Oberbürgermeister der Sonderstatusstädte und kreisangehörige Bürgermeister gehören in den Regionalvorstand Frankfurt/Rhein-Main
Die Regierungsfraktionen im Hessischen Landtag haben den Gesetzentwurf für ein Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften eingebracht.
Der Hessische Städtetag hat sich zu diesem Gesetzentwurf (Landtags-Drucks. 18/2733) ausführlich in einer Stellungnahme geäußert (Download).
Mit diesem Gesetz wollen die Regierungsfraktionen das bisherige Ballungsraumgesetz und das Gesetz über den Planungsverband Frankfurt/Rhein-Main zusammenführen.
Die wesentlichen Ziele haben die Entwurfsverfasser unter "Zu Artikel 1, A Allgemeines" beschrieben. Sie wollen, dass
- das Ziel der freiwilligen interkommunalen Zusammenarbeit beibehalten bleibt.
- die Abgrenzung der Gebietsgrenzen für Ballungsraum und Planungsgebiet verbleiben. Der Beitritt einzelner Städte ist grundsätzlich möglich.
- der Verband künftig Regionalverband Frankfurt/Rhein-Main heißen soll. Regionalplan Südhessen und Flächennutzungsplan sollen die Plandokumente auf ein Element zusammenführen.
- der Rat der Region aufgelöst wird. Die ihm bisher zukommende Steuerungsfunktion soll dem Regionalvorstand überlassen werden.
Zusammenführen von Ballungsraumgesetz und Planungsverbandsgesetz
Ganz offensichtlich haben unsere Mitglieder kein grundsätzliches Problem damit, dass
- die bisherigen Aufgaben nach Ballungsraumgesetz und Planungsverbandsgesetz unter dem Dach eines neuen Gesetzes zusammengeführt werden,
- der Rat der Region nicht fortbestehen und stattdessen nur noch der Regionalverband mit seinen beiden Organen Regionalkammer und Regionalvorstand für sämtliche nach dem Gesetz zugeordneten Aufgaben verantwortlich sein soll.
Massive Kritik findet allerdings die Zusammensetzung des Regionalvorstandes:
Der Hessische Städtetag wird es nicht hinnehmen, dass die drei Sonderstatusstädte mit ihren Oberbürgermeistern von der Teilhabe am Regionalvorstand ausgeschlossen sind. Dies ist angesichts des eigenen, den Sonderstatusstädten an der Stelle ihrer Landkreise überantworteten, Aufgabenspektrums nicht zu vertreten. Hinzu kommt, dass speziell die Sonderstatusstädte in zahlreichen regionalen Institutionen vertreten sind und sich dort engagieren – vielfach auch finanziell. Der Gesetzentwurf gibt keine Begründung dafür, dass er die im Rat der Region noch verankerten Sonderstatusstädte (§ 4 Abs. 3 Satz 1 BallrG bezüglich der Oberbürgermeister/innen; § 4 Abs. 3 Satz 2 bezüglich der "zweiten Mitglieder") jetzt im Regionalvorstand als Koordinationsgremium nicht mehr vorsieht, die Oberbürgermeister der Sonderstatusstädte aus ihrer bisherigen Koordinationsrolle förmlich "hinauswirft".
Dasselbe gilt für die Bürgermeister/innen von kreisangehörigen Städten und Gemeinden ohne Sonderstatus. Auch sie hatten – nach einem entsprechenden Auswahlverfahren – im Rat der Region Sitz und Stimme (§ 4 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BallrG).
Zur Bezeichnung des Gesetzes
Der Gesetzentwurf wird zwar bezeichnet als "Gesetz über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main"; im Gesetz wird dann das Gebiet aber noch weiterhin als Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main bezeichnet. Konsequent wäre es, den Begriff Metropolregion durchgängig zu verwenden und dementsprechend auch nicht mehr für dasselbe Gebiet beide Begriffe anzuwenden.
Fraglich ist auch, ob der Begriff "Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main" richtig eingesetzt ist. Denn dieses Gebiet der Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main reicht bis nach Mittel- und Osthessen, umfasst zum Beispiel auch die beiden Sonderstatusstädte Gießen und Fulda. Die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main gehört in Europa zu den führenden Regionen und ist in einem Atemzug mit den Großräumen London, Paris und Mailand zu nennen.
Fehlende Verknüpfung der bisherigen Aufgabenstruktur
Der Gesetzentwurf verbindet zwar das derzeit geltende Ballungsraumgesetz mit dem derzeit geltenden Planungsverbandsgesetz. Im Wesentlichen übernimmt er aber die Struktur beider Gesetze und reiht sie nur hintereinander in einen Teil 1 an der Stelle des Ballungsraumgesetzes und einen Teil 2 an der Stelle des Planungsverbandsgesetzes. Dies ist zu wenig für den vom Gesetzgeber selbst gesetzten Anspruch, die bisher geltenden Bestimmungen stärker zu vernetzen.
Es wäre klar, wenn der Aufgabenkanon des Regionalverbandes (vgl. derzeitige Fassung des § 8 MetropolG) wie folgt ausgebildet wäre:
- Regionaler Flächennutzungsplan,
- Regionaler Landschaftsplan,
- Wahrnehmung gemeinsamer, in § 1 näher bezeichnete Aufgaben stärken mittels Koordination – auch in Bezug auf die regionalen Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen,
- Wahrnehmung weiterer, von den Verbandsmitgliedern übertragener Aufgaben.
Die Verbandskammer ist nicht stringent als das oberste Organ des Regionalverbandes ausgebildet. Sonst könnte es nicht sein, dass sie zwar für den Regionalverband verschiedene Aufgaben an sich ziehen darf (§§ 10 Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 2 bis 4 MetropolG), dafür aber der Zustimmung oder des Vorschlages des Regionalvorstandes bedarf (§ 8 Abs. 2 bis 4 MetropolG).
Da die Verbandsmitglieder dem Verband weitere Aufgaben übertragen dürfen (§ 8 Abs. 4 MetropolG), stellt sich die Frage, ob sie den Regionalverband auch damit betrauen dürfen, die regionalen Aufgaben (§ 1 MetropolG) selbst auszuführen. Die diesbezügliche Vorschrift (§ 8 Abs. 4 MetropolG) ist gesetzestechnisch nicht sehr glücklich formuliert. Denn sie spricht davon, dass die "Verbandsmitglieder" weitere Aufgaben übertragen können. Da die Verbandsmitglieder aber nur im Rahmen der Verbandskammer – verfasst – auftreten können, müsste es richtig heißen, dass die Verbandskammer mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Stimmen dem Regionalverband weitere Aufgaben übertragen kann.
Gesetzesentwurf sieht weiterhin Pflichtverband vor
Zum Pflichtverband selbst ist bekannt, dass der Hessische Städtetag sehr nachdrücklich dagegen gekämpft hat, diese gesetzliche Bestimmung nach entsprechenden Beschlüssen der Landesregierung durchzusetzen. Ein Pflichtverband ist im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main auch nie entstanden. Der Gesetzgeber würde gut daran tun, in seinem neuen Gesetz die Bestimmungen über den Pflichtverband komplett herauszunehmen.
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