OVG Thüringen: Kommunen müssen Abwasserbeiträge selbst erheben

Foto: Markus Langer, Fotolia

Wirtschaft, Energie und Verkehr
25 Nov
Mittwoch, 25. November 2009
Zweckverbände und Kommunen müssen ihre Beiträge und Gebühren selbst erheben. Diese Aufgabe kann nicht externen Dienstleistern überlassen werden, so ein Beschluss vom 19.10.2009 des Thüringer Oberverwaltungsgerichts in Weimar (4 EO 26/09).

Grundsätzlich müssen dem OVG zufolge Behörden durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln. Das Gericht gab mit dem im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ergangenen unanfechtbaren Beschluss einem Grundstückseigentümer Recht, der sich gegen zwei – vom Wasser- und Abwasserzweckverbandes Gotha und von Landeskreisgemeinden erhobene – Bescheide zu Abwasserbeiträgen mit einem Eilantrag zur Wehr setzte. Die Bescheide waren von einer privatrechtlichen organisierten Gesellschaft ausgestellt worden.

Der Zweckverband könne die Erledigung seiner Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht so weitgehend einer privaten Gesellschaft übertragen, urteilten die Richter. Er dürfe sich zwar fremder Hilfe bedienen, dabei aber nicht die zulässigen Grenzen überschreiten. Laut Gericht hat der Zweckverband die Bearbeitung seiner Bescheide inzwischen geändert. Die Entscheidung sage nichts darüber aus, ob der Verband einen neuen Entscheid erlassen kann, den der Grundstückseigentümer dann bezahlen muss.

Der Antragsteller ist Eigentümer zweier Grundstücke im Gebiet des Zweckverbandes, so das OVG zum Sachverhalt. Er wurde durch zwei Bescheide zu Abwasserbeiträgen in Höhe von insgesamt rund 5.300 Euro herangezogen. Über die dagegen erhobenen Widersprüche sei noch nicht entschieden.

Dem Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche anzuordnen, gab das Thüringer Oberverwaltungsgericht nach eigenen Angaben statt, weil Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Beitragsbescheide bestünden. Die Bescheide wiesen zwar formal den Zweckverband als erlassende Behörde aus, seien aber inhaltlich von der privatrechtlich organisierten Geschäftsbesorgungsgesellschaft erlassen worden, die zum Erlass hoheitlicher Abgabenverwaltungsakte nicht befugt sei.

Der Zweckverband verfügte nach Angaben des Gerichts bis Ende August 2008 über kein eigenes Personal und bediente sich stattdessen eines Geschäftsbesorgers, der nahezu alle Aufgabenbereiche des Zweckverbands übernommen hatte und eigenständig bearbeitete. Die Erledigung seiner Aufgaben darf der Zweckverband nach Auffassung des OVG aber nicht so weitgehend einer privaten Gesellschaft überlassen. Dass die förmlichen Bescheide inhaltlich durch einen privaten Dienstleister erlassen wurden, sei auch dann mit der Rechtslage nicht vereinbar, wenn dieser Geschäftsbesorger nach außen nicht in Erscheinung trete. Grundsätzlich müssten Behörden durch eigenes, fachlich geeignetes Verwaltungspersonal handeln.

Zwar könnten sich Gemeinden und Zweckverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch externer Hilfe bedienen. Die Grenze einer noch zulässigen Erfüllungshilfe durch einen Dritten ist aber dem OVG Thüringen zufolge dann überschritten, wenn alle wesentlichen Maßnahmen und Entscheidungen durch Bedienstete eines Geschäftsbesorgers getroffen werden [vgl. Euwid, 03.11.2009, S. 11].

Termine

18 Apr

18.04.24 | 10:00 Uhr

AK Beistand/Vormundschaften/UVG

Darmstadt

18 Apr

18.04.24 | 10:00 Uhr

AG Ordnung

Wiesbaden

22 Apr

22.04.24 | 13:30 Uhr

AK Mobilität und Umwelt

Vidiokonferenz

25 Apr

25.04.24 | 10:00 Uhr

AG Steuern

Marburg

25 Apr

25.04.24 | 10:00 Uhr

AG Rechtsamtsleitungen

Limburg

06 Mai

06.05.24 | 10:00 Uhr

AG Frauenbeauftragte

Wiesbaden

06 Mai

06.05.24 | 14:00 Uhr

AG Soziales

Wiesbaden (2-tägig)

Alle Termine

Veröffentlichungen