1.3.2010 ist das Bundesgesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in Kraft getreten Einige Verordnungsermächtigungen galten schon zuvor.

Von den neuen wassergesetzlichen Regelungen des Bundes dürfen die Länder abweichen (Art. 72 Abs. 3 Nr. 5 GG; konkurrierende Gesetzgebung), soweit sie nicht stoff- oder anlagenbezogen sind. Auf Stoffe oder Anlagen bezogen sind alle Regelungen, deren Gegenstand stoffliche oder von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf den Wasserhaushalt betreffen, z. B. das Einbringen oder Einleiten von Stoffen. Der dem Landesgesetzgeber verbleibende Spielraum ist somit groß.

Der Hessische Städtetag rechnet daher nicht mit grundlegenden Veränderungen im hessischen Wasserrecht. Das geltende Hessische Wassergesetz (HWG) tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft. Die Geschäftsstelle hat die Landesregierung aufgefordert, Hinweise zur Anwendung der wasserrechtlichen Vorschriften zu erarbeiten, um eine einheitliche wasserrechtliche Praxis zu gewährleisten.

Auf folgende Neuerungen des WHG weisen wir hin, wobei die Darstellung nicht abschließend ist (Angaben zu §§ beziehen sich auf das Wasserhaushaltsgesetz – WHG – des Bundes):

Abwasserbeseitigung

Das bisherige Rahmenrecht zur Abwasserbeseitigung wird zu einer Vollregelung ausgebaut (§§ 54 ff).

Ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung

Das neue WHG regelt unter anderem, dass Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden soll, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen (§ 55 Abs. 2).

Nach der amtlichen Begründung zu dieser Regelung hat der Bundesgesetzgeber bewusst eine relativ weite und offene Sollvorschrift formuliert, um den unterschiedlichen Verhältnissen vor Ort (z. B. vorhandene Mischkanalisationen in Baugebieten) Rechnung tragen zu können. Die Rege­lung hat ausweislich der Begründung nur für die Errichtung von neuen Anlagen Bedeu­tung. Bereits bestehende Mischkanalisation könne daher im bisherigen Umfang weiter betrieben werden.

Grundwasserschutz

Der Bund kann künftig den Grundwasserschutz umfassend durch Rechtsverordnung regeln (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 8 bis 12 i. V. m. § 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 3).

Regelung zu Gewässerrandstreifen (§ 38)

Das neue WHG trifft Regelungen zum Schutz von Gewässerrandstreifen (§ 38). Nach dem WHG ist der Gewässerrandstreifen im Außenbereich fünf Meter breit (§ 38 Abs. 3 S. 1). Die Länder können allerdings abweichende Rechtsvorschriften zu Gewässerrandstreifen im Außenbereich und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile erlassen oder entsprechende schon bestehende Vorschriften beibehalten (§ 38 Abs. 3 S. 3).

Der Hessische Städtetag hat sich bereits dafür ausgesprochen, die bisherige hessische Regelung beizubehalten, wonach die Regelbreite des Uferrandstreifens im Außenbereich zehn Meter beträgt (§ 12 Abs. 2 HWG).

Vollregelung zur Gewässerunterhaltung

Mit dem neuen WHG werden die bisherigen Rahmenvorschriften über die Gewässerunterhaltung zu Vollregelungen ausgeweitet (§§ 39 – 42 WHG).

Ausweitung der Genehmigungspflicht für Abwasseranlagen

Das neue WHG ermöglicht es den Ländern zu regeln, dass auch die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung sonstiger Abwasseranlagen einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen (§ 60 Abs. 4). Das Hessische Wassergesetz (HWG) sieht derzeit eine Genehmigungspflicht nur für Abwasseranlagen vor, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht (§ 45 HWG). Vor dem Hinter­grund der neuen bundesgesetzlichen Regelung wäre es möglich, die derzeit in Hessen geltenden Genehmigungsregelungen auszuweiten. Dies lehnt die überwiegende Zahl der Städtetagsmitglieder allerdings ab.

Termine

25 Apr

25.04.24 | 10:00 Uhr

AG Steuern

Marburg

25 Apr

25.04.24 | 10:00 Uhr

AG Rechtsamtsleitungen

Limburg

06 Mai

06.05.24 | 10:00 Uhr

AG Frauenbeauftragte

Wiesbaden

06 Mai

06.05.24 | 14:00 Uhr

AG Soziales

Wiesbaden (2-tägig)

13 Mai

13.05.24 | 13:30 Uhr

AK Mobilität und Umwelt

Vidiokonferenz

14 Mai

14.05.24 | 10:00 Uhr

Gemeinsamer Ausschuss KJC

Videokonferenz

16 Mai

16.05.24 | 10:00 Uhr

AG Personalamtsleitungen

Marburg

Alle Termine

Veröffentlichungen